25
Deutschland im Mittelalter.
Mainzer und von da bis Straßburg durch Speierer Schiffer in deren Schiffen trans
portiert werden. An jedem der genannten Plätze mußten sonach die Güter in ein anderes
Schiff übergeladen, d. h. umgeschlagen werden.
Am Rhein galten als stapelbar die folgenden Artikel: Salz, Heringe, Bücklinge und
andere trockene und gesalzene Fische, Butter, Käse, Honig, Öl, Fettwaren, seit 1668
alles Eisenwerk.
Wie an den Meeresküsten und an den Flußrändern das Strandrecht galt, so ward auf
den Landstraßen das Grundruhrrecht ausgeübt. Hiernach stand dem Grundherrn das
Recht zu, alle Güter, welche bei einem Achsenbruch oder beim Umfallen eines Wagens den
Boden berührten, wegzunehmen. Durch kleine Räder suchte man nach Möglichkeit dem Ein
tritt dieses Ereignisses vorzubeugen. So heißt es in einem alten Handelsregelbuche: „Farst
du auf Jarmark durch Herren-Gauen oder Wald, nimm klaine Rad an dain Wagen, und
hüte dich, daß du käme Grundruhr zahlen must, sonst ist dain Gewinn verloren."
8. Nothenbnrg ob der Tauber.
Derartige ungewöhnliche Rechtszustände waren wahrlich nicht dazu angethan, eine
Besserung der Wegebeschaffenheit zu befördern. Die zu jener Zeit in vielen Teilen der
Erde fast beständig herrschende Kriegsgefahr hat jedenfalls auch ihr Teil dazu beigetragen,
daß die Wegeverhältnisse so traurige blieben. Man fürchtete, durch gute Wege die
Unzugänglichkeit eines Ortes zu beseitigen und Truppendurchzüge herbeizuführen.
Solange es keine Herbergen zur Unterbringung der Reisenden gab, fanden diese in
vielen Gegenden, so besonders auch am Mittelrhein, unentgeltliche Aufnahme. In dem
im Jahre 1083 von Heinrich IV. eingeführten „Gottesfrieden" war bestimmt: Kein
Hausbesitzer darf einem Wanderer Herberge verweigern. Hat der Besitzer das, was der
Wanderer bedarf, so soll er es demselben um billigen Preis verkaufen; hat er das
Nötige nicht, so hole er es von seinen Nachbarn und verkaufe es in gleicher Weise an
oen Wanderer. Wenn er die Herberge verweigert und das Nötige weder aus erster noch
zweiter Hand an den Wanderer verkauft, so soll sich dieser an den Ortsvorsteher wenden,
der sofort die Bürger versammeln und den halsstarrigen Besitzer ohne weiteres scheren
und abledern solle. Verübte der Wanderer in der Herberge Unverschämtheiten oder
ewaltthaten, so rief der Hauswirt die Nachbarn zusammen, zeigte ihnen die Sache an
IX 4