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A.-G.“ in Loerrach seit dem Jahre 1875 bestehende Anstalt,
errichtet in der Absicht, die Ersparnisse der Arbeiter und
Arbeiterinnen der Fabrik von den kleinsten Beträgen an zu
sammeln, sicher anzulegen, um solche durch Zins und Zinseszins
zu vermehren. Sie hat durch Staatsministerial-Entschließung
vom 3. Mai 1903 Nr. 336/7 auf Grund des § 22
BGB. die Rechtsfähigkeit verliehen erhalten.
§ 2. Alle Arbeiter und Angestellten der Firma können
Mitglied der Sparkasse werden. Die Mitgliedschaft wird erworben
durch eine erstmalige Spareinlage. Der Austritt ist
zu jeder Zeit gestattet.
§ 3. Jedes Mitglied erhält im Hauptsparbuch ein eigenes
Konto und ein auf seinen Namen lautendes Sparbüchlein, in
welchem die jährlichen Einlagen und Zinsen mit dem Hauptsparbuch
übereinstimmend eingeschrieben werden.
§ 4. Einlagen können von 10 Pfennig an gemacht werden,
und zwar in der Regel alle 14 Tage an die besonders hierfür
ernannten Einzüger, welche den erhaltenen Betrag auf besonderen,
auf den Namen des Einlegers lautenden Quittungsscheinen
vermerken. Diese bis zum Rechnungsabschlüsse gemachten
Einlagen werden alsdann je mit ihrer Gesamtsumme
in die Sparbüchlein eingetragen.
§ 5. _ Sobald die Einlagen den Betrag von 1 dt erreicht
haben, wird vom ersten des folgenden Monats an jährlich der
durch den Yerwaltungsrat festgestellte Zins dafür vergütet.
§ 6. Rückzahlungen können nur an Einlagetagen stattfinden.
Für Beträge über 100 dt bis zu 1000 M ist eine
Kündigungsfrist von 14 Tagen und für Beträge über 1000 M
eine solche von 4 Wochen bedungen.
§ 7. Bei Rückzahlungen ist das Einlagebuch vorzuweisen.
Die Rückzahlungen können nur an Einleger selbst oder an ihre
Beauftragten ausbezahlt werden; letztere haben, wenn ihre
Persönlichkeit dem Kassier nicht bekannt ist, eine besondere
Vollmacht vorzuweisen. Bei Rückzahlung des ganzen Guthabens
ist der Kasse das Sparbuch zurückzugeben, und es erlischt
die Mitgliedschaft.
§ 8. Die Gelder der Sparkasse müssen sicher in der für
die Gemeindesparkassen zugelassenen Weise angelegt werden,
nämlich:
1. In Darlehen gegen Hypotheken mit erstem Rang.
In der Regel soll der durch amtliche Schätzung ermittelte
Wert der Grundstücke ohne Zubehör das Darlehen doppelt
decken; ausnahmsweise kann, wenn das Grundstück durch die
Lage und Verkäuflichkeit besonders gute Deckung bietet, die
Beleihung bis zu 75°/o obigen Wertes erfolgen unter der Bedingung,
daß. das- Darlehen mit jährlich mindestens 2°/o des
Darlehenskapitals getilgt werden muß.
2. In Liegenschaftskaufschillingen, welche durch Sicherungshypothek
an erster Stelle und so lange diese nicht
doppelte Deckung bietet, außerdem durch gute Bürg- und
Selbstschuldnerschaft, gedeckt sind. Unter den in Ziffer 1
vorgesehenen Voraussetzungen kann jedoch von einer Bürgschaft
— wenn der Restkaufsehilling noch 75°/o des amtlichen