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und Pomeroy') stosse ich hier ebenfalls nicht feindlich zu-
sammen. Im Gegentheil — hinsichtlich des Punktes, von dem
ich spreche, sind wir ganz. einer Meinung. Denn sie wie ich
bestreiten die Möglichkeit, dass das, was Satzung einer Landes-
rechtsquelle ist, gleichzeitig Völkerrecht sei. Nur dass sie nicht
allein ein Völkerrecht gleichen Inhalts, sondern überhaupt jedes
Völkerrecht für undenkbar erklären.
Weit schwieriger stellt sich die Auseinandersetzung mit einer
andern und zwar sehr umfangreichen Gruppe von Schriftstellern,
die uns namentlich auf dem Gebiete des Staatsrechts begegnet.
Es sind die, welche den „Staatsvertrag‘“ als „Quelle“ des Landes-
rechts bezeichnen. Hier tritt uns also nicht eine Gesamtauffassung
über das Verhältniss von Völker- und Landesrecht entgegen. Nur
sinem einzelnen Thatbestande, der, richtig verstanden, nach unse-
rer Anschauung ein Mittel der Bildung objektiven Völkerrechts
sein kann, wird die Eigenschaft zugeschrieben, Entstehungsform
auch staatlichen Rechts zu sein. Freilich kann sich unter
solcher Hülle eine allgemeine Ansicht über das Verhältniss der
beiden Rechtsordnungen verbergen, die der hier zu bekämpfenden
[dee gleichkommt, es könne Völkerrecht zugleich Landesrecht
sein?). Allein ob eben bei dem einzelnen Autor solche Gedanken
m Hintergrunde stehen, oder ob es sich nur um den ungenauen
Ausdruck einer richtigen Idee handelt, das ist sehr oft kaum fest-
zustellen. Wir haben es häufig nur mit kurzen Sätzen zu thumn,
die keinen Einblick in das Gewebe der Grundanschauung ge-
statten. Ich habe nämlich vor Allem die zahlreichen Schriftsteller
im Auge, die in Lehr- oder Handbüchern .des öffentlichen Rechts
anter den Quellen des Staatsrechts neben Gesetz, Gewohnheit
and anderem mit knappen Worten auch den Staatenvertrag auf-
zählen. ?) Dass dieser Satz in seiner allgemeinen Fassung unrichtig
1) Lectures on International Law, ed. by Woolsey. Boston u. NewYork
1886. p. 23 and foll.
2) 8. v. HoltzendorffinH.H. I S.56: „Dieselb en Rechtsquellen (vor-
nehmlich Staatsverträge) können gewisse Privatrechtsverhältnisse und gleich-
zeitig auch die damit zusammenhängenden öffentlichen Rechtsinteressen ordnen
Niederlassungsverträge)‘“. Der Zusammenhang ergiebt, dass hier unter Privat-
"echt Landesrecht, unter öffentlichem Recht Völkerrecht zu verstehen ist.
Auch an andern Stellen hat v. H. das Verhältniss der beiden Quellen recht
ınklar gefasst.
3) Z. B. Gönner, Teutsches Staatsrecht. Landshut 1804, S. 20; Leist
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