Full text : Bankpolitik

33.  Uebersicht  über  die  Bestimmungen  der  Notenbankgesetzgebung.  153
aus  der  produktiven  Zirkulation  mit  %  ergibt,  mindestens  2  Millionen  Fcs.
hat  dem  Staat  seit  1857  60  Milionen  Fcs.,  ursprünglich  zu  3%,  seit
1897  zinslos,  seit  1878  weitere  80  Millionen,  zu  1%,  seit  1897  zinslos,
40  Millionen  seit  1896  und  20  Millionen  seit  1911  zinslos  bis  1920
geliehen.
Ge  st  erreichisch-Ungarische  Lank:  Zahlungsverpflichtung ­
  wie  die  Reichsbank.  hat  dem  Staat  für  die  Dauer  ihres  Privilegs ­
  60  Millionen  Kr.  geliehen.
Ban  ca  d’Italia:  Mutz  gegen  Hinterlegung  von  Staatsrenten ­
  oder  Schatzscheinen  dem  Staat  Gold  zu  1%%  bis  zum  höchstbetrag ­
  von  115  Millionen  Lire  leihen.
Reservebanken  der  vereinigten  Staaten:
Können  mit  dem  Kassendienst  des  Bundes  betraut  werden.
33.  Uebersicht  über  die  Bestimmungen  der  Notenbankgesetzgebung.
Das  Sgstem  der  Monopolnotenbank  herrscht  in  fast  allen  Kulturstaaten.
  Die  vereinigten  Staaten  bilden  nur  insofern  eine  Ausnahme,
als  sie  nach  der  neuen  Bankgesetzgebung  über  elf  Institute  verfügen,
die  aber  in  ihrem  Territorium  das  alleinige  Notenausgaberecht  besitzen. ­
  Zn  England,  Deutschland  und  Italien  sind  aus  historischen  Gründen ­
  neben  der  Zentralbank  andre  Notenbanken  belassen  worden,  die
aber  in  ihrer  Notenausgabe  streng  begrenzt  sind.  Die  englischen  Institute, ­
  durchwegs  Kleinbanken  in  der  Provinz  mit  einem  Gesamtnotenumlauf ­
  von  nur  170.000  £,  kommen  für  den  Geldverkehr  des
Landes  nicht  in  Betrachts  das  verschwinden  dieser  Neste  aus  der  alten
Dezentralisationszeit  ist  nur  eine  Frage  kurzer  Jahre.  In  Deutschland ­
  sind  die  bagrische,  württemb  er  gische,  badische  und  sächsische  Notenbank ­
  in  ihrer  Notenemission  und  Diskontfestsetzung  eng  eingeschränkt,-der
  gesamte  Notenumlauf  der  vier  Institute  betrug  zu  Ende  1913  kaum
9%  jenes  der  Neichsbank.  von  den  italienischen  Instituten  hat  die
banca  di  Sicilia  nur  lokalen  Charakter,  der  bavco  di  Napoli  dagegen
ist  eine  ansehnliche  Bank  geblieben,  allerdings  mit  wesentlich  geringerer
Höchstgrenze  des  ungedeckten  Notenumlaufs  als  die  banca  d’Italia,
im  übrigen  aber  ohne  Einschränkung  ihres  kvirkungskreises.  Dezentralisiertes ­
  Notenbankwessn  besteht  autzer  in  einigen  englischen  Kolonien ­
  (Kanada)  nur  in  Schottland,  wo  seit  altersher  neun  mit  einander
in  Kartellverhältnis  stehende  Institute  Noten  ausgeben,  doch  hat  diese
Organisation  infolge  der  Währungsgemeinschaft  mit  England,  der
Giroverbindung  der  schottischen  Banken  mit  der  Bank  von  England
            
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