Full text: Bankpolitik

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II. Der Geldmarkt. 
nicht mehr in dem Sinn, wie es die Angriffe im dritten Jahrzehnt des 
vorigen Jahrhunderts behaupteten, daß der Zins im Interesse des 
Privatgeschäfts der leitenden Kinanzhäuser bestimmt würde — drei 
Generationen des Reichtums haben das Verständnis für die Pflichten 
einer halb öffentlichen Stellung gestärkt —-, aber doch durch unbewußte 
Uebertragung der in der Kinanzpraxis herrschenden Anschauungen auf 
die Leitung des Noteninstituts. Der Nlangel einer stabilen Diskont- 
festsetzung, der rasche Wechsel der Kate nach Jahreszeiten, die Zurück 
weisung der Wechsel der Auslandsbanken, aber auch die Abneigung 
gegen die kleine Note sind aus dem Gedankenkreis des Londoner Kinanz- 
mannes zu erklären. 
Die Ausschließung der Kreditbanken aus der Verwaltung des 
Noteninstituts, wie sie Oesterreich vorgenommen hat, erhält durch 
die Interessengegensätze, die sich zeitweise bei Bestimmung des Wechsel 
diskontsatzes und in der Krage der Giroguthaben in neuerer Zeit zwi 
schen beiden ausgebildet haben, scheinbar erhöhte Berechtigung,- wie 
man aber wohl als allgemeine Erfahrungsregel konstatieren kann, 
sind Verwaltungsräte der Noteninstitute ohne Zuziehung von Bank 
fachleuten infolge mangelnder Sachkenntnis völlig einflußlos,- das zeigt 
sich auch bei den lokalen Verwaltungsräten, die von den Filialleitern 
überall als Störung, nicht als Hilfe empfunden werden. 
Aber auch der Staat ist in der Zinspolitik von Eigeninteressen 
nicht frei. Eine stattliche Reihe von Diskontermäßigungen bei den 
Notenbanken ist durch die Rücksicht aus bevorstehende Rentenemissionen 
veranlaßt worden. In Italien steht sogar der Regierung das Recht zu 
Diskontänderung zu verlangen. 
Es ist eine Krage des Charakters der Bankleiter, ob es gelingt 
mit Zurückdrängung aller Privatinteressen eine Zinspolitik zu treiben, 
die ausschließlich auf die Liquidität der Notenbank Rücksicht nimmt. 
Das schwierige Problem der Sicherung der Unabhängigkeit der Noten 
bankleitung sowohl der Regierung wie den wirtschaftlichen Interessen 
gruppen gegenüber ist organisatorisch in keinem Staat befriedigend 
gelöst worden. — 
Die Geschäftszweige sind in allen Reichen außer England gesetzlich 
vorgeschrieben. Beim Wechseldiskont ist die Korderung der dritten 
Unterschrift in Krankreich und Belgien stark gemildert worden, immer 
hin sind diese beiden Institute, aber auch die Gesterreichisch-Ungarische 
Bank überwiegend Rediskontierungsanstalten. Warrantdiskontierung 
fehlt noch in manchen Bankgesetzen, namentlich bei der Reichsbank, 
mehr aus historischen als vernunftgründen. Italien und vornehmlich
	        
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