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Die Volkswirtschaft.
fassung des Arbeitsverhältnisses mit sich. Der Arbeiter, der jetzt die Gründung einer
Familie und eines Hausstandes nicht mehr bis zur Erlangung der Selbständigkeit hinaus
schieben kann, fordert eine unabhängigere Stellung; er tritt aus dem Familienverbande
des Unternehmers heraus, und je hoffnungsloser er in Bezug auf seine produktive
Thätigkeit in Abhängigkeit vom Unternehmer versinkt, desto freier und unabhängiger strebt
er sich hinsichtlich seiner Konsumtion zu machen. Er erhebt die Forderung nach einem
höheren Anteil am Arbeitsertrag, nach besseren Arbeitsbedingungen, nach einer Lebens
haltung, welche ihm schon als Arbeiter die Anteilnahme an der materiellen und geistigen
Kultur des Volkes ermöglicht. Es kommt zu Jnteressenkonflikten, zu Klassengegensätzen
und Kämpfen zwischen Unternehmern und Arbeitern, die soziale Frage meldet sich an,
und die merkaniilistische Wirtschaftspolitik begegnet ihr zuerst dadurch, daß sie durch Lohn
satzungen und Reglements eine Regelung des Arbeitsverhältnisses herbeizuführen strebt.
War früher das Arbeitsverhältnis durch das Herkommen und durch die autonomen Fest
setzungen der Zünfte, denen Meister und Gesellen als bis zu einem gewissen Grade
gleichberechtigte Mitglieder angehörten, geregelt worden, so tritt jetzt dessen staatliche
Ordnung ein; dabei wird jedoch der Arbeiter noch keineswegs als ein dem Unternehmer
gleichberechtigter Vertragschließender aufgefaßt, die alte Vorstellung vom Arbeitsknechte
wirkte noch nach. Das Arbeitsverhältnis wird zunächst als ein Herrschaftsverhältnis des
Unternehmers über den Arbeiter beurteilt, ähnlich wie das des Grundherrn zu dem
hörigen Bauer oder Landarbeiter.
So tritt, geführt und gefördert vom absoluten Staat, eine durchgreifende Umwälzung
des ganzen Wirtschaftslebens ein. Doch würde man irren, wenn man glauben wollte,
daß alles Alte verschwunden und ein gründlicher Umsturz eingetreten wäre. Im Gegenteil,
durchsetzt und umsponnen von den Lebensäußerungen der neu entstandenen Volkswirtschaft,
bestanden die Überreste vergangener Wirtschaftsepochen gewissermaßen versteinert noch
fort: Die Grundlasten, die städtischen Wirtschaftsorganisationen mit ihren Zünften und
Bannrechten, die zahlreichen Beschränkungen der Freizügigkeit. Im Verein mit den Be
schränkungen, welche der Merkantilismus selbst nach anderer Richtung hin wieder mit sich
brachte, wie die Monopole und Privilegien, die Ein- und Ausfuhrsbeschränkungen, die
Reglementierung des gesamten Wirtschaftslebens, führte dies zu geradezu unerträglichen
Zuständen, sobald die Volkswirtschaft erstarkt und der gängelnden Hand des Staates
entwachsen war. Die geweckten wirtschaftlichen Kräfte verlangten nach freier, un
gehemmter Entfaltung. Der Ausdruck dieses Strebens ist die physiokratische Lehre und
der aus ihr entsprungene wirtschaftliche Liberalismus, welchervolle Freiheit des wirt
schaftlichen Lebens, Beseitigung der bestehenden Schranken, Nichteinmischung des Staates
in die wirtschaftlichen Verhältnisse fordert. Diese Lehre ist eigentlich nichts als die natur
gemäße Folge des merkantilistischen Systems. Die Erziehungsmittel, die dieses gebraucht,
wurden überflüssig, sobald ihr Zweck erreicht war. Das alte Wirtschaftsrecht mußte fallen,
sobald es in Widerspruch mit der neuen Entwickelung stand.
Auf politischem Gebiete entspricht dem das Streben des Bürgerstandes, als des
Trägers der neuen Entwickelung, nach Anteil am Staatsleben, und der politische Sieg
des bürgerlichen Liberalismus, der die Revolutionszeit von 1789—1848 abschloß, war
größtenteils nur eine Folge der Umwälzung, die sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen
vollzogen hatte. An die erste merkantilistische Epoche der Volkswirtschaft
schließt sich die liberalistische. Der Großgrundbesitz hatte aufgehört, die wirtschaftlich
mächtigste Klasse im Staate zu sein, damit fiel auch die feudale Organisation der Land
wirtschaft, die Leibeigenschaft wurde aufgehoben, die Grundlasten, und Fronden ab
gelöst, die Frciteilbarkeit und die freie Veräußerung des Grundes und Bodens anerkannt.
Auch das besondere bäuerliche Erbrecht, das die Nachfolge eines Haupterben in den Besitz
des Hofes sicherte, wurde in den meisten Ländern beseitigt, und war in älterer Zeit das
gesamte Rechtsleben von agrarischen Anschauungen beherrscht, so werden jetzt auch für
die Ordnung der landwirtschaftlichen Verhältnisse Rechtsanschauungen maßgebend, die
dem Verkehrsleben des Kapital besitzenden Bürgertums entspringen. Die Auflösung der
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