Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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druckt  oder  moiriert;  Eisenblech,  bemalt,  lackiert,
verzinkt,  verkupfert,  vernickelt  oder  mit  anderen
gewöhnlichen  Metallen  überzogen.]
Anmerkung.  Die  im  russischen  Zolltarif  erwähnten ­
  gewöhnlichen  oder  nicht  kostbaren  Metalle
begreifen  alle  Metalle  mit  Ausnahme  von  Gold,
Silber  und  Platina  in  sich.  Aluminium  gilt  als
gewöhnliches  Metall,  soweit  es  nicht  in  Artikeln  des
russischen  Tarifs  aufgeführt  ist,  für  welche  höhere
Zollsätze  festgesetzt  sind.
Vertragsgemäss:  Anmerkung  zuden  Artikeln  141,
147,154,  155,  156  und  163.  Die  in  den  Artikeln  141.
147,  154,  155,  156  und  163  genannten  Metalle  Und
Metallerzeugnisse  unterliegen  den  Zollsätzen  dieser
Artikel,  auch  wenn  sie  durch  irgend  ein  Verfahren
(auf  galvanischem  Wege,  durch  Umguss,  durch  ein
Walzverfahren  oder  sonstwie)  einen  Ueberzug  von
gewöhnlichem  Metall  erhalten  haben,  falls  der
Metallüberzug  25  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  in
den  Artikeln  141,  147,  154,  155  und  156  genannten
Metalle  und  Metallerzeugnisse  und  10  v.  H.  des
Gesamtgewichts  der  in  Art.  163  genannten  Waren
nicht  übersteigt.  Der  in  der  Anmerkung  zu  Punkt  2
des  Art.  147  vorgesehene  Zuschlag  wird  nicht  erhoben, ­
  wenn  der  dort  genannte  Metallüberzug  25  v.  H.
des  Gesamtgewichts  der  Bleche  nicht  übersteigt.  Falls
der  Metallüberzug  diese  Grenzen  von  25  v.  H.  und
10  v.  H.  übersteigt,  unterliegen  die  in  den  genannten
Artikeln  bezeichneten  Metalle  und  Erzeugnisse  den
Zollsätzen  oder  Zuschlägen,  welche  für  die  den  Ueberzug
  bildenden  Metalle  im  Tarif  festgesetzt  sind.
Weissblech  in  bemalten  Tafeln  —  gleich  bemaltem
Eisenblech  —  nach  Art.  141  (C.  83,  Nr.  19  296).
142.  Stahl:
1.  Band-  und  Sortenstahl  jeder  Art,  mit  Ausnahme ­
  des  unten  genannten;  Stahl  in  Blöcken,
Bruchstahl,  für  das  Pud
1.  Vertragsgemäss:  Stahl  in  Stäben  und
Sortenstahl  jeder  Art,  mit  Ausnahme  des  unten  genannten; ­
  Stahl  in  Blöcken,  Bruchstahl,  für  das  Pud
Eisen  und  Stahl  in  Bändern,  —  nach  P.  1  der  Art.  140
und  142  (C.  94,  Nr.  21  510).
2.  Stahlschienen,  auch  gelocht  und  ausgeklinkt,
für  das  Pud  ....

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