Ersatz. (8 11.) Die Nationalversammlung hat anläßlich der parlamen—
arifchen Behandlung der Vorlage über die Urlaube der Bergarbeiter
m einer Entschließung die Regierung aufgefordert, eine analoge Vor—
age über die Einführung eines gezahlten Urlaubes für Industrie—
rbeiter einzubringen. Der betreffende Entwurf wurde im Degember
921 den interessierten Kreisen zur Stellungnahme zugestelli. Die
Regierung war bei Verfassung der Regierungsvorlage von der Er—
wägung, ausgegangen, daß bereits dem großen Teile der Industrie—
arbeiterschaft nach den Kollektivverträgen ein bezahlter Urlaub ge—
vährt wird. In den Jahren 19071009 enthielten 78 von etwa
1700 Kollektipberträgen Bestimmungen über die Gewährung eines
bezahlten Urlaubes, im Jahre 1919 hatten bereits 502 der Kollektip—
erträge solche Bestimmungen und seit diesem Jahre ist der Prozent-
satz noch gestiegen; ferner wurde berücksichtigt, daß diese Frage auch
bereits in anderen Staaten eine gesetzliche Lösung gefunden hat, so
auch in Österreich, wo durch das Gesetz vom 80. Juli 1919, St.G.Bl.
Nr. 395, eine gesetzliche Erholungszeit für gewerbliche Arbeiter einge—
leführt wurde. (Diese beträgt bei einem ununterbrochen ein Jahr in
Arbeit gestandenen Arbeiter eine Woche, bei fünfjähriger ununter—
drochener Arbeit zwei bezahlte Urlaubswochen in jedem Jahre; bei
ugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten 16. Lebensjahr nach einem
Arbeitsjahr zwei Wochen) In Deutschland und England entbehrt
diese Frage der gesetzlichen Grundlage und enthalten hierüber meist
die Tarifverträge Bestimmungen. Der Kreis der urlaubsberechtigten
derfonen ist in dem éechoslovakischen Gesetze vom 83. April 1925, Slg.
Nr. 67 betreffend die Einführung eines gezahlten Urlaubes für
Arbeitnehmer durch. die 88 1 und 5 umschrieben. Darnach haben
Dauernd angestellte Arbeitnehmer, welche Arbeiten oder Dienste auf
Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses leisten und sie nicht
als Nebenbeschäftigung oder gelegentlich verrichten, nach einzähriger
ununterbrochener Verwendung in derselben Unternehmung oder bei
demselben Arbeitgeber Anspruch auf einen vom Arbeitgeber gezahlten
Erholungsurlaub, (Eine Unterbrechung der Beschäftigung während
der Dauer von nicht mehr als 6 Wochen hemmt die Wartezeit, ohne
sie jedoch zu unterbrechen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit oder
den Dienst bei derselben Unternehmung oder bei demselben Arbeit⸗
nehmer wieder angetreten hat und inzwischen nicht anderwärts be⸗
schäftigt war.)“ Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Saison—
arbeiter, land- und forftwirtschaftliche Arbeiter gegen Taglohn, ferner
auf Heimarbeiter (8 2 lit. a des Gesetzes vom 12. Dezember 1019,
Slg. Nr. 20 ex 1920), auf die Kategorien von Arbeitnehmern, für die
der Urlaub durch besondere Gesetze festgesetzt wurde und auf die Be—
dienfseten des Staates und der staäatlichen Unternehmungen sowie
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