72
Das Küstenmeer.
Genehmigung des Aufenthaltsstaates abhängig gemacht, bei Handelsschiffen
im Prinzip erlaubt, doch bestehen in letzterer Hinsicht vielfach
Ausnahmen, insbesondere in der Nähe von Kriegshäfen. Den Angehörigen
des Uferstaates ist in den Küstengewässern in der Regel die
Küstenfrachtfahrt zwischen zwei eigenen Häfen (Cabotage)
und der Fischfang Vorbehalten, dem Uferstaat steht das Recht der Seepolizei
zu, die sich insbesondere in sanitäts- und sicherheitspolizeilichen
Maßnahmen äußert. Juristische Handlungen, die in den Küstengewässern,
aber nicht an Bord eines fremden Schiffes sich ereignen,
unterstehen uneingeschränkt der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit des
Uferstaates. Soweit Seeunfälle sich in den Küstengewässern ereignen,
hat nach englischem wie nach deutschem Recht der Uferstaat Gerichtsgewalt.
Zweifelhaft ist die Rechtslage für Handlungen an Bord
fremder, in den Küstengewässern auihältiger Schiffe, sofern es sich
nicht um Kriegsschiffe handelt. Sind diese unzweifelhaft exterritorial,
d. h. der Gerichtsbarkeit des Uferstaates völlig entzogen, so daß alle
an Bord vorkommenden Handlungen durch die dem Kriegsschiffe
innewohnende „Realexterritorialität" (Arisch) wirklich als im Auslande
vorgekommen erscheinen, so nimmt die anglo-amerikanische Praxis
für Handelsschiffe meist unbeschränkte Gewalt des Uferstaates an, der
aber diese bei strafbaren Handlungen nach der Territorial Waters
Jurisdiction Act von 1878 ausdrücklich in Anspruch nehmen muß,
während in der kontinentalen gewöhnlich unterschieden wird, ob
Handlungen in Frage stehen, die in irgendeiner Weise die Sicherheit
und Ordnung des Uferstaates gefährden könnten oder nicht. Weiter
wird unterschieden, ob an den Vorfällen Passagiere bzw. Schiffsbesatzung
oder andere Personen beteiligt sind. Soweit eine solche
Gefährdung oder Verletzung in Betracht kommt, pflegt der Uferstaat
die Gerichtsbarkeit für sich in Anspruch zu nehmen, während er sonst
die Angelegenheit dem Schiffskapitän, bzw. dem Konsul des Schiffsstaates
regelmäßig überläßt. Das letztere gilt namentlich bei Streitigkeiten
der Schiffsbesatzung, wobei der Hinweis Liszts auf ein Urteil
des französischen Staatsrats von 1806, auf das diese Praxis zurückgeht,
insofern der Berichtigung bedarf, als Frankreich selbst sie 1859 wieder
durchbrochen hat und damals auch in einem tätlichen Streit von Matrosen
eines fremden Schiffes untereinander durch Verhaftung des
einen an Land gegangenen Matrosen eingeschritten ist, dafür aber den
Ton auf die Schwere der Handlung gelegt hat.