Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Stahl  in  Bändern,  weniger  als  1 / i  mm  stark,
gewonnen  durch  Zerschneiden  von  Stahlblechen  von
erheblicher  Breite,  worauf  die  an  den  Rändern  vorhandenen
Schnittspuren  hinweisen,  ist  im  Hinblick  darauf,  dass  unter
Bandstahl  des  Art.  142,  P.  1,  nur  solcher  zu  verstehen  ist,
der  unmittelbar  durch  das  Aus  walzen  zwischen  Walzen  in
Form  von  langen  Bändern  geringer  Breite  gewonnen  wird,—
nach  Art.  142,  P.  4,  zu  verzollen  (C.  10,  Nr.  36  911).
143.  Kupfer,  Aluminium,  Nickel,  Kobalt,  Wismut,
Cadmium  und  andere  nicht  besonders  genannte
Metalle;  grünes  Kupfer,  Tombak,  Argentan
(Neusilber),  Britanniametall  und  alle  anderen
Legierungen  von  Metallen,  ausser  den  besonders
genannten:
1.  in  Stücken,  Barren,  Hobel-  und  Feilspänen,
Bruch  und  Pulver,  für  das  Pud  5,—  R
Gegossene  Kupferplatten  ohne  weitere
Bearbeitung  —  nach  Art.  143,  P.  1  (C.  01,  Nr.  13  834).
2.  in  Stangen,  Stäben  und  Blechen,  auch  geschliffen ­
  und  poliert  oder  mit  durch  Walzen  oder
Stanzen  auf  die  Oberfläche  derselben  aufgetragenen
Zeichnungen:
a)  bis  1 / 2  mm  einschliesslich  dick,  für  das

Pud  6,—  It
Kupferbleche  von  regelmässig  rechteckiger  Form,
bis  l / 2  mm  dick,  gewonnen  auf  elektrolytischem  Wege  —
nach  Art.  143,  P.  2  lit.  a  (C.  10,  Nr.  36  911).
b)  dünner  als  1 / 2  mm  bis  einschliesslich
1 / 3  mm,  für  das  Pud  6,40  R
c)  dünner  als  1 / 3  mm,  für  das  Pud  .  .  .  7,10  R

Anmerkungl.  Kupferbleche,  nicht  rechtwinklig ­
  geschnitten,  werden  nach  den  entsprechenden ­
  Buchstaben  des  Punktes  2  dieses
Artikels  mit  einem  Zuschlag  von  10  v.  H.  verzollt.
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Dem  in  der  Anmerkung  1  des  Artikels  143
für  Kupferbleche  in  anderer  als  rechteckiger  Form
festgesetzten  Zuschläge  von  10  Prozent  unterliegen
nicht  Bleche  dieser  Form  aus  anderen  Metallen  und
Metallegierungen  des  Artikels  143.
Anmerkung  2.  Kupfer  und  seine  Legierungen ­
  sowie  andere  in  diesem  Artikel  genannte ­
  Metalle  und  deren  Legierungen,  gewalzt
und  gezogen,  von  einer  Breite  oder  einem
            
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