Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anm.  6.

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Nur  nach  den  besonderen  Verhältnißen  des  einzelnen  Falles  ist  zu  beurtheilen, ­
  ob  diejenigen  Merkmale  überwiegen,  welche  de»  Akkordnehmer  als
Arbeiter,  oder  diejenigen,  welche  ihn  als  Arbeitgeber  erscheinen  lassen.  Das
Reichs-Versichcrungsamthat  darüber  Entscheidungen  abgegeben  in  den  Rev.Entsch.
Nr  124  und  12,.  Tie  erstere  (vom  29.  Februar  1892  —  A.  N.  f.  I.  u.  A  B.
1892  0.  85  —)  betrifft  den  Fall  eines  Zieglers  in  Elsaß-Lothringen,
welcher  von  dem  Besitzer  der  Ziegelei  seit  einer  Reihe  von  Jahren  in  der
Weise  beschäftigt  wurde,  daß  er  die  Anfertigung  der  Ziegelsteine  unter  Annahme ­
  der  erforderlichen  Arbeitskräfte  zu  besorgen  hatte  und  dagegen  eine
feste  Vergütung  für  je  1000  Stück  fertiger  Ziegel  von  dem  Besitzer  erhielt.
Es  wird  ausgeführt:  „Bei  der  Beantwortung  der  Frage,  ob  Jemand  Unternehmer'oder ­
  Akkordarbciter  sei,  ist  es  nicht  von  entscheidender  Bedeutung,  in
welcher  Weise  die  Arbeit  gelohnt  wird,  ob  im  Tage-  oder  Stücklohn,  auch
nicht  ob  mit  oder  ohne  Zuziehung  von  Hülfskräften  gearbeitet  wird,  sondern
cs  kommt  wesentlich  darauf  an,  ob  der  Betrieb  für  seine  oder  eines  andern
Rechnung  erfolgt,  ob  der  Betreffende  für  sich  in  dem  Sinne  arbeitet,  daß  er
über  die  Produkte  seiner  Arbeit  nach  freiem  Belieben  verfügen  kann,  oder  ob
er  für  einen  Andern  arbeitet,  der  die  Erzeugnisse  verkauft  und  damit  den
Unternehmergewinn  für  sich  erzielt.  Das  Letztere  trifft  bei  dem  Arbeitsverhältniß ­
  zu,  in  welchem  sich  der  Kläger  gegenüber  dem  Ziegeleibesitzer  in  den
drei  vorgesetzlichen  Jahren  befand.  Der  Kläger  war  bei  dem  Wechsel  des
Marktpreises  für  Ziegel  nicht  intcressirt,  und  sein  Lohn  und  Verdienst  blieb
unabhängig  von  der  gesteigerten  oder  abnehmenden  Bauthätigkeit;  nur  den
Besitzer  der  Ziegelei  berührten  diese  spekulativen,  mit  einem  Risiko  verbundenen
Seiten  des  Unternehmens.  Es  war  auch  der  Betrieb  des  letzteren,  in  dem  er
arbeitete;  von  ihm  rvar  er,  wenn  auch  nicht  im  Einzelnen,  so  doch  in  der
Hauptsache,  nämlich  bezüglich  der  Art  der  zu  fertigenden  Ziegel  und  der  Einrichtung ­
  des  Betriebes,  abhängig.  Wenn  diese  Abhängigkeit  des  Klägers  durch
Beaufsichtigung  seitens  des  Ziegeleibesitzers  weniger  in  die  Erscheinung  getreten
ist,  so  findet  dies  darin  seine  Erklärung,  daß  jener  bereits  seit  Jahrzehnten  in
demselben  Betriebe  zur  Zufriedenheit  der  Besitzer  thätig  war,  die  Wünsche
dieser  letzteren  kannte  und  sie  ohne  besondere  Weisung  aus  eigenem  Antriebe
erfüllte.  Fehlte  cs  aber  an  einer  solchen  Kontrole  der  Thätigkeit  des  Klägers
keineswegs  gänzlich,  so  spricht  für  die  Annahme  eines  abhängigen  Arbèitsverhältnisses
  namentlich  auch  der  Umstand,  daß  der  Kläger  nicht  nur  die  Rohstoffe ­
  zur  Anfertigung  der  Ziegel  und  die  Ziegeleieinrichtung  zur  Benutzung
überwiesen  erhielt,  sondern  daß  ihm  auch  die  zur  Zicgelfabrikation  sonst  erforderlichen ­
  Materialien  und  das  Handwerkszeug  geliefert  wurden.  Daß  er
die  für  den  Betrieb  erforderlichen  Hülfskräfte  in  der  Person  seiner  Sohne
beziehungsweise  seines  Enkels  selbst  annahm  und  lohnte,  erscheint  um  deswillen
unerheblich,  iveil  er  in  Wirklichkeit  nur  die  Mittelsperson  darstellte,  durch  deren
Hand  der  vom  Ziegeleibesitzer  den  Gehülfen  gewährte  Lohn  ging;  offenbar
war  der  Akkordlohn  des  Klägers  nur  deshalb  so  hoch  —  10  Mk.  für
luOO  Steine  —  bemessen,  weil  damit  zugleich  die  Arbeitsleistungen  der  Hülfskräfte, ­
  deren  er  in  der  Hauptsaison  bedurfte,  bezahlt  werden  sollten."
Die  Rev.Entsch.  125  vom  28.  März  1892  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892
S.  36)  behandelt  einen  lothringischen  Winzer,  welchem  von  der  außerhalb
wohnenden  Besitzerin  die  Unterhaltung  und  Bewirthschaftung  mehrerer  Weinberge ­
  gegen  Gewährung  freier  Wohnung  und  eines  bestimmten,  theils  in
baarem  Gelde,  theils  in  der  Nutzung  einiger  Grundparzelleu  bestehenden  jährlichen ­
  Lohnes  übertragen  war.  Siehe  die  Begründung  der  Entscheidung  in
Anm.  I  12  (Ziff.  7)  S.  44.
Aehnlich  wie  in  den  vorstehend  beschriebenen  Fällen  liegt  es  bei  der
Beschäftigung  von  Glasmachermeistcrn  in  einer  Glasfabrik,  welche  eine
gewisse  Selbstständigkeit  bei  ihrer  Beschäftigung  haben,  in  Stücklohn  bezahlt
            
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