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Die Gütertarife.
Dieverwiesungs- Voii Bedeutung für Deutschland ist die Ver\\'i^'
gungsfrage. Das genaue Nachwiegen aller Güter bei
Aufgabe und Auslieferung, enthält eine grosse
schwerung und Verzögerung des Expeditionsgeschäfts.
englischen Bahnen sind hierzu nicht verpflichtet, und
Réclamant hat stets das als vorhanden behauptete
nachzuweisen. Nach §. 52 des deutschen BetriebsregleiußO^
müssen Collogüter stets auf der Versandstation nachgc''^^»®'*
werden, Wagenladungen allerdings nur auf besonderes
langen: aber da die Frachtbriefsangabe über das Ge^vi^b
Beweis gegen die Eisenbahn macht, sofern die Güter ui^b
durch die Versender ein- und auch durch die EiupföUp®
ausgeladen werden — §. 50 Nr. 2 a. a. 0. — so inüssteii
die Eisenbahnen, um sich gegen Betrug zu schützen,
bahnseitig zu entladenden Güter, auch die Wage»'
ladungen, bei der Aufgabe genau nach wiegen. Ebenso
^le bahnseitige Abfuhr erschwert durch die Bestimmung
§. 59 a. a. 0., dass der Adressat Nachwiegung der Güte^
auf dem Bahnhofe verlangen darf; denn danach kann
seihe in jedem Falle die Eisenbahn zwingen, die ihm
führten Güter erst nochmals nach der Station zurück?»'
bringen.
, D“« H^Pthinderniss für Uebertragung der Organisa«»“
hinderniss für die des engüschen merchandise Verkehrs auf Deutschland, kV
¿a mitdmsem bakiseRig;es An-und
undvu^^^^n umu^embarist
kehrs. ist dies ein weiteres Bedenken gegen denselben. Auch
man davon absieht, dass bei den Wagenladungen das
und Ausladen durch das Publicum, gegen den engUscb»
merchandise Verkehr eine grosse Verlangsamung bedell»’
weil die Wagen den Interessenten länger - mindeste»
einen halben Tag — zur Disposition stehen müssen, und ei»
ä n iche Concentration des ganzen Geschäfts unmöglich ^i^ __
so ist doch die Summe des Stückguts selbst, auch im Wag®»^
raumtarif noch relativ bedeutend. Auf der Reichsbahn beG»®