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Einleitung. 
Wer sich anschickt, die Untersuchung einer bisher nicht oder 
wenig beachteten wissenschaftlichen Lehre der Oeffentlichkeit zu 
übergeben, hat allen Grund sich zu fragen, ob die Zeit günstig 
gewählt sei, um die Fachgenossen zur Prüfung der Ergebnisse 
seiner Forschung einzuladen. Nicht nur ob seine Arbeit, sondern 
ob ihr Gegenstand auch andere als ihn im Augenblicke zu fesseln 
vermag, ist seine Sorge. Wohl hat die lange Beschäftigung mit 
dem Problem in ihm die Ueberzeugung gefestigt, dass es sich 
lohnt, ihm näher zu treten. Werden andere seine Meinung theilen ? 
So späht er nach äusseren Zeichen, die ihm weissagen, welche 
Aufnahme seinem Pflegling beschieden sein wird. 
Die Frage nach dem Verhältnisse des Völkerrechts 
zum Landesrecht, die auf den folgenden Blättern erörtert 
werden soll, gehört zu den stiefmütterlich behandelten Lehren der 
Jurisprudenz. Dass sie mehr als eine interessante Seite besitzt, 
hoffe ich zu beweisen. Dennoch, würde sie zu den Problemen 
des „reinen“ Völkerrechts gehören, so müsste ich darauf ge- 
fasst sein, dass ihr gegenwärtig bei uns nicht eben beträcht- 
liches Interesse entgegengebracht werde. Und das aus zwei 
Gründen. Der Stoff, den in den letzten Jahrzehnten unsere Reichs- 
gesetzgebung auf den Gebieten des Straf-, des Prozess-,. des Ver- 
waltungsrechts und noch jüngst in der mächtigen Gestalt des bür- 
gerlichen Gesetzbuchs der deutschen Juristenwelt zu bewältigen 
yab, ist ein solcher Reichthum neuen Rechts, dass sein junger 
Besitz gar leicht alle Theilnahme für anderes in den Hintergrund 
zu drängen vermag. Aber ‚fast schwerer als dies wiegt eine 
andere Thatsache, die man besser eingesteht als verbirgt, Der 
deutsche Jurist von heute, und der Praktiker ganz besonders, ist 
Trienel Välkerrecht und Landesrecht.
	        
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