272
Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 6.
werden und sich zur Bewerkstelligung ihrer Obliegenheiten Gehilfen bedienen,
welche von ihnen ohne Zuthun der Firma angenommen, gelohnt und entlassen
werden, so daff die letztere geschäftlich mit ihnen Nichts zu thun hat. Sie er
achtete deshalb die Glasmachermeister als eine Art von Kleinunternehmern,
welche die von ihnen gelohnten Gehilfen auch gegen Invalidität und Alter
zu versichern haben. In eineni Besch, vom 20. Oktober 1891 (91. N. f.
Schlesien 1891 S. 167) hat der Vorstand der Versicherungsanstalt Schlesien
dagegen Folgendes ausgeführt:
„Diese Auffassung, die allerdings bei dem Fehlen jedes äußeren Zu
sammenhanges zwischen Glasmachergehilfen und Firma auf den ersten Blick
Manches für sich hat, läßt sich unseres Erachtens bei näherer Berücksichtigung
der ivirthschaftlichen Lage der Glasmachermeister und ihrer Gehilfen nicht
aufrechterhalten. Die Glasmachermeister sind zweifellos nicht als selbstständige
Unternehmer zu erachten. Denn sie arbeiten nicht für sich in dem Sinne, daß
sie über die Produkte ihrer Arbeit nach freiem Belieben verfügen können,
sondern für die Firma, welche die Produkte ihrer Arbeit verkauft und damit
den Unternehmergeivinn für sich erzielt. Sie arbeiten auch nicht unabhängig
im eigenen Betriebe, sondern im Betriebe der Firma, von deren Betriebsleiter
sie, wenn auch nicht im Einzelnen, so doch in der Hauptsache (bezüglich der
Art der zu liefernden Arbeiten, der Ordnung im Betriebe rc.) abhängig sind.
Der Umstand, daß sie ihre Arbeit im Akkord bezahlt erhalten, macht sie allein
nicht zu selbstständigen Unternehmern.
Sind aber die Glasmachermeister nur als unselbstständige Akkordarbeiter
der Firma zu betrachten, so werden auch die Gehilfen derselben nur als
Arbeiter der Firma angesehen werden können, und zwar um so mehr, als
ihre Arbeit im Grunde genommen nicht von den Glasmachcrmeisteru, sondern
von der Firma in dem vcrhältnißmäßig hohen Lohne, welchen die Meister
erhalten, gelohnt wird. Denn die Akkordlöhne der Meister sind offenbar nur
deshalb so hoch normirt, weil damit zugleich die Arbeitsleistungen der Hilfs
kräfte, deren der akkordirende Meister anerkanntermaßen bedarf, bezahlt werden
sollen, die Glasmacher-meister sind also in Wahrheit nur die Mittelspersonen,
durch deren Hand der den Gehülfen von der Firma gewährte Lohn geht."
Die hier entwickelte Ansicht ist durch Bescheid des Regierungs
präsidenten in Liegnitz vom 16. Zannar 1892 (A. N. f. Schlesien 1892
S. 86) bestätigt.
Thatsächliche Voraussetzungen gleicher Art liegen hinsichtlich der Knechte
vor, ivelche von den in Anm. I 12 Ziffer 10 erwähnten Bierfahrern an
genommen iverden; die Brauerei, deren Gehilfen die Biersahrer sind, ist auch
die Arbeitgeberin der Knechte. Entsch. der Polizeibehörde in Hamburg
vom 9. April 1891 und 28. Mai 1892, bestätigt vom Senate in Hamburg
als höherer Verwaltungsbehörde mittelst Bescheides vom 31. Juli 1891 und
8. Juli 1892.
Vergl. ferner den Fall eines Schiffsführers in der Rev.Entsch.
Nr. 220 (s. Anm. 1 12 S. 46) und den eines Straßenbauakkordanten
in der Rev.Entsch. Nr. 248 (s. Anm. XVIII 8).
Unter Bezugnahme auf die obige Entscheidung Nr. 124 ist von dem
Regierungspräsidenten in Aurich aus Grund des §. 122 des I. u
A. V.G. entschieden, daß die Annehmer von Schlötungsarb^iten nicht
Unternehmer sondern Arbeiter seien. Es handelte sich dabei um Schlütungs-
arbciten zur Beförderung der Anlaudung auf fiskalischen Seeanwächsen. Diese
Arbeiten werden von der königl. Wasserbauinspektion an bestimmte Arbeiter
(Annehmerj vergeben, welche dieselben nach zuvoriger Vereinbarnng mit
anderen Arbeitern in Gemeinschaft mit diesen unter verhältnißmäßiger Theilung
des Erlöses ausführen. Die Annehmer sind lediglich Akkordarbciter der
Wasserbauinspcktion. Sie stehen in derselben ivirthschaftlichen Lage iute ihre