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VIL Abignitt: Einzelne Schuldverhäliniffe.
Bortr. S. 28; aus der Prazis vgl. ROSS. bei Warneyer Erg. Bd. 1908
Nr. 464). Eine Verfehlung gegen diefe Pflicht wird die Verpflichtung ZUM
SchabenseriaB begründen und kann eventuell die Ausfhließung von der
Sefellichaft nad jich ziehen, val. 88 723 W6f. 1, 737. (Die Folgen des
8113 9®B. wird man mangel8 einer dahin gehenden Borfchrift nicht IU-
erfennen dürfen, val. Anoke S. 32.) ,
Anderfeit3 wird man fich davor zu hüten haben, diefe allgemeine Pflicht
im Einzelfalle zu überfpannen, denn der Gefellfhafter braucht die Gefell-
iOaftszwece immer nur im Mahmen des Vertran8, den er gejchloffen hat,
zu fördern (. a. a. DO.)
Ueber die Frage, ob ein Gründer gefellfchaftliche Berpflichtungen ver“
[eßt, wenn ev ein Orunditüc unter gleichen Umftänden an die Octellichaft
verkauft, vol. Warneyer Erg.-Bd. 1909 Nr. 399.
Sn vielen Fällen wird diefe allgemeine Pflicht überdies durch den Gejell-
YOhaftsvertrag {elbft näher Jpezialijiert und im einzelnen fejtgelegt, 3. B.
durch vertragsmäßige Konkurrenzklaujein (auch für die Zeit nah Beendi-
gung der Oetellidait Daw. nach YWusfcheiden auZ diefer) und Vereinbarung
von Bertragsitrafen für Zumwiderbandlungen 20. Der Gedanke, daß Der
Sefellichafter Keinen eigenen Vorteil zum Schaden der Sefellichaft verfolgen
dürfe, Außert fich ferner auch darin, daß der Gefellfchafter nach Maßgabe des
8 713 mit 8 667 herausgeben muß, was8 er für die Gefellichaft oder aus
SefellichaftS&vermögen erworben hat.
Was im einzelnen die Konkurrenzverbote anbelanat, fo nimmt
Anoke a. a. OD. S. 31 mit Recht an, „daß die Leilnahme an einer anderen
aleichartigen SGefellfchaft oder die einfeitige Verfolgung der gleichen Bwede
aud ohne eine befjondere Bertragsvorihrift unzuläffig iff, weil
fie gegen Treu und @lauben verftoßen würde, unter deren Herrichatt Das
AanZe Nerhältnis nach 8242 BGB, fteht“, vgl. hiezuw aber auch Marcus,
Das GefellfchaftZrecht des BGB. und das Ronkurrenzverbot des $ 112 HGB.
echt 1906 S. 674, Jowie allgemein Bem. 1, I zu 8 344.
Hinfichtlich der Konkuırrenzverbote, fpeziell bei Kartellverträgen
dgl. den oben zitierten Auffak von Runditein im Arch. f. bürgerl. NR, Bd. 25
S. 94 ff. und die dort aufgeflihrte Literatur und Praxis.
Neber Bertragsitrafen 5 Erfüllung der Gefellihaftspflichten
val. Recht 1905 S, 679 und auch RNOGES. vom 18. September 1907, Warneyer
Bd. 6 Anh. Nr. 43, fowie allgemein Bem. 1, d zu $ 344.
Ueber den Grad der anzumendenden Sorgfalt vgl. $ 708 mit Bem.
Die Nechtsmwohltat des Notbedarfs gewährt das BOB. dem Gelell-
[Oafter nicht.
DD Sn Art. 94 Abi. 2 DT (alt) war beitimmt, daß ein zum Schaben$-
erfaße verpflidhteter Gzfellfichafter nicht die Vorteile aufredhnen fönne,
die er der Gefellihaft in anderen Füllen durch feinen Fleiß verfhafft hat.
Diefe Kechtöfolge ergibt ficdh fhon aus allgemeinen Grundfäßen; denn wenn
der Gefellfchafter in anderen Angelegenheiten, Fleiß aufwandte, fo hat er
damit lediglich feiner Vrlicht genügt. Anoke S, 32.
VIL SinfihtlihH des Gefeljhaitsbermögens und der fih hieran Knitvfenden
ragen f. 88 717—719 mit Bem.
VII. Ueber die Stellung der SGefellihafter im Prozeß und im Konkurs eines
Sefellfchafters f. Bem. IV zu S$ 714 und $ 718 mit Bem. IV.
Neber Borausfeßung des AusfonderungsSrecht3 vgl. D. Jur.3. 1905 S. 1169.
. IX. Daß die Gefellfchaft im Sinne des BGB. einen befonderen Namen im Verkehre
Hüibrt, ft an fich nicht ausgefchloffen, 3. B. Bereinigung von Minderkaufleuten zum Gewerbes
betriebe unter gemeinfamem Namen, vgl. Gierke a. a. DO. S. 8 und Cofad, HR. 8 127, 1,
Sur. Wicdhr. 1906 S, 452 HinlichtlihH der ©rundbucheintragung abweichend bayır. Dienft-
anw. $ 272). Befondere Kecht8jäße jind hierüber aber nicht aufgeitellt; es verbleibt
daher bei den fonftigen Normen. E83 kann alfo 3. B. die Gefellfchaft nicht unter diefem
Namen etiva Hagen val. Bent. 4 zu 8 714). Ein Recht auf den Namen, wie c8 die offene
Sandel8gefellichaft im Hirntenrecht befißt, ft aber der Gefellfidhaft des BGB. nicht zu
erfannt, val. Anofe S, 22 und 2. Ueber das Namensrecht val. ferner aud $ 12 mit Bem.
X. Gefellihaften fönnen auch Träger von Gewerbskonzeffionen fein, val.
(Entich. d. bar. Yermaltunasaerichtshofa a. 24 S. 199.