Full text : Die Fabriksparkasse

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A.-G.“  in  Loerrach  seit  dem  Jahre  1875  bestehende  Anstalt,
errichtet  in  der  Absicht,  die  Ersparnisse  der  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  der  Fabrik  von  den  kleinsten  Beträgen  an  zu
sammeln,  sicher  anzulegen,  um  solche  durch  Zins  und  Zinseszins ­
  zu  vermehren.  Sie  hat  durch  Staatsministerial-Entschließung
  vom  3.  Mai  1903  Nr.  336/7  auf  Grund  des  §  22
BGB.  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  erhalten.
§  2.  Alle  Arbeiter  und  Angestellten  der  Firma  können
Mitglied  der  Sparkasse  werden.  Die  Mitgliedschaft  wird  erworben ­
  durch  eine  erstmalige  Spareinlage.  Der  Austritt  ist
zu  jeder  Zeit  gestattet.
§  3.  Jedes  Mitglied  erhält  im  Hauptsparbuch  ein  eigenes
Konto  und  ein  auf  seinen  Namen  lautendes  Sparbüchlein,  in
welchem  die  jährlichen  Einlagen  und  Zinsen  mit  dem  Hauptsparbuch ­
  übereinstimmend  eingeschrieben  werden.
§  4.  Einlagen  können  von  10  Pfennig  an  gemacht  werden,
und  zwar  in  der  Regel  alle  14  Tage  an  die  besonders  hierfür
ernannten  Einzüger,  welche  den  erhaltenen  Betrag  auf  besonderen, ­
  auf  den  Namen  des  Einlegers  lautenden  Quittungsscheinen ­
  vermerken.  Diese  bis  zum  Rechnungsabschlüsse  gemachten ­
  Einlagen  werden  alsdann  je  mit  ihrer  Gesamtsumme
in  die  Sparbüchlein  eingetragen.
§  5.  _  Sobald  die  Einlagen  den  Betrag  von  1  dt  erreicht
haben,  wird  vom  ersten  des  folgenden  Monats  an  jährlich  der
durch  den  Yerwaltungsrat  festgestellte  Zins  dafür  vergütet.
§  6.  Rückzahlungen  können  nur  an  Einlagetagen  stattfinden. ­
  Für  Beträge  über  100  dt  bis  zu  1000  M  ist  eine
Kündigungsfrist  von  14  Tagen  und  für  Beträge  über  1000  M
eine  solche  von  4  Wochen  bedungen.
§  7.  Bei  Rückzahlungen  ist  das  Einlagebuch  vorzuweisen.
Die  Rückzahlungen  können  nur  an  Einleger  selbst  oder  an  ihre
Beauftragten  ausbezahlt  werden;  letztere  haben,  wenn  ihre
Persönlichkeit  dem  Kassier  nicht  bekannt  ist,  eine  besondere
Vollmacht  vorzuweisen.  Bei  Rückzahlung  des  ganzen  Guthabens ­
  ist  der  Kasse  das  Sparbuch  zurückzugeben,  und  es  erlischt ­
  die  Mitgliedschaft.
§  8.  Die  Gelder  der  Sparkasse  müssen  sicher  in  der  für
die  Gemeindesparkassen  zugelassenen  Weise  angelegt  werden,
nämlich:
1.  In  Darlehen  gegen  Hypotheken  mit  erstem  Rang.
In  der  Regel  soll  der  durch  amtliche  Schätzung  ermittelte
Wert  der  Grundstücke  ohne  Zubehör  das  Darlehen  doppelt
decken;  ausnahmsweise  kann,  wenn  das  Grundstück  durch  die
Lage  und  Verkäuflichkeit  besonders  gute  Deckung  bietet,  die
Beleihung  bis  zu  75°/o  obigen  Wertes  erfolgen  unter  der  Bedingung, ­
  daß.  das-  Darlehen  mit  jährlich  mindestens  2°/o  des
Darlehenskapitals  getilgt  werden  muß.
2.  In  Liegenschaftskaufschillingen,  welche  durch  Sicherungshypothek ­
  an  erster  Stelle  und  so  lange  diese  nicht
doppelte  Deckung  bietet,  außerdem  durch  gute  Bürg-  und
Selbstschuldnerschaft,  gedeckt  sind.  Unter  den  in  Ziffer  1
vorgesehenen  Voraussetzungen  kann  jedoch  von  einer  Bürgschaft ­
  —  wenn  der  Restkaufsehilling  noch  75°/o  des  amtlichen
            
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