H a r p i u s , wie überhaupt Harze, ist in Weingeist
leicht löslich und hinterlässt beim Verbrennen nur eine kleine
Menge von Asche. Dementgegen ist die Harzbleiseife im
Spiritus nicht löslich und hinterlässt beim Verbrennen viel
Bleioxyd enthaltende Asche. Ausserdem kann das Vor
handensein von Blei in der Ware in der Weise nachgewiesen
werden, dass eine Probe derselben in einer Lösung von Aetz-
kali oder Aetznatron gekocht wird, worauf die Lösung neu
tralisiert und mit Salzsäure angesäuert, mit Wasser ver
dünnt wird. In dieser Lösung wird nun das Blei durch Zu
satz von Jodkaliumlösung nachgewiesen, indem beim Vor
handensein von Blei in der Lösung ein gelber Niederschlag
von Bleijodid entsteht, der in heissem Wasser löslich ist
und daraus nach Erkalten in Form von eigentümlichen
goldigglänzenden Schüppchen auskristallisiert (C. 00,
Nr. 10 225).
Da in den Zollämtern Schwierigkeiten bei der Qualitäts
bestimmung der Ware unter der Bezeichnung Siderosten,
die im C. 98, Nr. 19 690, erwähnt ist, entstehen, macht das
Zolldepartement die Zollämter darauf aufmerksam, dass als
äusseres Unterscheidungsmerkmal des genannten Produktes
der starke spezifische Geruch nach leichtem Steinkohlenöle
oder Ligroin erscheint. Ausserdem kennzeichnet sich das
Siderosten dadurch, dass nach Hinzufügen von reinem
Terpentin zu einem gleichen Teil und nach Schütteln dieses
Gemisches eine braune Färbung und die Abscheidung eines
dichten braunen Niederschlags zum Vorschein kommt (C. 00,
Nr. 13 814).
Petrosulphol, als chemisches Produkt, nicht be
sonders genanntes, ist ungehindert nach Art. 112, P. 9, durch
zulassen (C. 00, Nr. 23 916).
Gemisch von gesägtem Horn, Kochsalz und
Salmiak (Härtemehle) — nach Art. 112, P. 9 (C. 05,
Nr. 4216).
Nach einem vorschriftsmässig bestätigten Beschluss der
Tarifkommission unterliegt Chloräthyl, wie nicht be
sonders genannte chemische Erzeugnisse, der Verzollung nach
Art. 112, P. 9, des Tarifs (C. 06, Nr. 14 365).
Gereinigtes Vaselin unterliegt bei der Einfuhr
aus dem Auslande ausser dem Zolle noch der Akzise von
60 Kop. für das Pud (C. 06, Nr. 19 810).
Als natürlicher gemahlener K r y o 1 i t h sind ver
schiedene chemische Präparate, die den natürlichen Kryolith
seiner Bestimmung nach ersetzen, wie Doppelsalze von Fluor
natrium und Fluoraluminium, Natriumfluorsilikat und dergl.
eingeführt worden, die als nicht besonders genannte chemische
Produkte nach Art. 112, P. 9, zu verzollen sind.
Das Zolldepartement hat die Zollstellen hierauf auf
merksam gemacht und sie angewiesen, sich an dem äusseren
Ansehen dieser Ware nicht genügen zu lassen, sondern sie
auf jeden Fall einer sorgfältigen Untersuchung zu unter
werfen, wobei im Auge zu behalten ist: 1. dass natürlicher
Kryolith als ein gemahlenes Mineral unter dem Mikroskop
das Ansehen von kleinen scharfkantigen Stückchen ver
schiedener Grösse und Form hat, während die oben erwähnten