Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  XVIII  der  Anleitung  Anni.  6.

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liegenden  Falle  sprechen  die  in  Betracht  kommenden  Thatsachen  durchiveg  für
die  Annahme  eines  gewöhnlichen  Arbcitsverhältnisses.  Die  Stadtverwaltung
hat  nach  dem  zweifellosen  Inhalt  der  Akten  nicht  einem  besonders  leistungsfähigen ­
  Unternehmer  die  Ausführung  eines  Baues  in  eigener  Regie  überlassen;
es  kam  ihr  vielmehr  nur  darauf  an,  einem  sich  durch  Fleiß  und  Zuverlässigkeit
auszeichnenden  gewöhnlichen  Arbeiter  eine  in  das  Gebiet  seiner  sonstigen  Berufsthätigkeit ­
  fallende  Arbeit  zu  einem  Pauschallvhn  zu  übertragen.  Demzufolge
ist  der  Kläger  während  des  an  ihn  verdungenen,  ziemlich  geringfügigen
Straßenbaues  in  keiner  anderen  Weise  beschäftigt  gewesen,  als  vor  und  nach
dieser  Zeit.  Auch  seine  soziale  Stellung  ist  durchaus  dieselbe  geblieben;  wie
vor  Uebernahme  des  Straßenbaues  ist  er  auch  ferner  stets  als  Tagearbeiter
thätig  gewesen.  Ebenso  wenig  besaß  er  bei  dem  Ban  selbst  eine  besondere
Selbstständigkeit,  wie  sie  dem  Unternehmer  eigen  zu  sein  pflegt.  Beginn  und
Ende,  Unterbrechung  und  Eintheilung  der  Arbeit  bestiinmte  sich  nach  dem  hergebrachten ­
  Gebrauch;  für  alles  Weitere  war  in  erster  Linie  der  von  der  Stadtverwaltung ­
  eingesetzte  Wegebaumeister  verantwortlich,  welcher  insbesondere
darüber  zu  wachen  hatte,  daß  der  Bau  dem  Plane  entsprechend  und  auch  sonst
ordnungsmäßig  ausgeführt  wurde,  und  dessen  Anordnungen  der  Kläger  sich
zu  fügen  hatte.  An  dieser  Beurtheilung  des  Beschäftignngsverhältnisses  wird
auch  dadurch  nichts  geändert,  daß  der  Kläger  seinerseits  andere  Arbeitskräfte
zu  seiner  Unterstützung  zugezogen  hat;  er  arbeitete  persönlich  mit  diesen  zusammen ­
  unter  gleichen  Bedingungen  und  ivar  also  nur  die  Mittelsperson
zwischen  ihnen  und  dem  eigentlichen  Bauherrn,  der  Stadtverwaltung.  Die  an
ihn  erfolgte  Zahlung  des  von  allen  arbeitenden  Personen  verdienten  Gesammtlohns
  ist  daher  kein  Merkmal  dafür,  daß  es  sich  für  ihn  um  einen  Unternehmergewinn ­
  handelte,  ein  Risiko  kam  überhaupt  nicht  in  Betracht,  und  das
Gezahlte  war  nur  das  Entgelt  für  die  Arbeitsthätigkeit  des  Klägers  wie  jedes
seiner  Mitarbeiter."
S.  ferner  die  in  folgenden  Anm.  XVIII  6,  7  n.  8  angeführten  Revisionsentscheidungen
  und  vergi,  wegen  der  Behandlung  derAkkordanten  auf  dem
Gebiete  der  Unfallversicherung  Handbuch  der  U.V  Anm.  8  zu  §.  9  S.  169  ff.
Zu  bemerken  ist  aber,  daß  gerade  hier  nicht  die  sämmtlichen  für  den  Anwendungsbereich ­
  der  Unfallversicherung  getroffenen  Entscheidungen  ohne  Weiteres
für  den  derJnvaliditäts-  und  Altersversicherung  anivendbar  sind.  S.  Anm.  X  Vili  1
S.  262  und  XIV  1  S.  242.
«.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  der  Akkordant,  dem  außer  der
Wahrnehmung  der  ihm  sonst  übertragenen  eigenen  Arbeiten  aiicfj  die  obliegt,
wegen  der  Annahme,  Anleitung,  Beaufsichtigung  und  Löhnung  der  übrigen
Arbeiter  zwischen  diesen  und  dem  Arbeitgeber  als  Mittelsperson  zu  handeln, ­
  selbst  als  Arbeiter  zu  erachten  ist,  entscheidet  zugleich  die  Frage,  wem
wegen  der  von  ihm  zur  Beschäftigung  angenommenen  Personen  die  Verpflichtungen ­
  des  Arbeitgebers  obliegen.  Ist  er  selbst  als  Arbeiter  zu  behandeln ­
  und  als  solcher  vcrsicherungspflichtig  oder  nur  deshalb  nicht  versicherungspflichtig, ­
  weil  er  als  Betriebsbeamter  zu  erachten  ist  und  mehr  als
2000  Mark  an  Lohn  oder  Gehalt  verdient,  so  sind  auch  die  von  ihm
angenommenen  Hilfsarbeiter  Arbeiter  s.cines  Arbeitsgebers,  und
nicht  seine  eigenen  Arbeiter.  Umgekehrt,  wenn  die  Verhältnisse  so  liegen,
daß  er  der  Arbeitgeber  der  von  ihm  beschäftigten  Personen  ist,  daß  er  also
die  von  ihm  übernommenen  Arbeiten  durch  seine  Arbeiter  verrichtet,  so  ist
dieser  Umstand  entscheidend  für  die  Verneinung  seiner  Versicherungspflicht.
Auch  hier  scheiden  sich  die  Verhältnisse  in  der  Praxis  nicht  scharf  wie
die  Begriffe;  cs  kommen  Fälle  vor,  wo  der  als  „Mittelsperson"  zwischen
Arbeitgebern  und  Arbeitern  fnngirende  Akkordant  einen  Theil  der  Arbeitgcb
  er  be  fug  nisse  statt  des  eigentlichen  Arbeitgebers  ausübt  (so  z.  B.  der
Jnstmann  gegenüber  dem  Hofgänger.  Vergi,  über  diese  die  Anm.  XVIII  8
            
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