Full text : Bankpolitik

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II.  Der  Geldmarkt.

nicht  mehr  in  dem  Sinn,  wie  es  die  Angriffe  im  dritten  Jahrzehnt  des
vorigen  Jahrhunderts  behaupteten,  daß  der  Zins  im  Interesse  des
Privatgeschäfts  der  leitenden  Kinanzhäuser  bestimmt  würde  —  drei
Generationen  des  Reichtums  haben  das  Verständnis  für  die  Pflichten
einer  halb  öffentlichen  Stellung  gestärkt  —-,  aber  doch  durch  unbewußte
Uebertragung  der  in  der  Kinanzpraxis  herrschenden  Anschauungen  auf
die  Leitung  des  Noteninstituts.  Der  Nlangel  einer  stabilen  Diskontfestsetzung,
  der  rasche  Wechsel  der  Kate  nach  Jahreszeiten,  die  Zurückweisung ­
  der  Wechsel  der  Auslandsbanken,  aber  auch  die  Abneigung
gegen  die  kleine  Note  sind  aus  dem  Gedankenkreis  des  Londoner  Kinanzmannes
  zu  erklären.
Die  Ausschließung  der  Kreditbanken  aus  der  Verwaltung  des
Noteninstituts,  wie  sie  Oesterreich  vorgenommen  hat,  erhält  durch
die  Interessengegensätze,  die  sich  zeitweise  bei  Bestimmung  des  Wechseldiskontsatzes ­
  und  in  der  Krage  der  Giroguthaben  in  neuerer  Zeit  zwischen ­
  beiden  ausgebildet  haben,  scheinbar  erhöhte  Berechtigung,-  wie
man  aber  wohl  als  allgemeine  Erfahrungsregel  konstatieren  kann,
sind  Verwaltungsräte  der  Noteninstitute  ohne  Zuziehung  von  Bankfachleuten ­
  infolge  mangelnder  Sachkenntnis  völlig  einflußlos,-  das  zeigt
sich  auch  bei  den  lokalen  Verwaltungsräten,  die  von  den  Filialleitern
überall  als  Störung,  nicht  als  Hilfe  empfunden  werden.
Aber  auch  der  Staat  ist  in  der  Zinspolitik  von  Eigeninteressen
nicht  frei.  Eine  stattliche  Reihe  von  Diskontermäßigungen  bei  den
Notenbanken  ist  durch  die  Rücksicht  aus  bevorstehende  Rentenemissionen
veranlaßt  worden.  In  Italien  steht  sogar  der  Regierung  das  Recht  zu
Diskontänderung  zu  verlangen.
Es  ist  eine  Krage  des  Charakters  der  Bankleiter,  ob  es  gelingt
mit  Zurückdrängung  aller  Privatinteressen  eine  Zinspolitik  zu  treiben,
die  ausschließlich  auf  die  Liquidität  der  Notenbank  Rücksicht  nimmt.
Das  schwierige  Problem  der  Sicherung  der  Unabhängigkeit  der  Notenbankleitung ­
  sowohl  der  Regierung  wie  den  wirtschaftlichen  Interessengruppen ­
  gegenüber  ist  organisatorisch  in  keinem  Staat  befriedigend
gelöst  worden.  —
Die  Geschäftszweige  sind  in  allen  Reichen  außer  England  gesetzlich
vorgeschrieben.  Beim  Wechseldiskont  ist  die  Korderung  der  dritten
Unterschrift  in  Krankreich  und  Belgien  stark  gemildert  worden,  immerhin ­
  sind  diese  beiden  Institute,  aber  auch  die  Gesterreichisch-Ungarische
Bank  überwiegend  Rediskontierungsanstalten.  Warrantdiskontierung
fehlt  noch  in  manchen  Bankgesetzen,  namentlich  bei  der  Reichsbank,
mehr  aus  historischen  als  vernunftgründen.  Italien  und  vornehmlich
            
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