Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 6. 
werden und sich zur Bewerkstelligung ihrer Obliegenheiten Gehilfen bedienen, 
welche von ihnen ohne Zuthun der Firma angenommen, gelohnt und entlassen 
werden, so daff die letztere geschäftlich mit ihnen Nichts zu thun hat. Sie er 
achtete deshalb die Glasmachermeister als eine Art von Kleinunternehmern, 
welche die von ihnen gelohnten Gehilfen auch gegen Invalidität und Alter 
zu versichern haben. In eineni Besch, vom 20. Oktober 1891 (91. N. f. 
Schlesien 1891 S. 167) hat der Vorstand der Versicherungsanstalt Schlesien 
dagegen Folgendes ausgeführt: 
„Diese Auffassung, die allerdings bei dem Fehlen jedes äußeren Zu 
sammenhanges zwischen Glasmachergehilfen und Firma auf den ersten Blick 
Manches für sich hat, läßt sich unseres Erachtens bei näherer Berücksichtigung 
der ivirthschaftlichen Lage der Glasmachermeister und ihrer Gehilfen nicht 
aufrechterhalten. Die Glasmachermeister sind zweifellos nicht als selbstständige 
Unternehmer zu erachten. Denn sie arbeiten nicht für sich in dem Sinne, daß 
sie über die Produkte ihrer Arbeit nach freiem Belieben verfügen können, 
sondern für die Firma, welche die Produkte ihrer Arbeit verkauft und damit 
den Unternehmergeivinn für sich erzielt. Sie arbeiten auch nicht unabhängig 
im eigenen Betriebe, sondern im Betriebe der Firma, von deren Betriebsleiter 
sie, wenn auch nicht im Einzelnen, so doch in der Hauptsache (bezüglich der 
Art der zu liefernden Arbeiten, der Ordnung im Betriebe rc.) abhängig sind. 
Der Umstand, daß sie ihre Arbeit im Akkord bezahlt erhalten, macht sie allein 
nicht zu selbstständigen Unternehmern. 
Sind aber die Glasmachermeister nur als unselbstständige Akkordarbeiter 
der Firma zu betrachten, so werden auch die Gehilfen derselben nur als 
Arbeiter der Firma angesehen werden können, und zwar um so mehr, als 
ihre Arbeit im Grunde genommen nicht von den Glasmachcrmeisteru, sondern 
von der Firma in dem vcrhältnißmäßig hohen Lohne, welchen die Meister 
erhalten, gelohnt wird. Denn die Akkordlöhne der Meister sind offenbar nur 
deshalb so hoch normirt, weil damit zugleich die Arbeitsleistungen der Hilfs 
kräfte, deren der akkordirende Meister anerkanntermaßen bedarf, bezahlt werden 
sollen, die Glasmacher-meister sind also in Wahrheit nur die Mittelspersonen, 
durch deren Hand der den Gehülfen von der Firma gewährte Lohn geht." 
Die hier entwickelte Ansicht ist durch Bescheid des Regierungs 
präsidenten in Liegnitz vom 16. Zannar 1892 (A. N. f. Schlesien 1892 
S. 86) bestätigt. 
Thatsächliche Voraussetzungen gleicher Art liegen hinsichtlich der Knechte 
vor, ivelche von den in Anm. I 12 Ziffer 10 erwähnten Bierfahrern an 
genommen iverden; die Brauerei, deren Gehilfen die Biersahrer sind, ist auch 
die Arbeitgeberin der Knechte. Entsch. der Polizeibehörde in Hamburg 
vom 9. April 1891 und 28. Mai 1892, bestätigt vom Senate in Hamburg 
als höherer Verwaltungsbehörde mittelst Bescheides vom 31. Juli 1891 und 
8. Juli 1892. 
Vergl. ferner den Fall eines Schiffsführers in der Rev.Entsch. 
Nr. 220 (s. Anm. 1 12 S. 46) und den eines Straßenbauakkordanten 
in der Rev.Entsch. Nr. 248 (s. Anm. XVIII 8). 
Unter Bezugnahme auf die obige Entscheidung Nr. 124 ist von dem 
Regierungspräsidenten in Aurich aus Grund des §. 122 des I. u 
A. V.G. entschieden, daß die Annehmer von Schlötungsarb^iten nicht 
Unternehmer sondern Arbeiter seien. Es handelte sich dabei um Schlütungs- 
arbciten zur Beförderung der Anlaudung auf fiskalischen Seeanwächsen. Diese 
Arbeiten werden von der königl. Wasserbauinspektion an bestimmte Arbeiter 
(Annehmerj vergeben, welche dieselben nach zuvoriger Vereinbarnng mit 
anderen Arbeitern in Gemeinschaft mit diesen unter verhältnißmäßiger Theilung 
des Erlöses ausführen. Die Annehmer sind lediglich Akkordarbciter der 
Wasserbauinspcktion. Sie stehen in derselben ivirthschaftlichen Lage iute ihre
	        
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