1026 IV. pffentliches Recht.
attentat constitue le fait soit de mourtre soit d'assassinat, soit d'empoisonnement.
Diese belgische Attentatsklausel ist dem Sinne nach in die überwiegende Mehrheit aller
Auslieferungsverträge aufgenommen worden. Insoweit zählen verbrecherische Anschläge
gegen das Leben der Staatshäupter und Prinzen nicht mehr zu den politischen Verbrechen,
vohl aber alle anderen gemischten Delikte. Nicht angenommen ist die belgische Attentats⸗
lausel nur von Großbritannien, Italien und der Schweiz. Vgl. jedoch 8 10 des eid⸗
genössischen Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892.
7. Das Auslieferungsbegehren muß darauf gestützt werden, daß der Beschuldigte der ihm
zur Last gelegten Tat überführt oder doch verdächtig ist. Der Beweis hiefür wird ducch
Vorlegung des verurteilten Erkenntnisses geführt, wenn ein solches bereits ergangen ist.
Anderenfalls muß der Verdacht durch einen Haftbefehl oder durch den Beschluß über
Versetzung des Beschuldigten in Anklagestand bescheinigt werden.
IV. Das Verfahren. Das Auslieferungsbegehren wird auf diplomatischem Wege
gestellt, d. h. durch den Gesandten des ersuchenden Staats beim Minister der auswärtigen
Angelegenheiten des ersuchten Staates. Zugleich wird die vorläufige Festnahme des
Beschuldigten beantragt. Der ersuchte Staat prüft: 1. die Identität der bezeichneten mit
der beschuldigten Person; 2. ob die Bedingungen der Auslieferung erfüllt sind. In
England und in den Vereinigten Staaten von Amerika werden auch die materiellen
Beweise für die Schuld oder den Verdacht geprüft. Stets wird dem Beschuldigten die
Möglichkeit gegeben, die Unzulässigkeit der Auslieferung darzutun. Der Auszuhiefernde
wird an die Grenze gebracht und dort den Behörden des ersuchenden Staates übergeben.
Der Transport durch das Gebiet eines dritten Staats — di— Durchlieferung — kann
aur mit dessen Zustimmung erfolgen.
V. Die Rechtsfolge der Auslieferung. Die Auslieferung ist ein Zwangsakt und
erfolgt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Ausgelieferten. Der Verfolgte wird dem
ersuchenden Staat zugeführt, um wegen kiner beflinmten Beschuldigung abgeurteilt zu
werden, bezw. behufs Vollstreckung einer bestimmten, bereits erkaunten Strafe. Der
ersuchte Staat will ihn aber nicht auf Gnade oder Ungnade in die Hände des ersuchenden
Staats geben, sondern Rechtshilfe leisten. Deshalb darf der ersuchende Staat den Aus—
gelieferten nur wegen derjenigen Tat verfolgen bezw. nur diejenige Strafe an ihm voll⸗
trecken, wegen welcher die Auslieferung bewilligt wuͤrde. Dieser Grundsatz der Spezialität
der Auslieferung erleidet zwei Ausnahmen:
1. ppenn der ersuchte Staat nachträglich die Verfolgung wegen anderer Verbrechen
oder die Vollstreckung anderer Strafen genehmigt;
2. wenn der Ausgelieferte vom ersuchenden Staate wieder in Freiheit gesetzt wird
und freiwillig im Lande verbleibt oder in dasselbe zurückkehrt, nachdem er es verlassen
hatte. Viele Verträge setzen eine Frist fest, welche dem Ausgelieferten zum Verlassen
des Landes gewährt werden muß. Wo eine solche Bestimmuna fehlt muß eine ange—
nessene Frist offen gelassen werden.
Nur unter einer dieser beiden Voraussetzungen ist auch die weitere Auslieferung
in einen dritten Staat zulässig.
II. Besondere Rechtsverhãltnisse.
. Das Beamtenrecht.
29 a) Einleitung. —
i zrsi - Theori
burger: Der strafrechtliche Begriff Inland Nördlingen 1882; v. Bar: The
wih —— — Privatrechts Bd. II, Zannover 1889, 6. 6el'ff v. tiu
exterrstorialité, Berlin 1880; Strisower: Exterritorialitaͤt im Oesterreichischen Staatsw ——
1894; Ferand Giraut Ftats, souveérains, personnei diplomatique et consusaire 3 itan
n, étrangers, Paris 1895; Beling: Die strafrechtliche Bedeutung der ge De
—*— 1896; Huͤbler: Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs Gesandtschafts⸗ und ub
cecht) und die Exierritorialitat, Berlin 1900: Loening!? Die Gerichtsbarkeit über fremde Staa
Souveräne. Halle a. S. 1903