Full text: Versicherung und Wirtschaft

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Sein Tod wird daher wirtschaftlich nur dann bedeutungsvoll 
sein, wenn solche Umstände vorhanden waren, wenn er pro- 
duttions-, erwerbs- oder spartätig war. So kann auch der 
Verlust der Erwerbsfähigkeit, der Sparfähigkeit nicht allgemein 
als Begriffsmerkmal dienen. Die Wertverlusttheorie führt zu 
dem Ergebnis, daß die Versicherung auf fremdes Leben als 
„ungereimt" angesehen wird. 77 78 ) 
§8. 
II. Das Nichterreichen eines Sparziels. 
1. Schon früher haben die Juristen den Schadencharakter 
der Lebensversicherung durch eine Theorie von der Doppel 
natur der Lebensversicherung zu begründen versucht, nämlich 
als Sparkassenvertrag mit gleichzeitiger Versicherung gegen 
den in der Nichterreichung eines vorausbestimmten Sparziels 
liegenden Schaden.^) 
Sehen wir, wie die Schadensnatur der Lebensversicherung 
auf die „Gefahr" des Nichterreichens eines Sparziels begründet 
wird. Maltz 79 ) führt aus: „Die Lebensversicherung ist der 
jenige Versicherungsvertrag, welcher den Ersatz eines solchen 
Nachteils zum Zweck hat, der durch das gänzliche oder teil 
weise Aufhören der Lebenstätigkeit oder dadurch veranlatzt 
wird, datz der Tod eines Menschen abweichend von seiner 
wahrscheinlichen Lebensdauer eintritt." „Der Zweck also der 
Lebensversicherung besteht darin, die Gefahr des Verrechnens 
zu vermeiden, die bei der Ansammlung bestimmter Kapitalien 
durch die Differenz der wirklichen Lebensdauer zur wahrschein 
77 ) Brodmann a. a. O. S. 200. Vgl. dazu Ehrenberg im 
Verficherungslexikon S. 211 und Lupka a. a. O S. 572ff. 
78 ) Insbesondere Malß, Betrachtungen über einige Fragen des 
Versicherungsrechtes (Frankfurt (862) S. 27 ff. und Rüdiger, ?ie 
Rechtslehre vom Versicherungsvertrag (Berlin 1885) S. 19 ff. Die üb 
rige Literatur bei Lupka a. a. O. S. 547 Note 1); siehe besonders die 
Widerlegung dieser Theorie durch Brodmann a. a. O. S. 129ff., 
auch Ehrenberg im Versicherungslexikon S. 211. 
^ a. a. O. S. 27.
	        
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