Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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bedürfen, nach Art. 167, P. 4, eingelassen werden, wenn sie 
den obigen Bedingungen genügen. Das C. 95, Nr. 23 126, 
betr. Apparate zum Dämpfen des Viehfutters ist aufgehoben 
(C. 09, Nr. 2880). 
Säekästen (verbunden mit Pferderechen) — 
nach Art. 167, P. 4. Vergl. unter P. 6 des Art. 167 (C. 09, 
Nr. 5962). 
Säemaschinen, kombinierte, für körn- und 
pulverförmige Düngemittel, zusammen mit dem Saatkasten 
mit Mechanismus oder ohne solchen eingeführt, werden wie 
folgt tarifiert: die Säemaschine für das Korn, als vollständige 
oder unvollständige, nicht besonders genannte landwirtschaft 
liche Maschine — nach Art. 167, P. 4; der Satz von Maschinen 
teilen, die eine Streuvorrichtung für den Dünger bilden -— 
nach Art. 167, P. 6, als eine unvollständige Maschine für 
das Ausstreuen von pulverförmigen Düngemitteln (C. 09, 
Nr. 34 804). 
Maschinen zur Herstellung von Stroh- 
Schnürenj- Bändern), mit Hand-Triebwerk, wie sie ge 
wöhnlich in der Landwirtschaft gebraucht werden — nach 
Art. 167, P. 4; ebensolche Maschinen aus Eisen mit Riem- 
scheiben-Triebwerk — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 520). 
5. Lokomobilen mit komplizierten Dresch 
maschinen und Dampfpflügen, für das Pud . . 
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung 
des Punktes 5 des Art. 167 ist durch das 
Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum 
31. März a. St. 1912 festgesetzt worden (C. 10, 
Nr. 39 320). 
L o k o m o b i 1 - L o k o m o t i v e n bei kompli 
zierten Dreschmaschinen mit breiten Hinter 
rädern und Motorvorrichtung — nach Art. 167, P. 5 (C. 94, 
Nr. 14 637). 
Gemäss einem auf einer im Handelsministerium abge 
haltenen besonderen Konferenz gefassten und von den 
Ministem für Handel und Industrie und der Finanzen be 
stätigten Beschlüsse können: 
1. nach Art. 167, P. 5, mit komplizierten Dresch 
maschinen und Dampfpflügen eingeführte gewöhnliche und 
selbsttätige (Auto-) Lokomobilen, die mit Dampf 
betrieben werden, eingelassen werden, keinesfalls aber Motoren 
anderer Bauart (Gas-, Naphtha-, Benzin- und dergl. Motoren), 
die bleibende Vorrichtungen zur Fortbewegung haben (nicht 
zeitweilige zum Transport der Lokomobilen an den Bestim 
mungsort). 
2. Bei den mit Dreschmaschinen nach Art. 167, 
P.5, des Tarifs zugelassenen Lokomobilen müssen die 
Heizfläche des Kessels der Lokomobile und die Abmessungen 
der Dreschmaschinen in folgenden Verhältnissen zueinander 
stehen (s. weiter unten das C. 08, Nr. 11845). 
0,75 R 
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