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Laut Ukas des Dirigierenden Senats vom Jahre 1908,
Nr. 8319, ist die Tarifierung von Dachziegeln mit
einer rhomboidischen Relieffigur in der Mitte, die zwar durch
Pressen, jedoch zweifellos in der Absicht hervorgehracht ist,
dem Erzeugnis ein schöneres Aussehen zu geben, nach Art. 74,
P. 1 lit. b, des Tarifs zutreffend (C. 09, Nr. 5962, P. 9).
2. Ofenkacheln und Ziegel jeder Art aus
Töpfermasse, glatt und mit Reliefmustern:
a) einfarbig, auch glasiert, für das Pud .
Vertragsgemäss: Aus 2. Ofenkacheln jeder Art
aus Töpfermasse, glatt oder mit Relief Verzierungen:
a) einfarbig, auch glasiert, für das Pud .
b) verschiedehfarbig, auch glasiert, für das
Pud
b) Vertragsgemäss: mehrfarbig, auch glasiert,
für das Pud
c) mit Malerei, Vergoldung und anderen
Verzierungen, für das Pud
c) Vertragsgemäss: mit Malerei, Vergoldung
und anderen Verzierungen, für das Pud
Vertragsgemäss: Anmerkung zu P. 2.
Nach Absatz 2 lit. a, b und c werden auch vor
springende Teile von Kachelöfen (wie Bekrönungen,
Medaillons usw.) verzollt.
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1908, Nr. 11 402,
sind Verblendziegel aus einer dichten, gleichmässigen
und kleinkörnigen Masse, als Ziegel aus Töpfermasse nach
Art. 74, P. 2, zu verzollen (C. 09, Nr. 5962, P. 10).
3. Ornamente, Karyatiden, Medaillons, Büsten,
Statuen und dergl. Gegenstände zur Verzierung
von Gebäuden und Wohnungen, aus Terrakotta,
auch mit Lackfarben und Vergoldung versehen,
für das Pud
3. Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Für
das Pud
4. Geschirr und nicht besonders genannte
Töpferwaren aus gewöhnlichem Ton, auch glasiert:
a) ohne Muster und Verzierungen, für das
Pud
a) Vertragsgemäss: ohne Muster oder Ver
zierungen, für das Pud (
0,45 R
0,30 R
1,15 R
0,75 R
2,25 R
2,25 R
2,25 R
2,25 R
0,45 R
>,3*7, K