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Einleitung.
Wer sich anschickt, die Untersuchung einer bisher nicht oder
wenig beachteten wissenschaftlichen Lehre der Oeffentlichkeit zu
übergeben, hat allen Grund sich zu fragen, ob die Zeit günstig
gewählt sei, um die Fachgenossen zur Prüfung der Ergebnisse
seiner Forschung einzuladen. Nicht nur ob seine Arbeit, sondern
ob ihr Gegenstand auch andere als ihn im Augenblicke zu fesseln
vermag, ist seine Sorge. Wohl hat die lange Beschäftigung mit
dem Problem in ihm die Ueberzeugung gefestigt, dass es sich
lohnt, ihm näher zu treten. Werden andere seine Meinung theilen ?
So späht er nach äusseren Zeichen, die ihm weissagen, welche
Aufnahme seinem Pflegling beschieden sein wird.
Die Frage nach dem Verhältnisse des Völkerrechts
zum Landesrecht, die auf den folgenden Blättern erörtert
werden soll, gehört zu den stiefmütterlich behandelten Lehren der
Jurisprudenz. Dass sie mehr als eine interessante Seite besitzt,
hoffe ich zu beweisen. Dennoch, würde sie zu den Problemen
des „reinen“ Völkerrechts gehören, so müsste ich darauf ge-
fasst sein, dass ihr gegenwärtig bei uns nicht eben beträcht-
liches Interesse entgegengebracht werde. Und das aus zwei
Gründen. Der Stoff, den in den letzten Jahrzehnten unsere Reichs-
gesetzgebung auf den Gebieten des Straf-, des Prozess-,. des Ver-
waltungsrechts und noch jüngst in der mächtigen Gestalt des bür-
gerlichen Gesetzbuchs der deutschen Juristenwelt zu bewältigen
yab, ist ein solcher Reichthum neuen Rechts, dass sein junger
Besitz gar leicht alle Theilnahme für anderes in den Hintergrund
zu drängen vermag. Aber ‚fast schwerer als dies wiegt eine
andere Thatsache, die man besser eingesteht als verbirgt, Der
deutsche Jurist von heute, und der Praktiker ganz besonders, ist
Trienel Välkerrecht und Landesrecht.