Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

44

BermögenSzuwachSfiruergesetz.

leistungsfähigen  Industrie  sowie  zur  Vermeidung  etwaiger  Härten
für  dringend  geboten,  die  volle  Erfassung  des  Vermögenszuwachses
nicht  bei  einem  solchen  von  204  500  Mark,  sondern  erst  bei  einem  Vermögenszuwachs ­
  von  440  500  Mark  eintreten  zu  lassen  und  somit  im
Höchstbetrage  einen  jährlichen  Vermögenszuwachs  von  rund  88  000  Mark
von  der  Abgabe  freizustellen.
Der  Entwurf  will  nur  die  Besteuerung  des  während  des  Krieges
bei  Einzelpersonen  eingetretenen  Vermögenszuwachses  abschließend
regeln.  Er  sieht  daher  einerseits  davon  ab,  auch  den  alten  Besitz  zu  einer
Kriegsabgabe  heranzuziehen  und  will  andererseits  diese  abschließende
Regelung  in  der  Weise  durchführen,  daß  nunmehr  der  gesamte,  seit
Kriegsbeginn  eingetretene  Vermögenszuwachs  der  Abgabe  unterworfen
wird.  Hiermit  wird  erreicht,  daß  der  Vermögenszuwachs,  welcher
bereits  der  Kriegsabgabe  nach  dem  Kr.St.G.  v.  21.  Juni  1916  unterlegen ­
  hat,  gleichwie  der  später  eingetretene  Vermögenszuwachs  den
im  Entwürfe  vorgesehenen  hohen  Abgabesätzen  unterworfen  wird,  daß
aber  auch  Bermögensverluste,  welche  den  nach  dem  Kr.St.G.  besteuerten ­
  Vermögenszuwachs  nachträglich  vermindert  haben,  nunmehr
berücksichtigt  werden  und  daß  somit  im  Endergebnisse  regelmäßig  nur
der  wirklich  eingetretene  Vermögenszuwachs  erfaßt  wird.
Dabei  mußte  der  Entwurf  naturgemäß  berücksichtigen,  daß  der
nach  dem  Kr.St.G.  bereits  besteuerte  Vermögenszuwachs  nunmehr
nochmals  der  Besteuerung  unterworfen  würde.  Um  diese  Doppelbesteuerung ­
  zu  vermeiden,  sieht  der  Entwurf  vor,  daß  der  nach  dem
Kr.St.G.  entrichtete  Abgabebetrag  als  Vorschußzahlung  auf  die  nach
dem  Entwürfe  zu  entrichtende  Abgabe  behandelt  wird.  In  der  Annahme, ­
  daß  —  wäre  die  Abgabe  nach  dem  Kr.St.G.  nicht  gezahlt
worden  —  der  Vermögenszuwachs  sich  entsprechend  höher  berechnen
würde,  soll  daher  diese  Abgabe  dem  Endvermögen  und  damit  dem
Vermögenszuwachse  selbst  zugerechnet  (§  8  Abs.  1  Nr.  6),  andererseits
aber  von  der  nach  dem  Entwürfe  geschuldeten  Abgabe  abgesetzt  werden
(§  17),  so  daß  in  diesen  Fällen  nunmehr  nur  noch  der  verbleibende
Restbetrag  zu  entrichten  ist.
Die  Wirkung  dieser  Bestimmungen  ergibt  sich  aus  folgenden  Beispielen: ­

Beispiele  zu  §  8  Abs.  1  Nr.  6  und  §  17  des  Entwurfs.
I.  Fall.  Der  Vermögenszuwachs  ist  ausschließlich  in  der  Zeit
vom  1.  Jan.  1914  bis  31.  Dez.  1916  eingetreten.
Anfangsvermögen  20  OM  M.
Endvermögen  am  31.  Dez.  1916  80  000  ,
nach  dem  KrSt.G.  v.  21.  Juni  1916  abgabepflichtiger
Vermögenszuwachs  60  000  M.
Kriegssteuer  9500  M.
Zuschlag  1900  „  11400  „
verbleibt  Vermögenszuwachs  48  600  M.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.