Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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und pharmazeutischen Präparaten nach Russ 
land, die nicht in den Verzeichnissen von erlaubten und zur 
Einfuhr verbotenen Heilmitteln angeführt sind, stellen, 
müssen dem Departement Muster der in Frage stehenden 
Ware in zwei Exemplaren geliefert werden, eines — für 
das Zolldepartement und eines — für das Medizinaldepar 
tement, wobei die Muster, wenn die Ware in spezieller Ver 
packung mit Etikette und Beschreibung eingeführt wird, 
zusammen mit der Verpackung zugestellt werden müssen 
(C. 01, Nr. 25 011). 
In einer vom Gehilfen des Ministers des Innern be 
stätigten Entscheidung des Medizinalrats ist ausgeführt, 
dass auch die Verpackung ausländischer zusammen 
gesetzter Heilmittel, die gewöhnlich allerlei An 
kündigungen und Reklamen enthält, der Prüfung seitens des 
Medizinalrats unterliegt und dass diese Originalverpackung 
eine unerlässliche Unterlage für die ärztliche Kontrolle des 
Handels mit solchen Mitteln bildet. Infolgedessen hat 
das Zolldepartement verfügt, dass patentierte ausländische 
Heilmittel nur in der vom Medizinalrat geprüften Original 
verpackung eingelassen werden können (C. 03, Nr. 31 263). 
Laut vom Gehilfen des Ministers des Innern bestätigten 
Beschlüssen des Medizinalrats ist hinsichtlich der Verpackung 
der aus dem Auslande eingeführten patentierten 
Heilmittel vorgeschrieben, dass zum Einwickeln der 
Heilmittel reines Papier verwandt wird, welches nur mit der 
Bezeichnung des Mittels versehen sein darf; auf den Etiketten 
darf ausser der Bezeichnung des Mittels nur noch der Name 
der herstellenden Firma, die Dosierung und eine Beschreibung 
der Zutaten angegeben werden. Mittel, deren Verpackung 
noch andere gedruckte Anzeigen oder Reklamen enthält, 
werden nicht zur Einfuhr zugelassen. Diese Vorschriften 
finden in Zukunft in allen Einzelfällen strengste Anwendung, 
gleichviel, ob es sich dabei um Mittel handelt, die nach früheren 
Beschlüssen des Medizinalrats und Zollzirkularen mit Reklamen 
eingeführt werden durften, oder um solche, bei deren Einfuhr 
erlaubnis in den Zirkularverfügungen mit Bezug auf Reklamen 
nichts erwähnt worden ist (C. 04, Nr. 18 702). 
Das Zolldepartement gibt bekannt, dass — gemäss dem 
vom Gehilfen des Ministers des Innern bestätigten Journal 
beschluss — der Medizinalrat es für möglich hält, das be 
stehende Verfahren bei der Durchlassung der ausländischen 
Arzneimittel in der vom Medizinalrat früher zur Ein 
fuhr zugelassenen Verpackung solange gelten zu lassen, bis 
eine Neuordnung über die Einfuhr von ausländischen Mitteln 
bestätigt und veröffentlicht wird (C. 05, Nr. 12 875). 
Dosierte Arzneimittel unterliegen, 
unabhängig von dem für das Präparat 
selbst in undosierter Form geltenden 
Tarifsatz, der Verzollung nach Art. 113 
(C. 06, Nr. 12 310). 
Das Zolldepartement gibt bekannt, dass der Finanz 
minister angeordnet hat, die Anmerkung zu § 303 der Dienst 
anweisung über die Besichtigung usw. von Waren vom 29. Mai 
1904 aufzuheben und dem § 303 der Dienstanweisung folgende 
Fassung zu geben: „Von Privatpersonen verschriebene, zu
	        
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