Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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110. Salze und Präparate, Gold, Platina und Silber 
enthaltend, für das Pud 12,— R 
Das Zolldepartement hat, zugegangenen Privat-Mitteilun 
gen zufolge, an das St. Petersburger Postzollamt verfügt, 
dass bei Einfuhr dieser Edelmetallpräparate in 
ganz kleinen Packungen — meist oder sogar fast ausschliess 
lich haben diese Packungen nur ein Gramm Nettoinhalt — 
die unmittelbare Umschliessung — die Glasröhre — mitzu 
verzollen ist, da es unmöglich sei, solche geringen Mengen 
anders als in diesem Glasröhrchen im Kleinverkauf abzu 
geben. Dagegen sei das Gewicht der sonstigen Emballagen, 
Pappkartons, Holzhülsen und dergl. von der Zollzahlung, 
als notwendige Verpackung für den Transport, frei. 
111. 1. Anthrachinon, für das Pud 1,50 R 
2. Brechweinstein, fluorsaures, milchsaures und 
oxalsaures Antimon, auch die doppelten Salze 
davon, für das Pud 6,— R 
112. Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, in 
den anderen Artikeln des Tarifs nicht genannt: 
1. Jod, Brom, Chlorbaryum, salpetersaures 
Natron, gereinigte Borsäure, in Kristallen, Pulver 
und als Anhydrid; essigsaures Blei (Bleizucker); 
essigsaures Natron, auch geschmolzen; Bertholet- 
salz und salzsaures Natrium; Chloreisen; Calcium- 
' carbid; Holzgeist und Aceton; Benzol und 
Naphthalin, gereinigt; Weinstein (Cremor tartari, 
Crystalli tartari), gereinigt; harzhaltige Bleiseife 
und andere Salze der Harzsäuren; Oxal- und 
Milchsäure; Karbolsäure, kristallisierte und helle 
flüssige (durchsichtige), für das Pud Rohgewicht 3,60 R 
Vertragsgemäss bis 18./31. XII. 1915: Aus 1. 
Holzgeist und Aceton, für das Pud Rohgewicht. . 3,60 R 
Vertragsgemäss (Fr.): Aus 1. Weinstein 
(Cremor tartari), gereinigt, für das Pud Rohgewicht 2,25 R 
Anmerkung. Nach Punkt 1 dieses Ar 
tikels werden flüssige Kohlensäure und andere 
flüssig gemachte Gase in Metallflaschen durch 
gelassen, wobei 80 v. H. des Gesamtgewichts nach 
dem Material der Flaschen zu verzollen sind. 
In der letzten Zeit wird aus dem Auslande roher, mit 
Holzgeist denaturierter Weinsprit (Aethylalkohol) ein 
geführt, der infolgedessen sowohl dem Gerüche, als auch 
dem unangenehmen Geschmacke nach leicht mit Holzgeist 
(Methylalkohol) verwechselt werden kann, der nach Art. 112, 
P. 1, verzollt wird. 
Indem das Zolldepartement die Aufmerksamkeit der 
Zollämter auf derartige Ware lenkt, schreibt es den Zoll-
	        
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