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ämtern vor, bei Verzollung von Spiritus jedesmal eine genaue
Untersuchung vorzunehmen, in etwaigen Zweifelfällen aber
dem Departement Muster der fraglichen Ware zur Unter
suchung in ausreichenden Mengen einzusenden (C. 96, Nr.6467).
Weinstein, gemahlen, gleich gereinigtem — nach
Art. 112, P. 1 (C. 06, Nr. 3379).
Komprimierte (verdichtete) Gase, in eisernen
Gefässen eingeführt, ebenso wie flüssig gemachte — gemäss
der Anm. zu Art. 112, P. 1, des Tarifs (C. 07, Nr. 626).
Die Zollämter sind davon in Kenntnis gesetzt, dass in
letzter Zeit Borsäure mit einer geringen Beimischung
von Kohle eingeführt ist und darauf hingewiesen, dass diese
Beimischung nicht auf natürlichem Wege, sondern künstlich
herbeigeführt ist. Es soll dadurch versucht werden, der ge
reinigten Borsäure, die unter Art. 112, P. 1, des Tarifs fällt,
ein schmutziges Aussehen zu geben, um so ihre Verzollung
als ungereinigte nach Art. 93, P. 2, zu erreichen. Verunreinigte
Borsäure soll nicht nach dem äusseren Aussehen beurteilt,
: ondern auf die Anwesenheit von Kohlepulver durch Auf
lösung in heissem Wass r untersucht werden, worin sich die
Borsäure vollständig auflöst, während die Kohle ungelöst
bleibt (C. 07, Nr. 6290).
Naphthalin, gereinigt, auf Pappe aufgetragen
(Mittel gegen Motten) — nach Art. 112, P. 1 (C. 09, Nr. 34 804).
2. Alkaloide und deren Salze: Koffein, Chinin,
Strychnin, Morphin, Kodein, Veratrin, Atropin
und Kokain, sowie deren Salze, für das Pfund
Rohgewicht 2,— R
Vertragsgemäss: Aus 2. Koffein, Chinin, Strych
nin sowie deren Salze, für das Pud Rohgewicht . 2,25 II
Da es vorgekommen ist, dass die Koffein-, Chinin-
und Strychninverbindungen der im Art. 108
des Zolltarifs genannten Säuren von den Zollämtern nach
diesem Artikel verzollt worden sind, so hat das Zolldepartement
darauf hingewiesen, dass alle Verbindungen der in Art. 112,
P. 2, des Tarifs genannten Alkaloide mit Säuren, und zwar
auch mit den in Art. 108 genannten, nach Art. 112, P. 2, zu
verzollen sind (C. 06, Nr. 27 317).
Die Doppelsalze der in Art. 112, P. 2, des allgemeinen
und des Vertragstarifs genannten Alkaloide und der Alkali
metalle der in Art. 108, PP. 4, S, 6, 7 und 8, des Tarifs ge
nannten Säuren, wie z. B. benzoe- oder Salizylsäure Koffein
natriumsalze, sind nach Art. 112, P. 2, einzulassen (C. 08,
Nr. 6073).
3. organische jodhaltige Verbindungen aller
Art, ausser den zu Art. 135 gehörenden, für das
Pud Rohgewicht 30,— R
3. Vertragsgemäss: Für das Pud Rohgewicht . 20,— II