Full text : Die Fabriksparkasse

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Kassenbuch  auf  den  Namen  des  betreffenden  Arbeiters  ausgestellt ­
  werden,  für  welchen  der  Betrag  eingezahlt  wird.
Das  Sparkassenbuch  wird  von  der  Bergischen  Stahlindustrie, ­
  G.  m.  b.  H.,  aufbewahrt;  demselben  wird  ein
Anhang 1 )  gemacht,  in  welchem  die  geschehenen  Abzüge  stets
verglichen  werden  können.
§  36.  Die  Sparbeträge  werden  festgesetzt  bis  auf  weiteres
bei  einem  Arbeiter  von

14

J  ahren

auf

0,60  Jl

pro

halbmonatliche  Löhnung,

15

99

99

0,80  „

99

99

99

16

99

99

1,00  „

99

99

99

17

99

99

1,20  „

99

99

99

18

99

99

1,40  „

99

.  99

99

19

99

99

1,60  „

99

99

99

20

99

99

1,80  „

99

99

99

21

99

99

2,00  „

99

99

99

Nach  dem  21.  Jahre  bleibt  der  Mindestsparbetrag  2  cH
pro  Löhnung.  Es  steht  jedem  Arbeiter  frei,  auch  höhere  wie
die  festgesetzten  Beträge  einzulassen.
§  37.  Für  die  Zeit,  in  welcher  ein  Arbeiter  krank  ist,  eine
Unterstützung  erhält  oder  während  seiner  Dienstzeit  wird
nichts  eingehalten,  ebenso  sollen  für  die  erste  Löhnung  im
Juli  und  die  zweite  Löhnung  im  Dezember  keine  Abzügel
stattfinden.
§  38.  Der  Wohlfahrtsfonds  der  Bergischen  Stahl-Industrie,
G.  m.  b.  H.,  bezahlt  zu  den  Zinsen  der  Städtischen  Sparkasse
2%  vom  ersparten  Kapital  als  Prämie.  Die  Einzahlung  findet
jedoch  nur  einmal  im  Jahre  statt,  und  zwar  am  Schlüsse  des
Verwaltungsjahres  der  Sparkasse.  Wird  ein  Sparkassenbuch
im  Laufe  des  Verwaltungsjahres  abgehoben  bei  der  Gesellschaft,
so  findet  eine  Einzahlung  für  den  bis  dahin  verflossenen  Teil
nicht  statt.
§  39.  Die  freie  Verfügung 2 )  über  das  Sparkassenbuch
bekommt  der  Sparer  mit  Beendigung  des  50.  Lebensjahres  oder
drei  Wochen  nach  geschehenem  Austritt  aus  der  Beschäftigung
der  Bergischen  Stahl-Industrie,  G.  m.  b.  H.
Ferner  kann  der  Sparer  darüber  verfügen  bei  Gründung
eines  Hausstandes 3  4 )  und  während  Ableistung  seiner  Dienstpflicht ­
 1 );  in  letzterem  Falle  jedoch  nur  in  der  Weise,  daß  er
*)  An  Stelle  dieses  Anhanges  wird  jetzt  ein  Auszug  ausgefüllt ­
  alljährlich  den  Sparern  behändigt;  er  dient  den  Sparern
gleichzeitig  als  Ausweis.
2 )  Diese  Bestimmung  hat  für  Arbeiter  über  25  Jahre  nur
die  Bedeutung,  daß  die  Gesellschaft  die  Sparkassenbücher  auf'
bewahrt,  im  übrigen  steht  denselben  die  freie  Verfügung  über
die  Beträge  der  Bücher  zu.
3 )  Die  Auszahlung  erfolgt,  wenn  das  erfolgte  Aufgebot  in
verbürgter  Form  nachgewiesen  wird.
4 )  Militärpflichtige  Sparer  verlieren  den  Vorrang,  bzw.  die
Aussicht  auf  Wiederannahme  bei  der  Gesellschaft,  wenn  sie
trotz  obiger  Bestimmung  das  Sparguthaben  ganz  oder  zu  einem
höheren  Betrag,  als  vorgeschrieben,  abheben.
            
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