Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Eine  Zusammenstellung  kosmetischerZubehörstücke
  und  Vorrichtungen  zum  Färben  der  Haare
(als  zusammengehörig  in  den  Handel  kommend),  worunter  sich
eine  weingeisthaltige,  flüssige  Mischung  befindet  —  nach
Art.  119,  P.  2  lit.  a  (C.  10,  Nr.  36  911).
b)  Wohlriechende,  alkoholhaltige  Wässer,  für
das  Pud  Rohgewicht  20,40  H
c)  Pomaden,  in  Gefässen  von  mindestens
10  Pfund  Inhalt,  für  das  Pud  Rohgewicht  15,—  II
In  grossen  Gefässen  eingeführte  Parfüms  —  nach
Art.  119,  P.  2;  die  besonders  eingeführten  Utensilien  zum
Umfüllen  der  Parfüms  in  kleine  Gefässe  —  nach  ihrem
Material  (C.  94,  Nr.  21  902,  übereinstimmend  mit  den  C.  05,
Nr.  5657  und  06,  Nr.  30  472).
Gemäss  einem  vom  Finanzminister  bestätigten  Beschluss
der  besonderen  Tarifkommission  vom  27.  Januar  1900,  Nr.  77,
wurde  bestimmt:  Als  im  Art.  119,  P.  2  lit.  b,  des  Vertragstarifs ­
  angeführte  wohlriechende  Wasser  solche
kosmetische  Spirituslösungen  von  wohlriechenden  Stoffen
anzusehen,  die  bei  der  Verdünnung  mit  Wasser  (bei  +  16°  C)
eine  Emulsion  erst  bilden,  wenn  die  Dichtigkeit  des  Spiritus
unter  85°  Tralles  fällt.  Als  Parfüms,  die  nach  Art.  119,
P.  2  lit.  a,  des  Vertragstarifs  zu  verzollen  sind,  sind  dagegen
solche  kosmetische  Spirituslösungen  von  wohlriechenden  Stoffen
anzusehen,  die  beim  obigen  Versuche  eine  Emulsion  bei  einer
Stärke  des  Spiritus  von  über  85°  Tralles  bilden  (C.  00,
Nr.  4276).
Haarpomade,  darunter  Fixatoire  und  ungarische
Pomade  —  nach  Art.  119,  P.  2  (C.  04,  Nr.  13  994).
Kegeln  für  die  Unterscheidung  von  kosmetischen ­
  und  Parfümerieerzeugnissen  vom
24.  Juni  1911  —  s.  Seite  442.
3.  ätherische  und  wohlriechende  Oele,  natürliche ­
  und  künstliche,  ohne  Zusatz  von  Alkohol
hergestellt,  für  das  Pud  26,40  R
3.  Vertragsgemäss  (Fr.):  Für  das  Pud  .  .  .  10,80  H
Ddv  Finanzminister  hat  laut  Verfügung  vom  21.  Oktober
1910  die  fakultative  zollamtliche  Verbleiung  aller  kosmetischen ­
  Waren,  die  nach  Art.  119  des  Zolltarifs
verzollt  werden,  auf  Antrag  der  Wareneigentümer  mit  der
Massgabe  gestattet,  dass  dabei  die  Vorschriften  des  §  30  der
Kegeln  über  die  zollamtliche  Verbleiung  der  Waren  vom
29.  Mai  1904  beobachtet  und  die  Waren  nur  dann  verbleit
werden,  wenn  sie  in  der  in  den  genannten  Regeln  für  Parfüms,
Elixiere,  Puder  und  Seife  vorgesehenen  Verpackung  und  in
einem  für  die  Verbleiung  vorbereiteten  Zustand  eingeführt
werden.  Die  Verbleiung  ist  je  nach  der  Verpackung,  worin
die  Ware  eingeführt  wird,  nach  einem  der  in  den  Regeln
über  die  zollamtliche  Verbleiung  der  Waren  für  Parfüms,
Seife,  Puder  usw.  vorgesehenen  Verfahren  auszuführen.  Die
Verbleiungsgebühr  beträgt  2  Kop.  für  jedes  Blei.  („Ukasatel
des  Finanzministeriums“,  1910,  Nr.  45).
Borvaselin  mit  verschiedenem  Gehalt  an  Borsäure  ist
zu  den  kosmetischen  Mitteln  zu  rechnen  und  seine  Ein-
            
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