Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Zur  Vermeidung  von  Verzögerungen  bei  der  Ablassung
von  Schwefelkies,  die  durch  die  im  C.  91,  Nr.  11  998
vorgeschriebene  Einsendung  von  Proben  an  das  Zolldepartement ­
  und  deren  Rücksendung  an  das  Zollamt  hervorgerufen ­
  werden,  hat  der  Finanzminister  zwecks  Beschleunigung ­
  des  Verfahrens  in  Abänderung  des  genannten  Cirkulars
angeordnet,  dass  die  den  Zollämtern  zur  vorherigen  Untersuchung ­
  eingereichten  Proben  von  Schwefelkies  von  ihnen
zunächst  durch  sorgfältige  Vermischung  der  Erzstücke  und
des  Erzstaubs  in  eine  gleichförmige  Masse  verwandelt  werden,
von  der  alsdann  die  eine  Hälfte  an  das  Zolldepartement  zu
senden,  die  andere  im  Zollamt  aufzubewahren  ist.  Die  Ablassung ­
  der  Ware  selbst  hat  sodann  auf  Grund  des  Prüfungsbefundes ­
  des  Zolldepartements  und  unter  Vergleichung  der
Ware  mit  dem  im  Zollamte  verbliebenen  Teile  der  Probe  zu
erfolgen,  während  der  dem  Zolldepartement  übersandte
Teil  der  Probe  nicht  mehr  zurückgesandt  wird.  Im  übrigen
ist  das  C.  91,  Nr.  11  998  genau  zu  befolgen.  (C.  07,  Nr.  27  347.)
139.  Roheisen  in  Masseln,  Bruchstücken  und  Feilspänen: ­

1.  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  besonders  genannten ­
  :
a)  zur  See  eingeführt,  für  das  Pud  .  .  .
b)  über  die  westliche  Landgrenze  eingeführt ­
 1 ),  für  das  Pud
Laut  Gesetz  vom  18./31.  Mai  1911  ist  der
Ministerrat  ermächtigt  worden,  bis  zum
1.  Ju  1  i  a.  St.  1912  auf  besondere  Anträge  die
Einfuhr  von  Roheisen  für  die  Bedürfnisse
der  Metall  industrie  zu  einem  ermässigten
Zolle  zu  zulassen.  Die  Höhe  der  Z  o  11  -
«rmässigung  ist  in  jedem  einzelnen  Falle
besonders  festzusetzen.  Die  Gesamtmenge
von  Roheisen,  das  unter  diesen  Vergünstigungen ­
  eingeführt  werden  kann,  darf
10  Millionen  Pud  nicht  übersteigen.
In  einer  Konferenz,  die  anberaumt  war,  um  über  die  Art
und  Weise  der  Ausführung  des  obigen  Gesetzes  zu  beraten,
ist  beschlossen  worden,  dass  die  Vergünstigungen  für  die  Einfuhr ­
  von  Giessereiroheisen  sich  nicht  auf  Werke  erstrecken
sollen,  die  in  Gang  befindliche  Hochöfen  haben.  Die  ermässigten ­
  Zollsätze  sollen  den  Unterschied  bilden  zwischen  dem
ungefähren  Preise  des  russischen  Giessereiroheisens  und  des  ausländischen ­
  Giessereiroheisens  für  jedes  einführende  Werk.  Bei
Feststellung  des  Preises  des  russischen  Giessereiroheisens
wird  sein  Preis  auf  der  Station  Kramatorskaja,  der  auf  57  Kop.
für  das  Pud  festgesetzt  ist,  zugrunde  gelegt,  hierzu  werden  die
Transportkosten  von  Kramatorskaja  bis  zu  der  dem  einführenden ­
  Werke  am  nächsten  gelegenen  Eisenbahnstation
geschlagen.  Der  Berechnung  des  Preises  des  ausländischen
Giessereiroheisens  in  derselben  Fabrik  wird  je  nach  der  Lage

')  Vertragsgemäss  werden  die  über  die  westliche  Landgrenze ­
  eingeführten  Waren  den  zur  See  eingeführten  in  zolltarifarischer ­
  Beziehung  gleichgestellt.

0,45  R
0,527a  R

IC*
            
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