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II. Der Geldmarkt.
nicht mehr in dem Sinn, wie es die Angriffe im dritten Jahrzehnt des
vorigen Jahrhunderts behaupteten, daß der Zins im Interesse des
Privatgeschäfts der leitenden Kinanzhäuser bestimmt würde — drei
Generationen des Reichtums haben das Verständnis für die Pflichten
einer halb öffentlichen Stellung gestärkt —-, aber doch durch unbewußte
Uebertragung der in der Kinanzpraxis herrschenden Anschauungen auf
die Leitung des Noteninstituts. Der Nlangel einer stabilen Diskont-
festsetzung, der rasche Wechsel der Kate nach Jahreszeiten, die Zurück
weisung der Wechsel der Auslandsbanken, aber auch die Abneigung
gegen die kleine Note sind aus dem Gedankenkreis des Londoner Kinanz-
mannes zu erklären.
Die Ausschließung der Kreditbanken aus der Verwaltung des
Noteninstituts, wie sie Oesterreich vorgenommen hat, erhält durch
die Interessengegensätze, die sich zeitweise bei Bestimmung des Wechsel
diskontsatzes und in der Krage der Giroguthaben in neuerer Zeit zwi
schen beiden ausgebildet haben, scheinbar erhöhte Berechtigung,- wie
man aber wohl als allgemeine Erfahrungsregel konstatieren kann,
sind Verwaltungsräte der Noteninstitute ohne Zuziehung von Bank
fachleuten infolge mangelnder Sachkenntnis völlig einflußlos,- das zeigt
sich auch bei den lokalen Verwaltungsräten, die von den Filialleitern
überall als Störung, nicht als Hilfe empfunden werden.
Aber auch der Staat ist in der Zinspolitik von Eigeninteressen
nicht frei. Eine stattliche Reihe von Diskontermäßigungen bei den
Notenbanken ist durch die Rücksicht aus bevorstehende Rentenemissionen
veranlaßt worden. In Italien steht sogar der Regierung das Recht zu
Diskontänderung zu verlangen.
Es ist eine Krage des Charakters der Bankleiter, ob es gelingt
mit Zurückdrängung aller Privatinteressen eine Zinspolitik zu treiben,
die ausschließlich auf die Liquidität der Notenbank Rücksicht nimmt.
Das schwierige Problem der Sicherung der Unabhängigkeit der Noten
bankleitung sowohl der Regierung wie den wirtschaftlichen Interessen
gruppen gegenüber ist organisatorisch in keinem Staat befriedigend
gelöst worden. —
Die Geschäftszweige sind in allen Reichen außer England gesetzlich
vorgeschrieben. Beim Wechseldiskont ist die Korderung der dritten
Unterschrift in Krankreich und Belgien stark gemildert worden, immer
hin sind diese beiden Institute, aber auch die Gesterreichisch-Ungarische
Bank überwiegend Rediskontierungsanstalten. Warrantdiskontierung
fehlt noch in manchen Bankgesetzen, namentlich bei der Reichsbank,
mehr aus historischen als vernunftgründen. Italien und vornehmlich