— 485 —
Übersicht 7
Gebäudeentschuldung- (Hauszins-) Steuer
(Stand von 1929)
Land
Preußen ..............
Bayern een
Sachsen ... SU
Württemberg. .........
Thüringen ......0.000
Hessen rer
Hamburg .............
Mecklenburg-Schwerin. .
Oldenburg ............
Braunschweig Cena. E..N
Anhalt ......
Bremen... 4
Lippe...
Lübeck...
Steuerbemessungsgrundlage
Staatliche Grundvermögensteuer (etwa
2.4 vT des Wehrbeitragswertes) ....
Staatliche Haussteuer (in den städti-
schen Gemeinden 2 vH der Friedens-
miete ..-.
Friedensmiete ..
jebäudekataster (etwa 3 vH des Wehr-
beitragswertes) ..
Berichtigter Wohnungsabgabewert
(etwa gleich dem Wehrbeitragswert)
‘
Friedensmiete. .. . A
Gemeiner Wert der Vorkriegszeit .....
Friedensmiete. n
Mietzinsstouerwert (etwa gleich dem
Wehrbeitragswert) .....
)
Steuermiete (etwa gleich der Friedens-
N TA
Friedensmiete. . .
Friedensmiete ....
Kapitalwert (etwa gleich dem Wehr-
heitragswert) ........000.00.0000000
Friedensmiete. .. .
Gemeiner Wert der Vorkriegszeit ......
‚7
Steuersatz
yH
1 200
7” I 850
LIL. 1650
51
7 53
a) 2,16
b) 0,6
s) 1,68
42
1,6065
17
2,45
ö) 16
Ya) 383
b) 45
47
2
2,375
Vorkriegsbe-
lastung?)
vH
nl
über 60
40
50
» 30
50
50
30
40
30
30
40
20
7
50
» 30
*) == Höhe derVorkriegsbelastung (Belastung am 31. Dezember 1918 in vH des Friedenswertes), von der an der volle Steuer-
Dee Bilt, — 2) Dieser Zuschlag zur este wird nur zur Förderung des Wohnungsbaues und für Kulturzwecke und
dl 20 Rücksicht auf die Höhe der Vorkriegsbelastung erhoben, — *}) Die Gemeinden haben ein Zuschlagsrecht (bis zu 4,8 ke
m Gebäudekatasters). — *) a = für dauernd und vorwiegend vermietete oder vom Steuerpflichtigen selbst dauernd un ı
or wiegend bewohnte Gebäude; b = für Gebäude der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (einschl. der OBERE
ker für die übrigen Gebäude (insbesondere gewerblich genutzte, nicht vermietete Gebäude). — *) Dazu kommt eine il
mer desteuer, deren Steuersatz bis zu 0,77 vH. (des gemeinen Vorkriegswertes) gehen darf. — 6) Zuschlagsrecht der c S
die Aden und Gemeindeverbände bis 100 vII der Staatssteuer, — 7) a = für die Wohngebäude der Landwirtschaft, b Te TE .
De Übrigen Gebäude. 8) Für Wohnhäuser der Landwirtschaft bis auf 50 vH ermäßigt. — ?) Von landwirtschaftlich genutzte:
“ebänden wird die Steuer je nach der Größe des Grundstücks nur von %/,g bis */,4 des Stenerwartes erhoben.
c. Die Gewerbesteuern
8 Steuerpflichtig sind alle diejenigen, die ein stehendes Gewerbe betreiben, wenn sie eine
Striebsstätte in dem betreffenden Lande unterhalten.
B Die Landwirtschaft unterliegt der Gewerbesteuer nur noch in Lübeck, Bremen und
Lden (hier nur nach dem Kapital besteuert), in den übrigen Ländern ist sie befreit.
“ndwirtschaftliche Nebenbetriebe (Brennereien, Ziegeleien usw.) unterliegen jedoch
Meist der Gewerbesteuer.