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bedürfen, nach Art. 167, P. 4, eingelassen werden, wenn sie
den obigen Bedingungen genügen. Das C. 95, Nr. 23 126,
betr. Apparate zum Dämpfen des Viehfutters ist aufgehoben
(C. 09, Nr. 2880).
Säekästen (verbunden mit Pferderechen) —
nach Art. 167, P. 4. Vergl. unter P. 6 des Art. 167 (C. 09,
Nr. 5962).
Säemaschinen, kombinierte, für körn- und
pulverförmige Düngemittel, zusammen mit dem Saatkasten
mit Mechanismus oder ohne solchen eingeführt, werden wie
folgt tarifiert: die Säemaschine für das Korn, als vollständige
oder unvollständige, nicht besonders genannte landwirtschaft
liche Maschine — nach Art. 167, P. 4; der Satz von Maschinen
teilen, die eine Streuvorrichtung für den Dünger bilden -—
nach Art. 167, P. 6, als eine unvollständige Maschine für
das Ausstreuen von pulverförmigen Düngemitteln (C. 09,
Nr. 34 804).
Maschinen zur Herstellung von Stroh-
Schnürenj- Bändern), mit Hand-Triebwerk, wie sie ge
wöhnlich in der Landwirtschaft gebraucht werden — nach
Art. 167, P. 4; ebensolche Maschinen aus Eisen mit Riem-
scheiben-Triebwerk — nach Art. 167, P. 1 lit. a (C. 10, Nr. 520).
5. Lokomobilen mit komplizierten Dresch
maschinen und Dampfpflügen, für das Pud . .
Die Gültigkeitsdauer der Bestimmung
des Punktes 5 des Art. 167 ist durch das
Gesetz vom 19. Dezember a. St. 1910 bis zum
31. März a. St. 1912 festgesetzt worden (C. 10,
Nr. 39 320).
L o k o m o b i 1 - L o k o m o t i v e n bei kompli
zierten Dreschmaschinen mit breiten Hinter
rädern und Motorvorrichtung — nach Art. 167, P. 5 (C. 94,
Nr. 14 637).
Gemäss einem auf einer im Handelsministerium abge
haltenen besonderen Konferenz gefassten und von den
Ministem für Handel und Industrie und der Finanzen be
stätigten Beschlüsse können:
1. nach Art. 167, P. 5, mit komplizierten Dresch
maschinen und Dampfpflügen eingeführte gewöhnliche und
selbsttätige (Auto-) Lokomobilen, die mit Dampf
betrieben werden, eingelassen werden, keinesfalls aber Motoren
anderer Bauart (Gas-, Naphtha-, Benzin- und dergl. Motoren),
die bleibende Vorrichtungen zur Fortbewegung haben (nicht
zeitweilige zum Transport der Lokomobilen an den Bestim
mungsort).
2. Bei den mit Dreschmaschinen nach Art. 167,
P.5, des Tarifs zugelassenen Lokomobilen müssen die
Heizfläche des Kessels der Lokomobile und die Abmessungen
der Dreschmaschinen in folgenden Verhältnissen zueinander
stehen (s. weiter unten das C. 08, Nr. 11845).
0,75 R
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