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I. Buch. Production und Cousumtiou.
Platz gegriffen hat. Andere Gesetze und Rechtsgewohnheiten sind zwar mit
der Natur eines christlichen Familienlebens nicht völlig in Harmonie, können
jedoch geduldet werden. Endlich aber gibt es gewisse gesetzgeberische Maß
nahmen, welche mit einem solchen in directem Widerspruch stehen, wie die
Ehescheidungsbestimmungen im Deutschen Reiche, in England, Frankreich und
den Bereinigten Staaten von Amerika, oder das gesetzliche Verbot der Ehe
schließung zwischen Weißen mit Negern, wie es früher vielfach bestand.
Prüfen wir nun gewisse gesetzliche Bestimmungen bezüglich des Familien
rechts und deren Anwendung etwas näher, und beginnen wir mit jenen über die
Beziehungen zwischen den Ehegatten. Auf diesem Gebiete besteht die ideale
Gestaltung der ehelichen Vermögensverhältnisse darin, daß das Vermögen der
Gatten gemeinsam ist, daß der Ehemann die Verwaltung und Aufsicht, aber
nicht die unbeschränkte Verfügung darüber hat, und daß der Frau der standes
gemäße Unterhalt nicht nur bei Lebzeiten des Mannes, sondern auch als
Wittwe gesichert wird.
Nach diesem Principe sind die ehelichen Güterverhältnisse in den ver
schiedenen Staaten geordnet worden, allerdings mit großen Unterschieden in
betreff der Befugnisse des Gatten und der Sicherheiten der Ehefrau. Während
das römische Recht — und zwar in Anbetracht der dazumal herrschenden Locke
rung des Familienlebens sehr mit Recht — nur den von der Frau oder ihren
Vertretern ausdrücklich zur Bestreitung der ehelichen Auslagen bestimmten Ver
mögensbetrag dem Gatten zur Verwaltung und für die Dauer der Ehe sogar
als Eigenthum überlieferte, im übrigen aber jedem der beiden Gatten die voll
ständig freie und vor Einmischung gesicherte Verfügung über sein Vermögen
ließ, hat das österreichische bürgerliche Gesetzbuch, welches im wesentlichen auf
dem Boden dieser Vorschriften des römischen Rechts steht, eine weise, die Rechte
der Gattin wie das naturgemäße Verhältniß zwischen den Ehegatten gleicher-
maßen berücksichtigende Verfügung getroffen. Es bestimmt nämlich, daß, so
lange die Gattin nicht widersprochen hat, die rechtliche Vermuthung gilt, sie
habe ihrem Btanne die Verwaltung auch ihres freien Vermögens anvertraut.
Derselbe haftet dann für das Vermögen selbst, nicht aber für die daraus
gezogenen Nutzungen, wie ein bevollmächtigter Sachwalter. Es kann aber
auch vertragsmäßig die Gütergemeinschaft bedungen werden. Das preußische
Landrecht hingegen hat diese letztere zur Regel gemacht, und diese wird nach
dessen Bestinnnungen, soweit nicht ausdrücklich anders verfügt ist, als das von
den Gatten Gewollte angesehen. Es wird ein Miteigenthum der Gatten an
demjenigen Vermögen angenomnien, welches ein jeder derselben mit in die
Ehe gebracht hatte, und dem Manne die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Vermögens zugesprochen. Doch erscheint diese Befugnis; insoweit beschränkt,
als Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht ohne Einwilligung der Frau ver-