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Sein Tod wird daher wirtschaftlich nur dann bedeutungsvoll
sein, wenn solche Umstände vorhanden waren, wenn er pro-
duttions-, erwerbs- oder spartätig war. So kann auch der
Verlust der Erwerbsfähigkeit, der Sparfähigkeit nicht allgemein
als Begriffsmerkmal dienen. Die Wertverlusttheorie führt zu
dem Ergebnis, daß die Versicherung auf fremdes Leben als
„ungereimt" angesehen wird. 77 78 )
§8.
II. Das Nichterreichen eines Sparziels.
1. Schon früher haben die Juristen den Schadencharakter
der Lebensversicherung durch eine Theorie von der Doppel
natur der Lebensversicherung zu begründen versucht, nämlich
als Sparkassenvertrag mit gleichzeitiger Versicherung gegen
den in der Nichterreichung eines vorausbestimmten Sparziels
liegenden Schaden.^)
Sehen wir, wie die Schadensnatur der Lebensversicherung
auf die „Gefahr" des Nichterreichens eines Sparziels begründet
wird. Maltz 79 ) führt aus: „Die Lebensversicherung ist der
jenige Versicherungsvertrag, welcher den Ersatz eines solchen
Nachteils zum Zweck hat, der durch das gänzliche oder teil
weise Aufhören der Lebenstätigkeit oder dadurch veranlatzt
wird, datz der Tod eines Menschen abweichend von seiner
wahrscheinlichen Lebensdauer eintritt." „Der Zweck also der
Lebensversicherung besteht darin, die Gefahr des Verrechnens
zu vermeiden, die bei der Ansammlung bestimmter Kapitalien
durch die Differenz der wirklichen Lebensdauer zur wahrschein
77 ) Brodmann a. a. O. S. 200. Vgl. dazu Ehrenberg im
Verficherungslexikon S. 211 und Lupka a. a. O S. 572ff.
78 ) Insbesondere Malß, Betrachtungen über einige Fragen des
Versicherungsrechtes (Frankfurt (862) S. 27 ff. und Rüdiger, ?ie
Rechtslehre vom Versicherungsvertrag (Berlin 1885) S. 19 ff. Die üb
rige Literatur bei Lupka a. a. O. S. 547 Note 1); siehe besonders die
Widerlegung dieser Theorie durch Brodmann a. a. O. S. 129ff.,
auch Ehrenberg im Versicherungslexikon S. 211.
^ a. a. O. S. 27.