Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I. Buch. Production und Cousumtiou. 
Platz gegriffen hat. Andere Gesetze und Rechtsgewohnheiten sind zwar mit 
der Natur eines christlichen Familienlebens nicht völlig in Harmonie, können 
jedoch geduldet werden. Endlich aber gibt es gewisse gesetzgeberische Maß 
nahmen, welche mit einem solchen in directem Widerspruch stehen, wie die 
Ehescheidungsbestimmungen im Deutschen Reiche, in England, Frankreich und 
den Bereinigten Staaten von Amerika, oder das gesetzliche Verbot der Ehe 
schließung zwischen Weißen mit Negern, wie es früher vielfach bestand. 
Prüfen wir nun gewisse gesetzliche Bestimmungen bezüglich des Familien 
rechts und deren Anwendung etwas näher, und beginnen wir mit jenen über die 
Beziehungen zwischen den Ehegatten. Auf diesem Gebiete besteht die ideale 
Gestaltung der ehelichen Vermögensverhältnisse darin, daß das Vermögen der 
Gatten gemeinsam ist, daß der Ehemann die Verwaltung und Aufsicht, aber 
nicht die unbeschränkte Verfügung darüber hat, und daß der Frau der standes 
gemäße Unterhalt nicht nur bei Lebzeiten des Mannes, sondern auch als 
Wittwe gesichert wird. 
Nach diesem Principe sind die ehelichen Güterverhältnisse in den ver 
schiedenen Staaten geordnet worden, allerdings mit großen Unterschieden in 
betreff der Befugnisse des Gatten und der Sicherheiten der Ehefrau. Während 
das römische Recht — und zwar in Anbetracht der dazumal herrschenden Locke 
rung des Familienlebens sehr mit Recht — nur den von der Frau oder ihren 
Vertretern ausdrücklich zur Bestreitung der ehelichen Auslagen bestimmten Ver 
mögensbetrag dem Gatten zur Verwaltung und für die Dauer der Ehe sogar 
als Eigenthum überlieferte, im übrigen aber jedem der beiden Gatten die voll 
ständig freie und vor Einmischung gesicherte Verfügung über sein Vermögen 
ließ, hat das österreichische bürgerliche Gesetzbuch, welches im wesentlichen auf 
dem Boden dieser Vorschriften des römischen Rechts steht, eine weise, die Rechte 
der Gattin wie das naturgemäße Verhältniß zwischen den Ehegatten gleicher- 
maßen berücksichtigende Verfügung getroffen. Es bestimmt nämlich, daß, so 
lange die Gattin nicht widersprochen hat, die rechtliche Vermuthung gilt, sie 
habe ihrem Btanne die Verwaltung auch ihres freien Vermögens anvertraut. 
Derselbe haftet dann für das Vermögen selbst, nicht aber für die daraus 
gezogenen Nutzungen, wie ein bevollmächtigter Sachwalter. Es kann aber 
auch vertragsmäßig die Gütergemeinschaft bedungen werden. Das preußische 
Landrecht hingegen hat diese letztere zur Regel gemacht, und diese wird nach 
dessen Bestinnnungen, soweit nicht ausdrücklich anders verfügt ist, als das von 
den Gatten Gewollte angesehen. Es wird ein Miteigenthum der Gatten an 
demjenigen Vermögen angenomnien, welches ein jeder derselben mit in die 
Ehe gebracht hatte, und dem Manne die Verwaltung des gemeinschaftlichen 
Vermögens zugesprochen. Doch erscheint diese Befugnis; insoweit beschränkt, 
als Grundstücke und Gerechtigkeiten nicht ohne Einwilligung der Frau ver-
	        
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