Zu Ziffer XVIII der Anleitung Anni. 6.
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liegenden Falle sprechen die in Betracht kommenden Thatsachen durchiveg für
die Annahme eines gewöhnlichen Arbcitsverhältnisses. Die Stadtverwaltung
hat nach dem zweifellosen Inhalt der Akten nicht einem besonders leistungsfähigen
Unternehmer die Ausführung eines Baues in eigener Regie überlassen;
es kam ihr vielmehr nur darauf an, einem sich durch Fleiß und Zuverlässigkeit
auszeichnenden gewöhnlichen Arbeiter eine in das Gebiet seiner sonstigen Berufsthätigkeit
fallende Arbeit zu einem Pauschallvhn zu übertragen. Demzufolge
ist der Kläger während des an ihn verdungenen, ziemlich geringfügigen
Straßenbaues in keiner anderen Weise beschäftigt gewesen, als vor und nach
dieser Zeit. Auch seine soziale Stellung ist durchaus dieselbe geblieben; wie
vor Uebernahme des Straßenbaues ist er auch ferner stets als Tagearbeiter
thätig gewesen. Ebenso wenig besaß er bei dem Ban selbst eine besondere
Selbstständigkeit, wie sie dem Unternehmer eigen zu sein pflegt. Beginn und
Ende, Unterbrechung und Eintheilung der Arbeit bestiinmte sich nach dem hergebrachten
Gebrauch; für alles Weitere war in erster Linie der von der Stadtverwaltung
eingesetzte Wegebaumeister verantwortlich, welcher insbesondere
darüber zu wachen hatte, daß der Bau dem Plane entsprechend und auch sonst
ordnungsmäßig ausgeführt wurde, und dessen Anordnungen der Kläger sich
zu fügen hatte. An dieser Beurtheilung des Beschäftignngsverhältnisses wird
auch dadurch nichts geändert, daß der Kläger seinerseits andere Arbeitskräfte
zu seiner Unterstützung zugezogen hat; er arbeitete persönlich mit diesen zusammen
unter gleichen Bedingungen und ivar also nur die Mittelsperson
zwischen ihnen und dem eigentlichen Bauherrn, der Stadtverwaltung. Die an
ihn erfolgte Zahlung des von allen arbeitenden Personen verdienten Gesammtlohns
ist daher kein Merkmal dafür, daß es sich für ihn um einen Unternehmergewinn
handelte, ein Risiko kam überhaupt nicht in Betracht, und das
Gezahlte war nur das Entgelt für die Arbeitsthätigkeit des Klägers wie jedes
seiner Mitarbeiter."
S. ferner die in folgenden Anm. XVIII 6, 7 n. 8 angeführten Revisionsentscheidungen
und vergi, wegen der Behandlung derAkkordanten auf dem
Gebiete der Unfallversicherung Handbuch der U.V Anm. 8 zu §. 9 S. 169 ff.
Zu bemerken ist aber, daß gerade hier nicht die sämmtlichen für den Anwendungsbereich
der Unfallversicherung getroffenen Entscheidungen ohne Weiteres
für den derJnvaliditäts- und Altersversicherung anivendbar sind. S. Anm. X Vili 1
S. 262 und XIV 1 S. 242.
«. Die Entscheidung der Frage, ob der Akkordant, dem außer der
Wahrnehmung der ihm sonst übertragenen eigenen Arbeiten aiicfj die obliegt,
wegen der Annahme, Anleitung, Beaufsichtigung und Löhnung der übrigen
Arbeiter zwischen diesen und dem Arbeitgeber als Mittelsperson zu handeln,
selbst als Arbeiter zu erachten ist, entscheidet zugleich die Frage, wem
wegen der von ihm zur Beschäftigung angenommenen Personen die Verpflichtungen
des Arbeitgebers obliegen. Ist er selbst als Arbeiter zu behandeln
und als solcher vcrsicherungspflichtig oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig,
weil er als Betriebsbeamter zu erachten ist und mehr als
2000 Mark an Lohn oder Gehalt verdient, so sind auch die von ihm
angenommenen Hilfsarbeiter Arbeiter s.cines Arbeitsgebers, und
nicht seine eigenen Arbeiter. Umgekehrt, wenn die Verhältnisse so liegen,
daß er der Arbeitgeber der von ihm beschäftigten Personen ist, daß er also
die von ihm übernommenen Arbeiten durch seine Arbeiter verrichtet, so ist
dieser Umstand entscheidend für die Verneinung seiner Versicherungspflicht.
Auch hier scheiden sich die Verhältnisse in der Praxis nicht scharf wie
die Begriffe; cs kommen Fälle vor, wo der als „Mittelsperson" zwischen
Arbeitgebern und Arbeitern fnngirende Akkordant einen Theil der Arbeitgcb
er be fug nisse statt des eigentlichen Arbeitgebers ausübt (so z. B. der
Jnstmann gegenüber dem Hofgänger. Vergi, über diese die Anm. XVIII 8