Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Das Zolldepartement gibt bekannt, dass das Abwägen 
von Schwefelsäure in flüssigem Zustande ohne 
Schwierigkeiten unter Einhaltung folgender Bedingungen 
ausgeführt werden kann: 
1. Das Glasgefäss, d. h. die Flaschen, in die die Schwefel 
säure aus dem Gefässe, in welchem dieselbe aus dem Aus 
lande eingeführt worden ist, gegossen wird, muss vollständig 
trocken sein, d. h. es darf in den Flaschen kein Tropfen Wasser 
oder irgend einer anderen Flüssigkeit enthalten sein. 2. Das 
Umfüllen von flüssiger Schwefelsäure aus einem Gefässe in 
das andere soll in einiger Entfernung von in der Nähe sich 
befindenden anderen Waren und über einer mit feinem Sand 
in einer Schicht von 1 I I 2 Zoll und mehr bestreuten Diele ge 
schehen. 3. Die Glasflaschen, in die die flüssige Schwefelsäure 
gegossen wird, müssen in aus Weidenbaumzweigen geflochtenen 
Körben gestellt sein. 4. Die Stöpsel zu den Glasflaschen, in 
denen die Säure sich befindet oder aus dem Zollamt weiter 
befördert wird, sollen aus Ton sein. 
Wenn das Gefäss, in die die Säure eingegossen wird, eine 
grosse ballonartige Kruke darstellt, ist die 3. Bedingung über 
flüssig (C. 85, Nr. 30 174). 
In der letzten Zeit ist im Handel ein festes Tannin 
produkt aufgetaucht, das nach Farbe und Aussehen dem 
Harpius ähnlich ist. Das Zolldepartement weist die Zollämter 
an, auf diesen Umstand besonders zu achten, und bei der 
Besichtigung von Harpius und anderer ähnlicher harziger 
Substanzen sich nicht mit dem Aussehen der Ware zu be 
gnügen, sondern sie unbedingt auch auf ihre Eigenschaft zu 
prüfen. Die Hauptunterscheidungsmerkmale des Tannin von 
Harpius und anderen festen Harzen sind: das Fehlen des Harz 
geruchs beim Erwärmen, seine Lösbarkeit in Wasser mit sehr 
herbem Geschmack und die dunkelolivenfarbige, sogar 
schwarze Färbung der Flüssigkeit von der Lösung des Eisen 
vitriols. Harpius und ihm ähnliche Substanzen lösen sich in 
Wasser nicht (C. 86, Nr. 297). 
Da es vorgekommen ist, dass die Koffein-, Chinin- 
und Strychninverbindungen der im Art. 108 des 
Zolltarifes genannten Säuren von den Zollämtern nach diesem 
Artikel verzollt worden sind, so hat das Zolldepartement 
darauf hingewiesen, dass alle Verbindungen der in Art. 112, 
P. 2, des Tarifs genannten Alkaloide mit Säuren, und zwar 
auch mit den in Art. 108 genannten, nach Art. 112, P. 2, zu 
verzollen sind (C. 06, Nr. 27 317). 
Die Doppelsalze der Alkalimetalle der im Art. 108, 
PP. 4, 5, 6, 7 und 8 genannten Säuren, wie z. B. benzoe- oder 
Salizylsäure Koffeinnatriumsalze, sind nach Art. 112, P. 2, 
einzulassen (C. 08, Nr. 6073). 
109. Vitriole: 
1. Eisen- oder grüner Vitriol, für das Pud . 0,33 R 
2. Kupfervitriol, ausser wasserfreiem, Salz 
burger Vitriol (eine Mischung schwefelsaurer 
Eisen- und Kupfersalze), Zink- oder weisser 
Vitriol; Chlorzink, für das Pud 1,50 R 
2. Vertragsgemäss: Für das Pud 1,20 li
	        
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