Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anm. 6.
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Nur nach den besonderen Verhältnißen des einzelnen Falles ist zu beur
theilen, ob diejenigen Merkmale überwiegen, welche de» Akkordnehmer als
Arbeiter, oder diejenigen, welche ihn als Arbeitgeber erscheinen lassen. Das
Reichs-Versichcrungsamthat darüber Entscheidungen abgegeben in den Rev.Entsch.
Nr 124 und 12,. Tie erstere (vom 29. Februar 1892 — A. N. f. I. u. A B.
1892 0. 85 —) betrifft den Fall eines Zieglers in Elsaß-Lothringen,
welcher von dem Besitzer der Ziegelei seit einer Reihe von Jahren in der
Weise beschäftigt wurde, daß er die Anfertigung der Ziegelsteine unter An
nahme der erforderlichen Arbeitskräfte zu besorgen hatte und dagegen eine
feste Vergütung für je 1000 Stück fertiger Ziegel von dem Besitzer erhielt.
Es wird ausgeführt: „Bei der Beantwortung der Frage, ob Jemand Unter
nehmer'oder Akkordarbciter sei, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, in
welcher Weise die Arbeit gelohnt wird, ob im Tage- oder Stücklohn, auch
nicht ob mit oder ohne Zuziehung von Hülfskräften gearbeitet wird, sondern
cs kommt wesentlich darauf an, ob der Betrieb für seine oder eines andern
Rechnung erfolgt, ob der Betreffende für sich in dem Sinne arbeitet, daß er
über die Produkte seiner Arbeit nach freiem Belieben verfügen kann, oder ob
er für einen Andern arbeitet, der die Erzeugnisse verkauft und damit den
Unternehmergewinn für sich erzielt. Das Letztere trifft bei dem Arbeits
verhältniß zu, in welchem sich der Kläger gegenüber dem Ziegeleibesitzer in den
drei vorgesetzlichen Jahren befand. Der Kläger war bei dem Wechsel des
Marktpreises für Ziegel nicht intcressirt, und sein Lohn und Verdienst blieb
unabhängig von der gesteigerten oder abnehmenden Bauthätigkeit; nur den
Besitzer der Ziegelei berührten diese spekulativen, mit einem Risiko verbundenen
Seiten des Unternehmens. Es war auch der Betrieb des letzteren, in dem er
arbeitete; von ihm rvar er, wenn auch nicht im Einzelnen, so doch in der
Hauptsache, nämlich bezüglich der Art der zu fertigenden Ziegel und der Ein
richtung des Betriebes, abhängig. Wenn diese Abhängigkeit des Klägers durch
Beaufsichtigung seitens des Ziegeleibesitzers weniger in die Erscheinung getreten
ist, so findet dies darin seine Erklärung, daß jener bereits seit Jahrzehnten in
demselben Betriebe zur Zufriedenheit der Besitzer thätig war, die Wünsche
dieser letzteren kannte und sie ohne besondere Weisung aus eigenem Antriebe
erfüllte. Fehlte cs aber an einer solchen Kontrole der Thätigkeit des Klägers
keineswegs gänzlich, so spricht für die Annahme eines abhängigen Arbèits-
verhältnisses namentlich auch der Umstand, daß der Kläger nicht nur die Roh
stoffe zur Anfertigung der Ziegel und die Ziegeleieinrichtung zur Benutzung
überwiesen erhielt, sondern daß ihm auch die zur Zicgelfabrikation sonst er
forderlichen Materialien und das Handwerkszeug geliefert wurden. Daß er
die für den Betrieb erforderlichen Hülfskräfte in der Person seiner Sohne
beziehungsweise seines Enkels selbst annahm und lohnte, erscheint um deswillen
unerheblich, iveil er in Wirklichkeit nur die Mittelsperson darstellte, durch deren
Hand der vom Ziegeleibesitzer den Gehülfen gewährte Lohn ging; offenbar
war der Akkordlohn des Klägers nur deshalb so hoch — 10 Mk. für
luOO Steine — bemessen, weil damit zugleich die Arbeitsleistungen der Hülfs
kräfte, deren er in der Hauptsaison bedurfte, bezahlt werden sollten."
Die Rev.Entsch. 125 vom 28. März 1892 (A. N. f. I. u. A.V. 1892
S. 36) behandelt einen lothringischen Winzer, welchem von der außerhalb
wohnenden Besitzerin die Unterhaltung und Bewirthschaftung mehrerer Wein
berge gegen Gewährung freier Wohnung und eines bestimmten, theils in
baarem Gelde, theils in der Nutzung einiger Grundparzelleu bestehenden jähr
lichen Lohnes übertragen war. Siehe die Begründung der Entscheidung in
Anm. I 12 (Ziff. 7) S. 44.
Aehnlich wie in den vorstehend beschriebenen Fällen liegt es bei der
Beschäftigung von Glasmachermeistcrn in einer Glasfabrik, welche eine
gewisse Selbstständigkeit bei ihrer Beschäftigung haben, in Stücklohn bezahlt