fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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nalen Vereinbarungen, die in Prozessen „ d’inter&t prive “anzuwenden 
sind und soweit ihr privatrechtlicher Inhalt in Betracht kommt !); 
für alle anderen aber, in Sonderheit für die Auslieferungsverträge 
schlägt die Regel bedingungslos durch. Es ist vergebliche Mühe, 
den Satz mit theoretischen oder Zweckmässigkeitsgründen zu be- 
kämpfen; denn er ist ohne Zweifel positiven Rechtens. Auch 
wenn man sich darauf beruft, dass sich doch die Staatsverträge 
auf dem bekannten Wege in staatliches Recht verwandelten und 
als solche in die Entscheidungssphäre des Gerichts zu fallen 
hätten?) — was nebenbei bemerkt z. B. für Auslieferungsverträge, 
selbst für die mit Zustimmung des Parlaments abgeschlossenen 
nicht zutrifft?) —, so kämpft man mit stumpfer Waffe. Denn das 
vertragsgemässe Landesrecht hängt textlich und innerlich so sehr 
mit dem Vertrage zusammen, dass jede Interpretation des „Ge- 
zetzes “nothwendig eine Auslegung des Vertrags, und da der Vertrag 
auf der einen Seite durch eine Erklärung der einheimischen Re- 
gierung zu Stande gekommen ist, gleichzeitig eine Auslegung dieser 
Erklärung bedeuten muss. Für jede Gesetzesauslegung ist also eine 
Auslegung des Regierungsaktes präjudiziell, und „Ja regle de la 
separation des pouvoirs ne s’applique seulement aux actions prinei- 
pales, mais encore & tous les incidents“.*‘) Es ist bekannt, 
welche Wirkungen dieses System vor allem auf die prozessuale 
Stellung des Ausgelieferten ausgeübt hat; ich kann das hier nicht 
weiter verfolgen. °) 
Anderen Staaten und namentlich denen des deutschen Rechts, 
aber auch England und den Vereinigten Staaten ist solche Ein- 
schnürung der richterlichen Auslegungsfreiheit im wesentlichen 
der strengsten, freilich kaum mehr begreiflichen Ansicht ist das Gericht nicht 
einmal befugt, die Entscheidung auszusetzen, um eine autoritative Aeusserung 
der Verwaltung einzuholen; denn schon dies würde eine Kritik des Verwal- 
tungsakts bedeuten, insofern dieser als unklar bezeichnet wird. S. dazu nament- 
lich Ducrocq, a. a. 0. XXX p. 1 et suiv.; Billot, a. a. O0. p. 333 et suiv. 
1) Theorie und Praxis sind aber in Bezug auf diesen Punkt keineswegs 
klar. S. etwa Pradier-Fodere II p. 877 und die dort angef. Erkenntnisse; 
Piedelievre, Precis I p. 308, d. Entsch. im Journal V p.166; XII p.307 u. a. m. 
2) So einige wenige ältere Entscheidungen des Kassationshofs. Von 
Deutschen z. B. E. Müller, Der Ausgelieferte vor dem Gerichte, Annalen 
äes Deutschen Reichs 1887. S. 567 ff. 
3) Vergl. v. Martitz, a. a. O0. IL S. 348. 
4) Dareste, La justice administrative en France. Paris 1862. p. 207. 
5) S. darüber die soeben S. 440 Note 3 angegebenen Schriften,
	        
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