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110. Salze und Präparate, Gold, Platina und Silber
enthaltend, für das Pud 12,— R
Das Zolldepartement hat, zugegangenen Privat-Mitteilun
gen zufolge, an das St. Petersburger Postzollamt verfügt,
dass bei Einfuhr dieser Edelmetallpräparate in
ganz kleinen Packungen — meist oder sogar fast ausschliess
lich haben diese Packungen nur ein Gramm Nettoinhalt —
die unmittelbare Umschliessung — die Glasröhre — mitzu
verzollen ist, da es unmöglich sei, solche geringen Mengen
anders als in diesem Glasröhrchen im Kleinverkauf abzu
geben. Dagegen sei das Gewicht der sonstigen Emballagen,
Pappkartons, Holzhülsen und dergl. von der Zollzahlung,
als notwendige Verpackung für den Transport, frei.
111. 1. Anthrachinon, für das Pud 1,50 R
2. Brechweinstein, fluorsaures, milchsaures und
oxalsaures Antimon, auch die doppelten Salze
davon, für das Pud 6,— R
112. Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, in
den anderen Artikeln des Tarifs nicht genannt:
1. Jod, Brom, Chlorbaryum, salpetersaures
Natron, gereinigte Borsäure, in Kristallen, Pulver
und als Anhydrid; essigsaures Blei (Bleizucker);
essigsaures Natron, auch geschmolzen; Bertholet-
salz und salzsaures Natrium; Chloreisen; Calcium-
' carbid; Holzgeist und Aceton; Benzol und
Naphthalin, gereinigt; Weinstein (Cremor tartari,
Crystalli tartari), gereinigt; harzhaltige Bleiseife
und andere Salze der Harzsäuren; Oxal- und
Milchsäure; Karbolsäure, kristallisierte und helle
flüssige (durchsichtige), für das Pud Rohgewicht 3,60 R
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1.
Holzgeist und Aceton, für das Pud Rohgewicht. . 3,60 R
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 1. Weinstein
(Cremor tartari), gereinigt, für das Pud Rohgewicht 2,25 R
Anmerkung. Nach Punkt 1 dieses Ar
tikels werden flüssige Kohlensäure und andere
flüssig gemachte Gase in Metallflaschen durch
gelassen, wobei 80 v. H. des Gesamtgewichts nach
dem Material der Flaschen zu verzollen sind.
In der letzten Zeit wird aus dem Auslande roher, mit
Holzgeist denaturierter Weinsprit (Aethylalkohol) ein
geführt, der infolgedessen sowohl dem Gerüche, als auch
dem unangenehmen Geschmacke nach leicht mit Holzgeist
(Methylalkohol) verwechselt werden kann, der nach Art. 112,
P. 1, verzollt wird.
Indem das Zolldepartement die Aufmerksamkeit der
Zollämter auf derartige Ware lenkt, schreibt es den Zoll-