fullscreen : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das  Küstenmeer.

Genehmigung  des  Aufenthaltsstaates  abhängig  gemacht,  bei  Handelsschiffen ­
  im  Prinzip  erlaubt,  doch  bestehen  in  letzterer  Hinsicht  vielfach
Ausnahmen,  insbesondere  in  der  Nähe  von  Kriegshäfen.  Den  Angehörigen ­
  des  Uferstaates  ist  in  den  Küstengewässern  in  der  Regel  die
Küstenfrachtfahrt  zwischen  zwei  eigenen  Häfen  (Cabotage)
und  der  Fischfang  Vorbehalten,  dem  Uferstaat  steht  das  Recht  der  Seepolizei ­
  zu,  die  sich  insbesondere  in  sanitäts-  und  sicherheitspolizeilichen
Maßnahmen  äußert.  Juristische  Handlungen,  die  in  den  Küstengewässern, ­
  aber  nicht  an  Bord  eines  fremden  Schiffes  sich  ereignen,
unterstehen  uneingeschränkt  der  Zivil-  und  Strafgerichtsbarkeit  des
Uferstaates.  Soweit  Seeunfälle  sich  in  den  Küstengewässern  ereignen,
hat  nach  englischem  wie  nach  deutschem  Recht  der  Uferstaat  Gerichtsgewalt. ­
  Zweifelhaft  ist  die  Rechtslage  für  Handlungen  an  Bord
fremder,  in  den  Küstengewässern  auihältiger  Schiffe,  sofern  es  sich
nicht  um  Kriegsschiffe  handelt.  Sind  diese  unzweifelhaft  exterritorial,
d.  h.  der  Gerichtsbarkeit  des  Uferstaates  völlig  entzogen,  so  daß  alle
an  Bord  vorkommenden  Handlungen  durch  die  dem  Kriegsschiffe
innewohnende  „Realexterritorialität"  (Arisch)  wirklich  als  im  Auslande
vorgekommen  erscheinen,  so  nimmt  die  anglo-amerikanische  Praxis
für  Handelsschiffe  meist  unbeschränkte  Gewalt  des  Uferstaates  an,  der
aber  diese  bei  strafbaren  Handlungen  nach  der  Territorial  Waters
Jurisdiction  Act  von  1878  ausdrücklich  in  Anspruch  nehmen  muß,
während  in  der  kontinentalen  gewöhnlich  unterschieden  wird,  ob
Handlungen  in  Frage  stehen,  die  in  irgendeiner  Weise  die  Sicherheit
und  Ordnung  des  Uferstaates  gefährden  könnten  oder  nicht.  Weiter
wird  unterschieden,  ob  an  den  Vorfällen  Passagiere  bzw.  Schiffsbesatzung ­
  oder  andere  Personen  beteiligt  sind.  Soweit  eine  solche
Gefährdung  oder  Verletzung  in  Betracht  kommt,  pflegt  der  Uferstaat
die  Gerichtsbarkeit  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen,  während  er  sonst
die  Angelegenheit  dem  Schiffskapitän,  bzw.  dem  Konsul  des  Schiffsstaates ­
  regelmäßig  überläßt.  Das  letztere  gilt  namentlich  bei  Streitigkeiten ­
  der  Schiffsbesatzung,  wobei  der  Hinweis  Liszts  auf  ein  Urteil
des  französischen  Staatsrats  von  1806,  auf  das  diese  Praxis  zurückgeht,
insofern  der  Berichtigung  bedarf,  als  Frankreich  selbst  sie  1859  wieder
durchbrochen  hat  und  damals  auch  in  einem  tätlichen  Streit  von  Matrosen ­
  eines  fremden  Schiffes  untereinander  durch  Verhaftung  des
einen  an  Land  gegangenen  Matrosen  eingeschritten  ist,  dafür  aber  den
Ton  auf  die  Schwere  der  Handlung  gelegt  hat.
            
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