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gleichfalls ohne jede Anlehnung an eine neuere, ihnen noch ganz
fern liegende Quellentheorie als „deutsches auswärtiges
Staatsrecht“!), „äusseres Staats- oder öffentliches
Recht“?) wissenschaftlicher Darstellung unterwarfen.
Diese und ähnliehe Ausdrücke werden freilich neuerdings
besonders häufig von denen verwandt, die überhaupt die Existenz
eines Völkerrechts leugnen und erklären, der gewöhnlich unter
diesem Namen behandelte Stoff könne, soweit er überhaupt recht-
licher Natur sei, nur als staatliches Recht gedacht werden, das
man im Hinblick auf seinen Gegenstand als „äusseres“ Staats-
recht oder dergl. bezeichnen möge. Mit diesen „Leugnern“ des
Völkerrechtes von Hegel?) bis Lasson*), Seydel®), Zorn‘)
i) Hauptsächlich J. J. Moser, Teutsches auswärtiges Staatsrecht. Frank-
furt u. Leipzig 1772. Doch erklärt er den Begriff nicht und handelt unter
derselben Firma auch die Grundsätze des: deutschen Rechts hinsichtlich der
Kompetenz der Landesherrn zu Vertragsschlüssen, Kriegserklärungen u. 3. w.
ab. Was derselbe Autor unter „teutschem nachbarlichem Staatsrechte‘“ ver-
steht, ist nur zum Theil dasselbe wie das „teutsche Völkerrecht“. (S. das
Buch ‚„Teutsches Nachbarl. Staatsrecht“. Ebenda 1773.) — Ueber den Aus-
druck „äusseres Staatsrecht‘“ vergl. noch Bluntschli, Völkerrecht S. 59.
Auch in der ausserdeutschen Litteratur begegnen uns entsprechende Be-
zeichnungen, so zuweilen droit externe, diritto esterno im Sinne von Völker-
recht. Etwas weniger zweideutig als „äusseres Staatsrecht‘“ ist „äusseres
Staatenrecht‘; z. B. Heffter, Völkerrecht S. 1, 6 u. ö. Nicht ganz klar
Grünler, Beiträge zum Staatsrecht d. Königreichs Sachsen. (Auswärtiges
Staatsrecht.) Dresden u. Leipzig 1838. S. 2. Die Mehrheit der Schriftsteller
versteht wohl unter äusserem Staatsrecht wirkliches Staatsrecht mit Bezug
auf auswärtige Angelegenheiten (z. B. Konsularrecht).
2) Klüber, Oeffentl. Recht d. teutschen Bundes. S. 7, 10 u. A.
3) S. oben S. 79 Note 1.
4) Prinzip u. Zukunft d. Völkerrechts. Berlin 1870; Rechtsphilosophie,
Berlin u. Leipzig 1882. S. 389 ff,
5) Grundzüge einer allg. Staatslehre. Würzburg 1873. 8. 32.
5) Staatsrecht d, deutschen Reiches, 2, Aufl. Berlin I 1895, S. 495 ff, ; II
1897, S. 411ff.; Annalen d. deutsch. Reichs 1882. S, 82 ff. u. 6. — Wie Zorn
übrigens dazu kommt, von Fricker zu sagen, er theile in dieser Frage
seinen, Zorn’s, Standpunkt (Zeitschr. f. d. ges. Staatswiss. XXXVI 8. 8 Note 1),
‚st mir nicht recht begreiflich. Gewiss glaubt Fricker nur an ein heute noch „un-
vollkommenes“, „werdendes“ Völkerrecht, aber dieses ist für ihn doch ein
Recht über den Staaten. Seine Polemik gegen Hegel und später gegen Berg-
bohm fusst ja zum grössten Theile in dem Vorwurf, dass nach ihnen das
Völkerrecht nur ein äusseres Staatsrecht sein könne!