Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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2. Kautschuk und Guttapercha, roh, sowie 
auch Kautschukabfälle, zur Verwendung als 
Fabrikate unbrauchbar, für das Pud 
Abfälle von Gummiwaren in oder ausser Ver 
bindung mit anderem Material, nur als Rohmaterial zur Ver 
arbeitung in Fabriken verwendbar — nach Art. 87, P. 2 
(C. 97, Nr. 22 006). 
3. Weihrauch, gewöhnlicher; Manna, Stinkasant, 
Eiweissstoff, für das Pud 
Da das aus dem Ausland eingeführte Erzeugnis, be 
stehend in Eigelb, das von dem Eiweiss getrennt ist, 
von den Zollämtern nicht gleichmässig tarifiert wird, so hat 
das Zolldepartement erläutert, dass unter dem in Art. 87, P. 3 
genannten Eiweissstoff Stoffe zu verstehen sind, die in che 
mischer Hinsicht eine besondere Klasse von organischen 
(Stickstoff-) Verbindungen darstellen, zu denen u. a. auch 
das Eigelb und das Eiweiss gehören, und dass diese aus ihrem 
natürlichen Zustand ausgeschiedenen (voneinander getrennten) 
Erzeugnisse, die hauptsächlich in der Technik Verwendung 
finden, daher nach Art. 87, P. 3, zu verzollen sind (C. 09, 
Nr. 12 518). 
4. graue Ambra, Tolubalsam und Perubalsam, 
Styrax, Benzoeharz; wohlriechende Harze, zur 
Herstellung von Wohlgerüchen, für das Pud . . 
Das wohlriechende Harz Myrrhe, das bei der Her 
stellung von Parfümerien Verwendung findet — nach Art. 87, 
P. 4 (C. 07, Nr. 626). 
Durch Ukas des Dirigierenden Senats von 1907, Nr. 11 897, 
ist die Hinzurechnung des Harzes Myrrhe laut C. 07, 
Nr. 626, zur Gruppe der wohlriechenden Harze gebilligt 
worden (C. 09, Nr. 5962, P. 14). 
5. Kampfer: 
a) roh, für das Pud 
b) gereinigt, für das Pud 
88. Gummi elasticum (Kautschuk und Guttapercha), 
zugerichtet und verarbeitet: 
1. Weichkautschuk: 
a) in Blättern, Tafeln, Fäden und Lösung; 
Waren, ausser den besonders genannten, 
ohne Verbindung mit anderen Materialien, 
für das Pfund 
b) Waren, ausser den besonders genannten, 
in Verbindung mit anderen Materialien; 
Kautschukleinwand, für das Pfund . . 
2. Hartkautschuk: 
a) unbearbeitete Blätter, Tafeln, Stangen, 
Röhren etc., für das Pfund 
1,50 ß 
3,— R 
12— R 
0,90 R 
5,- R 
0,20 R 
0,30 R 
0,20 R
	        
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