Full text: Der Weltverkehr und seine Mittel

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Der deutsch-österreichische Postverein. Ter Norddeutsche Bund. 
sonders zu berechnen war, nunmehr aber unter Zugrundelegung der direkten Entfernung 
vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte in einem einzigen Satze zur Anwendung gelangte. 
Ließ sich in dem vom Vereine dem Publikum Gebotenen immerhin gegen früher ein 
Fortschritt erkennen, so war damit doch verhältnismäßig wenig erreicht. Die Vereins 
bestimmungen galten nicht für den inneren Verkehr der einzelnen Postbezirke, es blieben 
also für diesen, der ungleich umfangreicher war als der Vereinsverkehr, die verschiedenen 
gesetzlichen, Verwaltungs-, Betriebs-, Tarif- u. s. w. Vorschriften meist bestehen und 
demnach in der Hauptsache die Hoffnungen auf einheitliche Gestaltung des deutschen Post 
wesens einstweilen unerfüllt. Erst die Entscheidung des Schwertes im Jahre 1866 machte 
den beklagenswerten Zuständen ein Ende; sie führte zur Errichtung des Norddeutschen 
Bundes, in dessen Verfassung die Bestimmung aufgenommen wurde, daß für das ge 
samte Bundesgebiet die Post als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und ver 
waltet werden sollte. 
Damit war der Grund für das Postwesen des Norddeutschen Bundes gelegt. 
Die Erwerbung der taxisschen Posten durch Preußen hatte den Boden für die Neuordnung 
der Verhältnisse geebnet. Das Generalpostamt in Berlin, das bis dahin die preußische Post 
verwaltet hatte, wurde als oberste Postbehörde des Bundes eingesetzt und mit der Leitung 
des Postwesens in sämtlichen Bundesstaaten betraut. Gleichzeitig beseitigte man im Wege 
des Übereinkommens die damals im Bundesgebiete noch vorhandenen fremdländischen Post 
anstalten. Neben dem großen norddeutschen Postbezirke gab es nunmehr in Deutschland nach 
dem Ausscheiden Österreichs und Luxemburgs nur noch in den südlich der Mainlinie ge 
legenen Staaten Bayern, Württemberg und Baden besondere Postverwaltungen. Es 
war also wenigstens für Norddeutschland eine völlig einheitliche Verwaltung der Posten 
erreicht. Durch Bundesgesetz vom 2. November 1867 wurden die Rechte und Pflichten 
der Post für das ganze Bundesgebiet bestimmt. Schon seit längerer Zeit hatte man in 
Deutschland für Einführung eines gleichmäßigen niedrigen Briefportosatzes gewirkt, die 
diesfälligen Bemühungen blieben jedoch bei der großen Abneigung einzelner deutscher 
Regierungen gegen eine derartige Portvreform zunächst ohne Erfolg. 
Kaum aber hatte Preußen infolge der Gründung des Norddeutschen Bundes die 
Verwaltung des Postwesens in den meisten deutschen Staaten in die Hände genommen, 
so trat es auch mit der Portoreform hervor, nach welcher für jeden einfachen Brief ohne 
Rücksicht auf die Entfernung innerhalb Deutschlands der gleichmäßige Portosatz von 
einem Groschen bezw. drei Kreuzern süddeutscher Währung festgesetzt wurde. Der 
finanzielle Erfolg dieser durchgreifenden Maßregel entsprach zwar in den ersten beiden 
Jahren nach der Reform noch nicht den gehegten Erwartungen, im dritten Jahre jedoch 
war derselbe schon vollständig gesichert, nachdem man mit weiser Umsicht nicht nur durch 
weitere Verkehrserleichterungen neue Einnahinequellen aufgesucht, sondern auch in den 
Verwaltungs- und Betriebsausgaben ohne Beeinträchtigung der Verkehrsinteressen Er 
sparnisse herbeigeführt und das sehr ausgedehnte Portofreitum erheblich beschränkt hatte. 
Mit der Neugründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 wurde auch die 
deutsche Reichspost wieder ins Leben gerufen, freilich gegen früher in sehr veränderter 
Gestalt. Nach den Bestimmungen der Reichsverfassung ward das Postwesen für das 
gesamte Deutsche Reich als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet. Auf Bayern 
und Württemberg fanden diese Bestimmungen aber leider keine Anwendung, hinsichtlich 
dieser Staaten wurde dem Reiche vielmehr nur die Gesetzgebung über die Vorrechte der 
Post, über die rechtlichen Verhältnisse der letzteren zum Publikum, über die Portofreiheiten 
und über das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif- 
Bestimmungen für den inneren Verkehr der genannten beiden Staaten, eingeräumt. 
Sonach hat wenigstens die Postgesetzgebung für das ganze Reich eine einheitliche Regelung 
erfahren. Während in Baden der Landesfürst, dessen große Verdienste um die Herstellung 
der deutschen Reichseinheit ja allbekannt sind, in Übereinstimmung mit den Landständen 
im Jahre 1871 den hochherzigen Entschluß faßte, das Landespostwesen an das Reich ab 
zutreten, haben sich Bayern und Württemberg bisher nicht entschließen können, den gleichen
	        
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