Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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sammengesetzte  Arzneimittel  in  fertiger  Gestalt,  die
ohne  besondere  Beschränkungen  zum  Verkauf  zugelassen  sind,
sind  unbehindert  auf  Grund  des  Art.  113  des  Zolltarifs  einzulassen; ­
  diejenigen  zusammengesetzten  Arzneimittel  jedoch,
die  zur  Einfuhr  verboten  oder  im  Verzeichnis  nicht  genannt
sind  (d.  h.  einer  Prüfung  seitens  des  Medizinalrats  nicht  unterzogen ­
  worden  sind)  oder  deren  Einfuhr  erlaubt  ist,  die  aber
nur  aus  Apotheken  und  auf  Grund  von  Rezepten  der  Aerzte
verkauft  werden  dürfen,  dürfen  nur  dann  verabfolgt  werden,
wenn  durch  ein  ärztliches  Zeugnis  nachgewiesen  wird,  dass
die  Verschreibung  auf  Verordnung  des  Arztes  erfolgt  und
das  Mittel  für  den  persönlichen  Gebrauch  des  Warenempfängers,
keinesfalls  aber  für  den  Verkauf  oder  für  die  Uebermittelung
an  Apotheken  bestimmt  ist  (C.  08,  Nr.  3298).
Das  Zolldepartement  gibt  bekannt,  dass  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  Bericht  der  Verwaltung  des  Hauptmedizinalinspektors ­
  zu  den  im  Verzeichnisse  der  für  die  Einfuhr ­
  verbotenen  Heilmittel  angeführten  künstlichen
Salzen  des  Dr.  S  a  n  d  o  w  nur  die  Aachener  und  Egerschen
Salze  zu  rechnen  sind,  während  sämtliche  übrigen  künstlichen
Salze  dieser  Firma,  mit  Ausnahme  des  zur  Einfuhr  zugelassenen
„Brause-Bromsalzes“  als  solche  angesehen  werden  müssen,
die  dem  Medizinalrat  nicht  zur  Begutachtung  Vorgelegen
haben;  solche  Präparate  dürfen  deshalb  bei  der  Einfuhr  nicht
zum  Gebrauch  im  Inlande  abgelassen,  sondern  es  müssen
Muster  von  ihnen  dem  Zolldepartement  eingesandt  werden.
Da  Fälle  von  falscher  Tarifierung  von  Heilmitteln  vorgekommen ­
  sind,  so  bringt  das  Zolldepartement  in  Erinnerung,
dass  nach  Art.  113  des  Tarifs  ausschliesslich  die  vom  Medizinalrat ­
  zur  Einfuhr  zugelassenen  Heilmittel  einzulassen
sind  unter  genauer  Beobachtung  der  im  C.  03,  Nr.  31  263
enthaltenen  Vorschriften.  Gleichzeitig  weist  das  Zolldepartement ­
  die  Zollämter  an,  besondere  Sorgfalt  auf  die
Besichtigung  derartiger  Waren  zu  verwenden,  da  Fälle  vorgekommen ­
  sind,  wo  versucht  worden  ist,  zusammengesetzte
Heilmittel  als  andere  Waren  einzuführen.  Um  ausserdem
unnützen  Zeitverlust  zu  vermeiden,  sind  die  Warenempfänger
aufzufordern,  zusammen  mit  den  Mustern  der  der  Prüfung
des  Medizinalrats  unterliegenden  Waren  auch  die  Befunde
der  von  russischen  oder  ausländischen  zuständigen  Anstalten
ausgeführten  chemischen  Untersuchungen  sowie  Beschreibungen ­
  der  Zusammensetzung  und  der  Herstellungsweise
dieser  Präparate  in  russischer  Sprache  einzureichen,  da  der
Medizinalrat  ohne  die  erwähnten  Angaben  nicht  zur  Prüfung
der  ihm  vorgelegten  Warenmuster  schreitet  (C.  08,  Nr.  13  452).
In  Ergänzung  des  C.  03,  Nr.  31263  und  C.  05,  Nr.  12  875,
betreffend  den  Durchlass  von  ausländischen  Heilmitteln
hat  das  Zolldepartement  bekannt  gemacht,  dass,  gemäss  einem
Beschlüsse  des  Medizinalrats  zur  Einfuhr  aus  dem  Auslande
nur  solche  Mittel  in  solchen  Dosen  und  Umhüllungen  zugelassen
werden  können,  deren  Muster  vom  Medizinalrat  geprüft  worden
sind,  während,  wenn  die  Dosierung  oder  die  Umhüllung  abgeändert ­
  wird,  ein  neues  Gesuch  mit  genauer  Beschreibung  der  Zu  -
sammensetzung  und  der  Art  der  Herstellung  des  Mittels  und
unter  Beifügung  der  von  einem  zuständigen  Laboratorium  ausgeführten ­
  Analyse  eingereicht  werden  muss,  da  sowohl  die
Dosen  der  verschiedenen  Stoffe,  aus  denen  ein  zusammen ­
            
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