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2. Kautschuk und Guttapercha, roh, sowie
auch Kautschukabfälle, zur Verwendung als
Fabrikate unbrauchbar, für das Pud
Abfälle von Gummiwaren in oder ausser Ver
bindung mit anderem Material, nur als Rohmaterial zur Ver
arbeitung in Fabriken verwendbar — nach Art. 87, P. 2
(C. 97, Nr. 22 006).
3. Weihrauch, gewöhnlicher; Manna, Stinkasant,
Eiweissstoff, für das Pud
Da das aus dem Ausland eingeführte Erzeugnis, be
stehend in Eigelb, das von dem Eiweiss getrennt ist,
von den Zollämtern nicht gleichmässig tarifiert wird, so hat
das Zolldepartement erläutert, dass unter dem in Art. 87, P. 3
genannten Eiweissstoff Stoffe zu verstehen sind, die in che
mischer Hinsicht eine besondere Klasse von organischen
(Stickstoff-) Verbindungen darstellen, zu denen u. a. auch
das Eigelb und das Eiweiss gehören, und dass diese aus ihrem
natürlichen Zustand ausgeschiedenen (voneinander getrennten)
Erzeugnisse, die hauptsächlich in der Technik Verwendung
finden, daher nach Art. 87, P. 3, zu verzollen sind (C. 09,
Nr. 12 518).
4. graue Ambra, Tolubalsam und Perubalsam,
Styrax, Benzoeharz; wohlriechende Harze, zur
Herstellung von Wohlgerüchen, für das Pud . .
Das wohlriechende Harz Myrrhe, das bei der Her
stellung von Parfümerien Verwendung findet — nach Art. 87,
P. 4 (C. 07, Nr. 626).
Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 11 897,
ist die Hinzurechnung des Harzes Myrrhe laut C. 07,
Nr. 626, zur Gruppe der wohlriechenden Harze gebilligt
worden (C. 09, Nr. 5962, P. 14).
5. Kampfer:
a) roh, für das Pud
b) gereinigt, für das Pud
88. Gummi elasticum (Kautschuk und Guttapercha),
zugerichtet und verarbeitet:
1. Weichkautschuk:
a) in Blättern, Tafeln, Fäden und Lösung;
Waren, ausser den besonders genannten,
ohne Verbindung mit anderen Materialien,
für das Pfund
b) Waren, ausser den besonders genannten,
in Verbindung mit anderen Materialien;
Kautschukleinwand, für das Pfund . .
2. Hartkautschuk:
a) unbearbeitete Blätter, Tafeln, Stangen,
Röhren etc., für das Pfund
1,50 ß
3,— R
12— R
0,90 R
5,- R
0,20 R
0,30 R
0,20 R