Full text : Bankpolitik

278

66.  Staatliche  Bankpolitik.

Standpunkt  aus  recht.  Oie  Fortentwicklung  der  Großbanken  nach  Art
des  6reäit  Lyonnais,  die  den  Oepositenbankschwärmern  als  Ideal  erscheint, ­
  würde  speziell  der  deutschen  Wirtschaft  wegen  der  Konzentrierung ­
  der  Wittel  an  wenig  Stellen  die  Möglichkeit  des  Aufbaues  von
Unternehmungen,  die  nicht  von  Anfang  an  Oividendenautomaten  sind,
noch  mehr  als  bisher  beschränken.
66.  Staatliche  VanKpolitiK.
Oer  Einfluß  des  Staates  hat  sich  bisher  in  erster  Linie  bei  den
Kreditinstituten  mit  schematischem  Geschäft  fühlbar  gemacht.
In  allen  größeren  Reichen  ist  der  Umfang  der  Tätigkeit  der  Versicherungsgesellschaften ­
  und  Sparkassen,  in  den  meisten  auch  jener  der
Pfandbriefbanken  und  Kreditgenossenschaften  gesetzlich  geregelt.  Einleger
und  Pfandbriefbesitzer  haben  kein  Stimmrecht  in  den  Generalversammlungen ­
  d.er  Aktiengesellschaften,  keinen  Einfluß  bei  den  andern  Unternehmungen, ­
  und  nur  der  Gesetzgeber  kann  ihre  Rechte  durch  Begrenzung
der  Geschäftsarten  und  buchhalterische  und  materielle  Rontrole  durch
ein  öffentlichrechtliches  Organ  oder  eine  staatliche  Aufsichtsbehörde
zu  sichern  suchen.  Soziale  Gesichtspunkte  kamen  hinzu,  da  es  sich  bei  all
diesen  Instituten  in  erheblichem  Maß  um  das  vermögen  wirtschaftlich
Schwacherhandelte,  die  sich  auch  ein  begründetes  Urteil  über  die  Situ-)
 ation  der  Kreditinstitute,  denen  sie  ihr  Ersparnis  anvertrauten,  zu  bilden
nicht  in  der  Lage  waren,'  ihnen  gesellte  sich  in  der  englischen  und
französischen  Gesetzgebung  gleich  zu  Beginn,  in  der  deutschen  und
österreichischen  erst  in  neuerer  Zeit  die  Rücksicht  auf  die  Unterbringung
der  Staatsrenten  zu.  Oie  Epoche  steigender  Geldmarktsätze  der  beiden
letzten  Jahrzehnte  veranlaßte  in  Deutschland  und  Oesterreich  Interesse
des  Gesetzgebers  für  die  Liquidität  der  Sparkassen  und  Genossenschaften.
Bei  all  diesen  Instituten  ist  die  Geschäftsführung  und  infolgedessen
auch  die  buchhalterische  und  materielle  Rontrole  einfach.  Bei  Sparkassen ­
  und  Lebensoersicherungsgesellschaften  bilden  Rentenkauf  und
hgpothekenanlage,  bei  Hypothekenbanken  der  hgpothekarkredit  das
fast  allein  herrschende  Aktivgeschäft.  Geistige  Tätigkeit  ist  nur  in  der
Konjunkturpolitik  des  Rentenkaufs  erforderlich.  Gemeinden  und  andere
öffentliche  Körperschaften  konnten  darum  bei  Sparkassen,  spezielle  Aufsichtsbehörden ­
  und  Regierungskommissare  bei  Versicherungsgesellschaften ­
  und  Pfandbriefbanken  ausreichende  Kontrole  üben,  soweit
es  sich  nicht  um  geschäftliche  Fragen  wie  um  die  Konjunkturpolitik  oder
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.