Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Da nach dem Art. 135 des Tarifs in gleicher Weise wie die 
Pigmente auch ihre Leuko-Verbindungen und 
Basen zu verzollen sind — organische Stoffe, die an sich 
keine Farbefähigkeit besitzen, sondern diese Fähigkeit erst 
nach der einen oder anderen Bearbeitung durch die ent 
sprechenden Reagentien erhalten, aus welchem Grunde die 
Analyse solcher Stoffe, falls ausreichende Angaben über sie 
fehlen, grosse Schwierigkeiten darbietet —, gibt das Zoll 
departement im Zollressort bekannt, dass es zwecks Be 
schleunigung der Untersuchung der genannten organischen 
Stoffe, wodurch die Zurückhaltung dieser Waren beseitigt 
wird, sowie zwecks Erleichterung in der Entscheidung der 
strittigen Fragen, betreffend die Anwendung des Tarifs auf 
diese Ware, wünschenswert ist, dass, falls die Anwendung 
des Art. 135 des Tarifs auf solche Verbindungen angestritten 
wird, ihre genaue chemische Benennung oder ihre Struktur 
formeln angegeben werden (C. 07, Nr. 34 531). 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats ist die Tarifierung 
einer organischen Farbe, die nach der Art des 
Färbevermögens dem Indigo ähnlich ist, sich aber von ihm 
sowohl durch ihre Zusammensetzung (Anwesenheit von 
Schwefel) wie auch durch ihre Farbe, insofern sie nämlich rot 
färbt, unterscheidet, nach Art. 135 des Tarifs als zutreffend 
anerkannt (C. 09, Nr. 5962, P. 17). 
Da nach Art. 137 des Tarifs als T i n t e nur Verbindungen 
angesehen werden können, in denen der Zusatz von Pigment 
als Farbstoff nicht mehr als 3 v. H. ausmacht, so ist ent 
schieden, dass eine Ware, die ganzauseinemorga- 
nischen synthetischen Farbstoff besteht, 
nach Art. 135 des Tarifs zu verzollen ist (C. 10, Nr. 36 911). 
136. Miniaturfarben in Tafeln, Pulver, auf Muscheln 
und in Gläschen; chinesische Tusche, für das Pud 
Vertragsgemäss: Feine Miniaturfarben in Näpf 
chen und Schalen aus Fayence oder Porzellan, in 
Tuben und Zinnhülsen; flüssige chinesische Tusche 
in Fläschchen, für das Pud 
Anmerkung. Miniaturfarben, welche in 
eigens für dieselben eingerichteten Kästchen ein 
geführt und mit diesen verkauft werden, fallen, 
zusammen mit dem Gewicht der Kästchen, unter 
Art. 216. 
137. Farben und Farbstoffe, nicht besonders genannt, 
Farben jeder Art mit Auffärbung durch eine un 
bedeutende Menge organischen Pigments oder zer 
rieben in Wasser, leimigen Lösungen, Oel usw.; 
Farben mit Beimischung von das Trocknen be 
schleunigenden Stoffen, wenn sie nicht einem 
höheren Zollsätze unterliegen; Wichse; Tinte jeder 
Art, flüssig und trocken, für das Pud 
7,50 R 
7,50 R 
V 
R
	        
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