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druckt oder moiriert; Eisenblech, bemalt, lackiert,
verzinkt, verkupfert, vernickelt oder mit anderen
gewöhnlichen Metallen überzogen.]
Anmerkung. Die im russischen Zolltarif er
wähnten gewöhnlichen oder nicht kostbaren Metalle
begreifen alle Metalle mit Ausnahme von Gold,
Silber und Platina in sich. Aluminium gilt als
gewöhnliches Metall, soweit es nicht in Artikeln des
russischen Tarifs aufgeführt ist, für welche höhere
Zollsätze festgesetzt sind.
Vertragsgemäss: Anmerkung zuden Artikeln 141,
147,154, 155, 156 und 163. Die in den Artikeln 141.
147, 154, 155, 156 und 163 genannten Metalle Und
Metallerzeugnisse unterliegen den Zollsätzen dieser
Artikel, auch wenn sie durch irgend ein Verfahren
(auf galvanischem Wege, durch Umguss, durch ein
Walzverfahren oder sonstwie) einen Ueberzug von
gewöhnlichem Metall erhalten haben, falls der
Metallüberzug 25 v. H. des Gesamtgewichts der in
den Artikeln 141, 147, 154, 155 und 156 genannten
Metalle und Metallerzeugnisse und 10 v. H. des
Gesamtgewichts der in Art. 163 genannten Waren
nicht übersteigt. Der in der Anmerkung zu Punkt 2
des Art. 147 vorgesehene Zuschlag wird nicht er
hoben, wenn der dort genannte Metallüberzug 25 v. H.
des Gesamtgewichts der Bleche nicht übersteigt. Falls
der Metallüberzug diese Grenzen von 25 v. H. und
10 v. H. übersteigt, unterliegen die in den genannten
Artikeln bezeichneten Metalle und Erzeugnisse den
Zollsätzen oder Zuschlägen, welche für die den Ueber-
zug bildenden Metalle im Tarif festgesetzt sind.
Weissblech in bemalten Tafeln — gleich bemaltem
Eisenblech — nach Art. 141 (C. 83, Nr. 19 296).
142. Stahl:
1. Band- und Sortenstahl jeder Art, mit Aus
nahme des unten genannten; Stahl in Blöcken,
Bruchstahl, für das Pud
1. Vertragsgemäss: Stahl in Stäben und
Sortenstahl jeder Art, mit Ausnahme des unten ge
nannten; Stahl in Blöcken, Bruchstahl, für das Pud
Eisen und Stahl in Bändern, — nach P. 1 der Art. 140
und 142 (C. 94, Nr. 21 510).
2. Stahlschienen, auch gelocht und ausgeklinkt,
für das Pud ....
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