Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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ämtern vor, bei Verzollung von Spiritus jedesmal eine genaue 
Untersuchung vorzunehmen, in etwaigen Zweifelfällen aber 
dem Departement Muster der fraglichen Ware zur Unter 
suchung in ausreichenden Mengen einzusenden (C. 96, Nr.6467). 
Weinstein, gemahlen, gleich gereinigtem — nach 
Art. 112, P. 1 (C. 06, Nr. 3379). 
Komprimierte (verdichtete) Gase, in eisernen 
Gefässen eingeführt, ebenso wie flüssig gemachte — gemäss 
der Anm. zu Art. 112, P. 1, des Tarifs (C. 07, Nr. 626). 
Die Zollämter sind davon in Kenntnis gesetzt, dass in 
letzter Zeit Borsäure mit einer geringen Beimischung 
von Kohle eingeführt ist und darauf hingewiesen, dass diese 
Beimischung nicht auf natürlichem Wege, sondern künstlich 
herbeigeführt ist. Es soll dadurch versucht werden, der ge 
reinigten Borsäure, die unter Art. 112, P. 1, des Tarifs fällt, 
ein schmutziges Aussehen zu geben, um so ihre Verzollung 
als ungereinigte nach Art. 93, P. 2, zu erreichen. Verunreinigte 
Borsäure soll nicht nach dem äusseren Aussehen beurteilt, 
: ondern auf die Anwesenheit von Kohlepulver durch Auf 
lösung in heissem Wass r untersucht werden, worin sich die 
Borsäure vollständig auflöst, während die Kohle ungelöst 
bleibt (C. 07, Nr. 6290). 
Naphthalin, gereinigt, auf Pappe aufgetragen 
(Mittel gegen Motten) — nach Art. 112, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804). 
2. Alkaloide und deren Salze: Koffein, Chinin, 
Strychnin, Morphin, Kodein, Veratrin, Atropin 
und Kokain, sowie deren Salze, für das Pfund 
Rohgewicht 2,— R 
Vertragsgemäss: Aus 2. Koffein, Chinin, Strych 
nin sowie deren Salze, für das Pud Rohgewicht . 2,25 II 
Da es vorgekommen ist, dass die Koffein-, Chinin- 
und Strychninverbindungen der im Art. 108 
des Zolltarifs genannten Säuren von den Zollämtern nach 
diesem Artikel verzollt worden sind, so hat das Zolldepartement 
darauf hingewiesen, dass alle Verbindungen der in Art. 112, 
P. 2, des Tarifs genannten Alkaloide mit Säuren, und zwar 
auch mit den in Art. 108 genannten, nach Art. 112, P. 2, zu 
verzollen sind (C. 06, Nr. 27 317). 
Die Doppelsalze der in Art. 112, P. 2, des allgemeinen 
und des Vertragstarifs genannten Alkaloide und der Alkali 
metalle der in Art. 108, PP. 4, S, 6, 7 und 8, des Tarifs ge 
nannten Säuren, wie z. B. benzoe- oder Salizylsäure Koffein 
natriumsalze, sind nach Art. 112, P. 2, einzulassen (C. 08, 
Nr. 6073). 
3. organische jodhaltige Verbindungen aller 
Art, ausser den zu Art. 135 gehörenden, für das 
Pud Rohgewicht 30,— R 
3. Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht . 20,— II
	        
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