33. Uebersicht über die Bestimmungen der Notenbankgesetzgebung. 153
aus der produktiven Zirkulation mit % ergibt, mindestens 2 Millionen Fcs.
hat dem Staat seit 1857 60 Milionen Fcs., ursprünglich zu 3%, seit
1897 zinslos, seit 1878 weitere 80 Millionen, zu 1%, seit 1897 zinslos,
40 Millionen seit 1896 und 20 Millionen seit 1911 zinslos bis 1920
geliehen.
Ge st erreichisch-Ungarische Lank: Zahlungsver
pflichtung wie die Reichsbank. hat dem Staat für die Dauer ihres Pri
vilegs 60 Millionen Kr. geliehen.
Ban ca d’Italia: Mutz gegen Hinterlegung von Staats
renten oder Schatzscheinen dem Staat Gold zu 1%% bis zum höchst
betrag von 115 Millionen Lire leihen.
Reservebanken der vereinigten Staaten:
Können mit dem Kassendienst des Bundes betraut werden.
33. Uebersicht über die Bestimmungen der Notenbankgesetzgebung.
Das Sgstem der Monopolnotenbank herrscht in fast allen Kultur-
staaten. Die vereinigten Staaten bilden nur insofern eine Ausnahme,
als sie nach der neuen Bankgesetzgebung über elf Institute verfügen,
die aber in ihrem Territorium das alleinige Notenausgaberecht be
sitzen. Zn England, Deutschland und Italien sind aus historischen Grün
den neben der Zentralbank andre Notenbanken belassen worden, die
aber in ihrer Notenausgabe streng begrenzt sind. Die englischen In
stitute, durchwegs Kleinbanken in der Provinz mit einem Gesamt
notenumlauf von nur 170.000 £, kommen für den Geldverkehr des
Landes nicht in Betrachts das verschwinden dieser Neste aus der alten
Dezentralisationszeit ist nur eine Frage kurzer Jahre. In Deutsch
land sind die bagrische, württemb er gische, badische und sächsische Noten
bank in ihrer Notenemission und Diskontfestsetzung eng eingeschränkt,-
der gesamte Notenumlauf der vier Institute betrug zu Ende 1913 kaum
9% jenes der Neichsbank. von den italienischen Instituten hat die
banca di Sicilia nur lokalen Charakter, der bavco di Napoli dagegen
ist eine ansehnliche Bank geblieben, allerdings mit wesentlich geringerer
Höchstgrenze des ungedeckten Notenumlaufs als die banca d’Italia,
im übrigen aber ohne Einschränkung ihres kvirkungskreises. Dezen
tralisiertes Notenbankwessn besteht autzer in einigen englischen Kolo
nien (Kanada) nur in Schottland, wo seit altersher neun mit einander
in Kartellverhältnis stehende Institute Noten ausgeben, doch hat diese
Organisation infolge der Währungsgemeinschaft mit England, der
Giroverbindung der schottischen Banken mit der Bank von England