Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

H a r p i u s , wie überhaupt Harze, ist in Weingeist 
leicht löslich und hinterlässt beim Verbrennen nur eine kleine 
Menge von Asche. Dementgegen ist die Harzbleiseife im 
Spiritus nicht löslich und hinterlässt beim Verbrennen viel 
Bleioxyd enthaltende Asche. Ausserdem kann das Vor 
handensein von Blei in der Ware in der Weise nachgewiesen 
werden, dass eine Probe derselben in einer Lösung von Aetz- 
kali oder Aetznatron gekocht wird, worauf die Lösung neu 
tralisiert und mit Salzsäure angesäuert, mit Wasser ver 
dünnt wird. In dieser Lösung wird nun das Blei durch Zu 
satz von Jodkaliumlösung nachgewiesen, indem beim Vor 
handensein von Blei in der Lösung ein gelber Niederschlag 
von Bleijodid entsteht, der in heissem Wasser löslich ist 
und daraus nach Erkalten in Form von eigentümlichen 
goldigglänzenden Schüppchen auskristallisiert (C. 00, 
Nr. 10 225). 
Da in den Zollämtern Schwierigkeiten bei der Qualitäts 
bestimmung der Ware unter der Bezeichnung Siderosten, 
die im C. 98, Nr. 19 690, erwähnt ist, entstehen, macht das 
Zolldepartement die Zollämter darauf aufmerksam, dass als 
äusseres Unterscheidungsmerkmal des genannten Produktes 
der starke spezifische Geruch nach leichtem Steinkohlenöle 
oder Ligroin erscheint. Ausserdem kennzeichnet sich das 
Siderosten dadurch, dass nach Hinzufügen von reinem 
Terpentin zu einem gleichen Teil und nach Schütteln dieses 
Gemisches eine braune Färbung und die Abscheidung eines 
dichten braunen Niederschlags zum Vorschein kommt (C. 00, 
Nr. 13 814). 
Petrosulphol, als chemisches Produkt, nicht be 
sonders genanntes, ist ungehindert nach Art. 112, P. 9, durch 
zulassen (C. 00, Nr. 23 916). 
Gemisch von gesägtem Horn, Kochsalz und 
Salmiak (Härtemehle) — nach Art. 112, P. 9 (C. 05, 
Nr. 4216). 
Nach einem vorschriftsmässig bestätigten Beschluss der 
Tarifkommission unterliegt Chloräthyl, wie nicht be 
sonders genannte chemische Erzeugnisse, der Verzollung nach 
Art. 112, P. 9, des Tarifs (C. 06, Nr. 14 365). 
Gereinigtes Vaselin unterliegt bei der Einfuhr 
aus dem Auslande ausser dem Zolle noch der Akzise von 
60 Kop. für das Pud (C. 06, Nr. 19 810). 
Als natürlicher gemahlener K r y o 1 i t h sind ver 
schiedene chemische Präparate, die den natürlichen Kryolith 
seiner Bestimmung nach ersetzen, wie Doppelsalze von Fluor 
natrium und Fluoraluminium, Natriumfluorsilikat und dergl. 
eingeführt worden, die als nicht besonders genannte chemische 
Produkte nach Art. 112, P. 9, zu verzollen sind. 
Das Zolldepartement hat die Zollstellen hierauf auf 
merksam gemacht und sie angewiesen, sich an dem äusseren 
Ansehen dieser Ware nicht genügen zu lassen, sondern sie 
auf jeden Fall einer sorgfältigen Untersuchung zu unter 
werfen, wobei im Auge zu behalten ist: 1. dass natürlicher 
Kryolith als ein gemahlenes Mineral unter dem Mikroskop 
das Ansehen von kleinen scharfkantigen Stückchen ver 
schiedener Grösse und Form hat, während die oben erwähnten
	        
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