Full text: Bankpolitik

Die Konkursmasse. 
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so würde dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Bereicherung der 
Konkursmasse führen. Line Leistung, welche auf eine zur Kon 
kursmasse zu erfüllende Verbindlichkeit nach der Eröffnung des 
Verfahrens an den Gemeinschuldner erfolgt ist, befreit den Er 
füllenden den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit, als das 
Geleistete in die Konkursmasse gekommen ist. Line Zahlung an 
den Schuldner selbst tilgt die Schuld des Dritten demnach — von 
dem Falle abgesehen, daß der Konkursverwalter den Schuldner 
zur Entgegennahme der Zahlung ermächtigt hatte — nur dann, 
wenn der Schuldner das gezahlte Geld an den Verwalter abliefert. 
Rechts streitig ketten mit dem Gemeinschuldner, welche die 
Konkursmasse betreffen, sind durch die Konkurseröffnung unter 
brochen^ bezüglich der Aufnahme dieser Prozesse ist zu unterschei 
den, ob in dem Prozesse Ansprüche des Gemeinschuldners 
oder Ansprüche gegen den Gemeinschuldner verfolgt werden^). 
Lrsterenfalls kann der Verwalter den Prozeß jederzeit aufnehmen/ 
die andere Partei kann, wenn der Verwalter feine Entschließung 
verzögert, seine Ladung vor das Prozeßgericht zur Erklärung dar 
über, ob er den Prozeß aufnimmt, veranlassen. Lehnt der Ver 
walter die Aufnahme des Rechtsstreites ab, so kann sowohl der 
Gemeinschuldner als der Gegner den Prozeß aufnehmen. Richtet 
sich der durch die Konkurseröffnung unterbrochene Rechtsstreit 
gegen den Gemeinschuldner, so gestaltet sich das weitere 
Verfahren verschieden je nach dem Charakter, welcher dem ein 
geklagten Anspruch im Konkurse zukommt. Rechtsstreitigkeiten, 
welche gegen den Gemeinschuldner anhängig und auf Aussonde 
rung eines Gegenstandes aus der Konkursmasse oder auf abge 
sonderte Befriedigung gerichtet sind oder einen Anspruch betreffen, 
welcher (als RIasseschuld zu erachten ist, können sowohl von dem 
Konkursverwalter als von dem Gegner aufgenommen werden. 
Dagegen kommt es in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die im 
Konkurse nur als Konkursforderungen verfolgt werden können, 
erst dann zu einer Aufnahme, wenn die Forderung im Prüfungs 
termine bestritten wurde. Siehe darüber S. 103. 
Rechte an den zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen, 
sowie Vorzugsrechte und Zurückbehaltungsrechts in Ansehung solcher 
Gegenstände, können nach der Eröffnung des Konkursverfahrens 
selbst dann nicht mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläu 
bigern erworben werden, wenn es für den Erwerb nicht einer 
i) §§ 10, 11 Kffl. 
Stern, Das Konkursverfahren. 
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