Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Stimmung  die  Zollämter  das  Taragewicht  auf  einen  gewissen
Prozentsatz  von  der  Sendung  festzusetzen  haben,  verzollt
werden  (C.  92,  Nr.  13  349).
118.  Aromatische  Wässer,  nicht  alkoholhaltig,  wie:
Kirschlorbeer-,  Pfefferminz-,  Pomeranzenblüten-,
Rosenwasser  und  ähnliche,  für  das  Pud  ....  7,95  R
Vertragsgemäss  (Fr.):
a)  Aromatische  Wässer,  nicht  alkoholhaltig,
wie:  Kirschlorbeer-,  Pfefferminz-,  Rosenwasser ­
  und  ähnliche,  mit  Ausnahme  von
Pomeranzenblütenwasser,  für  das  Pud  .  6,—  11
b)  Pomeranzenblütenwasser,  für  das  Pud  .  4,—  R
119.  Kosmetische  und  wohlriechende  Mittel:
1.  weisse  und  rote  Schminke,  Haarfärbemittel,
nicht  alkoholhaltig;  Räucherkerzen,  nicht  besonders ­
  genannte  kosmetische  Waren  aller  Art,
darunter  wohlriechende  kristallische  Stoffe  aller
Art,  zusammen  mit  dem  Gewicht  der  Gläschen,
Gefässe,  Schachteln  oder  anderen  Verpackung,

für  das  Pud  24,—  R
1.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  .  16,80  R

Präparate  zum  Weich  m  a  eben  der  Haut,
wie  z.  B.  Coldcream  —  nach  Art.  119,  P.  1  (C.  04,  Nr.  13  994).
Der  kristallinische  wohlriechende  Stoff  Vanillin  —
nach  Art.  119,  P.  1  (C.  07,  Nr.  626).
2.  Parfümerie-  und  kosmetische  Waren  jeder
Art,  alkoholhaltige,  wie:  Parfüms,  wohlriechende
Wässer,  Elixiere  usw.,  sowie  auch  Pomade,  für
das  Pud  Rohgewicht  52,50  R
Vertragsgemäss  (Fr.):
a)  Parfümerie-  und  kosmetische  Waren  jeder
Art,  alkoholhaltige,  wie:  Parfüms,  Elixiere
usw.,  sowie  auch  Pomade,  für  das  Pud
Rohgewicht  86,78  R
Nach  Art.  119,  P.  2  lit.  b,  des  Vertragstarifs  sind  nur
weingeisthaltige,  wohlriechende  Wässer  zu  verzollen, ­
  d.  h.  Flüssigkeiten,  welche  dieselbe  Bestimmung  haben
wie  Parfümerien,  sich  jedoch  von  diesen  nach  der  im  C.  Nr.  4276
vom  Jahre  1900  angegebenen  Probe  unterscheiden  und  ebenso
wie  Parfümerien  ausser  Spiritus  und  wohlriechenden  Stoffen
keinerlei  andere  Beimischungen,  z.  B.  Harze,  Pflanzenauszüge,
Heil-  und  Desinfektionsstoffe  usw.  enthalten.  Das  Vorhandensein ­
  der  letzteren  weist  auf  eine  andere  Bestimmung  der
Waren  hin  und  kennzeichnet  sie  dadurch  als  nicht  besonders
genannte  kosmetische  Waren,  die,  falls  sie  Weingeist  enthalten, ­
  unter  Art.  119,  P.  2  lit.  a,  des  Vertragstarifs  fallen
(C.  06,  Nr.  14  366).
            
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