Die Konkursmasse.
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so würde dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Bereicherung der
Konkursmasse führen. Line Leistung, welche auf eine zur Kon
kursmasse zu erfüllende Verbindlichkeit nach der Eröffnung des
Verfahrens an den Gemeinschuldner erfolgt ist, befreit den Er
füllenden den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit, als das
Geleistete in die Konkursmasse gekommen ist. Line Zahlung an
den Schuldner selbst tilgt die Schuld des Dritten demnach — von
dem Falle abgesehen, daß der Konkursverwalter den Schuldner
zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigt hatte — nur dann,
wenn der Schuldner das gezahlte Geld an den Verwalter abliefert.
Rechts streitig ketten mit dem Gemeinschuldner, welche die
Konkursmasse betreffen, sind durch die Konkurseröffnung unter
brochen^ bezüglich der Aufnahme dieser Prozesse ist zu unterschei
den, ob in dem Prozesse Ansprüche des Gemeinschuldners
oder Ansprüche gegen den Gemeinschuldner verfolgt werden^).
Lrsterenfalls kann der Verwalter den Prozeß jederzeit aufnehmen/
die andere Partei kann, wenn der Verwalter feine Entschließung
verzögert, seine Ladung vor das Prozeßgericht zur Erklärung dar
über, ob er den Prozeß aufnimmt, veranlassen. Lehnt der Ver
walter die Aufnahme des Rechtsstreites ab, so kann sowohl der
Gemeinschuldner als der Gegner den Prozeß aufnehmen. Richtet
sich der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Rechtsstreit
gegen den Gemeinschuldner, so gestaltet sich das weitere
Verfahren verschieden je nach dem Charakter, welcher dem ein
geklagten Anspruch im Konkurse zukommt. Rechtsstreitigkeiten,
welche gegen den Gemeinschuldner anhängig und auf Aussonde
rung eines Gegenstandes aus der Konkursmasse oder auf abge
sonderte Befriedigung gerichtet sind oder einen Anspruch betreffen,
welcher (als RIasseschuld zu erachten ist, können sowohl von dem
Konkursverwalter als von dem Gegner aufgenommen werden.
Dagegen kommt es in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die im
Konkurse nur als Konkursforderungen verfolgt werden können,
erst dann zu einer Aufnahme, wenn die Forderung im Prüfungs
termine bestritten wurde. Siehe darüber S. 103.
Rechte an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen,
sowie Vorzugsrechte und Zurückbehaltungsrechts in Ansehung solcher
Gegenstände, können nach der Eröffnung des Konkursverfahrens
selbst dann nicht mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläu
bigern erworben werden, wenn es für den Erwerb nicht einer
i) §§ 10, 11 Kffl.
Stern, Das Konkursverfahren.
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