Full text : Die Arbeitsverhältnisse Zürcherischer Ladentöchter und Arbeiterinnen

Die  Arbeitsverhältnisse.

1.  Die  Lehrzeit.

Hier  handelt  es  sich  um  die  Beantwortung  der  Fragen,  in
welchem  Alter  die  betreffenden  Arbeiterinnen  in  die  Lehre  getreten ­
  sind,  wie  lange  die  Lehrzeit  gedauert  habe,  und  endlich,
ob  sie  eine  Prüfung  abgelegt  haben.
Abgesehen  von  den  unbeantwortet  gebliebenen  Fragen,
erklärten  24  Arbeiterinnen,  überhaupt  keine  Lehre  eingegangen
zu  haben,  und  zwar  fallen  davon  allein  18  auf  das  Ladenpersonal,
3  auf  Glätterei,  1  auf  Weissnäherei  und  1  auf  diverse  Berufe.
Da  die  unbeantwortet  gebliebenen  Fragen  ebenfalls  grösstenteils
von  Ladentöchtern  und  in  verhältnismässig  grosser  Zahl  vom
Bureaupersonal  herrühren,  so  dürften  auch  diese  Personen  als
solche  aufgefasst  werden,  die  sich  keiner  Lehre  unterzogen  haben.
Die  Damenschneiderinnen  mit  einer  einzigen  Ausnahme  und  sämtliche ­
  Modistinnen  haben  eine  Lehre  durchgemacht.
Das  Eintrittsalter  in  die  Lehre.  Von  den  77  Ladentöchtern ­
  sind  in  die  Lehre  eingetreten  im  Alter  von:

14  Jahren  —  6
15  „  =  26
16  „  =16
17  „  =  16

über

18  Jahren
19  ,
20  „
20  „

=  2
=  3
=  3
=  5

Zwei  Mädchen  sind  hier  mitgezählt,  die  in  einem  Modegeschäft ­
  als  Verkäuferinnen  tätig  sind,  welche  aber  eine  Lehrzeit
als  Schneiderinnen  absolviert  haben.  Auch  dürfte  es  beim  einen
oder  anderen  Falle  Vorkommen,  dass  einfach  der  Eintritt  ins
Geschäft  hier  angegeben  worden  ist.  Immerhin  konstatieren  wir,
dass  weitaus  die  grössere  Hälfte  im  Alter  von  über  16  Jahren
erst  in  die  Lehre  bezw.  ins  Geschäft  eingetreten  ist,  und  dass,
trotz  des  Verbotes  durch  das  kantonale  Lehrlingsgesetz,  doch
schon  mit  dem  14.  Altersjahre  6  Töchter  die  Lehre  begonnen
haben.
            
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