Full text: Bankpolitik

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II. Der Geldmarkt. 
bank mit Staatskrediten vorzuziehen. 3n vorbildlicher Weise hat sich 
England in den zwei Jahrzehnten des Kriegs mit Napoleon an diesen 
Grundsatz gehalten. Die Notenbank in Kriedenszeiten mit derartigen 
Krediten zu verschonen, wird heute allgemein als Notwendigkeit ange 
sehen,- eine Ausnahme macht nur Frankreich, das gegen den Wider 
stand seiner hervorragendsten Theoretiker bei jeder Privilegs erneu erung 
unentgeltlichen Staatskredit von der Lank verlangt. Der Zinsen 
unterschied gegenüber einer Anleihe wiegt nicht den Nachteil der Ein 
schränkung der Bewegungsfreiheit des Zentralinstituts auf. Immerhin 
sind die Beträge, um welche es sich hier handelt, im vergleich zu den 
genannten Kreditgewährungen der Bank gering. Oie Reichsbank 
und Gesterreichisch-Ungarische Bank sind in der Kreditgewährung an 
den Staat auf den Schatzwechseldiskont beschränkt und überdies ist eine 
Einflußnahme der Aktionäre auf diese Geschäfte vorgesehen, die freilich 
bei der Struktur der beiden Institute praktisch wenig Bedeutung besitzt, 
vie Begrenzung der Nreditgewährung auf Schatzwechseldiskont schränkt 
die Beziehung zwischen Notenbank und Staat auf den kurzfristigen 
Kredit ein, allerdings ohne eine Höchstsumme festzusetzen. Wie die 
Reichsbankausweise in den Jahren vor der Reichsfinanzreform zeigen, 
sichert die Bestimmung nicht immer vor einer starken, fortdauernden 
Inanspruchnahme. 
Gegen die volle Abhängigkeit der Notenbankleitung vom Staat 
sprechen somit sehr ernste Momente. In Reichen mit glücklicher ge 
schichtlicher Vergangenheit, geordneter Zinanzverwaltung und Ein- 
flußlosigkeit der politischen Parteien auf die Besetzung der Staats 
institute ist man geneigt den Ernst dieser Gründe zu unterschätzen, 
zumal in normalen Zeiten der Staatseinfluß vielen die unparteiische 
Leitung der Bank besser zu gewährleisten scheint als die Führung durch 
eine Privatdirektion. Auf dem Nontinent wird dementsprechend auch 
überall die entscheidende Persönlichkeit in der Bankleitung — der Gouver 
neur in Frankreich, der Präsident in Deutschland — von der Regierung 
ernannt, der Generaldirektor in Italien, der Generalsekretär in Gester- 
reich-Ungarn von ihr bestätigt. Die Aktionäre haben nur in Krankreich 
wirklichen Einfluß auf die Geschäftsführung, bei der Reichsbank ist 
ihre Mitwirkung zu einer beiratähnlichen Tätigkeit herabgedrückt und 
auch in den andern Reichen ist ihr Wirken von dem eines gewöhnlichen 
Aufsichtsrats nicht sehr verschieden. In den Distriktbanken der ver 
einigten Staaten ist dagegen den Aktionären ein starker Einfluß ein 
geräumt, der voraussichtlich auch ausgeübt werden dürfte. 
Die Generalversammlungen der Notenbank sind ebensosehr Kor-
	        
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