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148. Gold, Silber, Platina und Waren daraus:
1. Gold und Silber in Barren, und in Streifen
und Bleche ausgewalzt (ausser den in Punkt 5
dieses Artikels genannten)
Gold und Silber in Pulver und ebenso Silber
in vergoldeten Blättern — nach Art. 148, P. 1 (C. 07, Nr. 2452).
2. Goldarbeiten jeder Art; Juwelierarbeit aus
Gold ohne Steine, sowie auch mit jeder Art von
echten und unechten Steinen, Perlen etc., für
das Pfund
2. Vertragsgemäss: Goldarbeiten jeder Art,
Juwelierarbeiten jeder Art aus Gold, auch mit
echten oder unechten Steinen, Perlen usw., für das
Pfund
3. Aufgehoben.
4. Silberarbeiten jeder Art, auch vergoldet;
Juwelierarbeit aus Silber, mit oder ohne Ver
goldung und mit jeder Art von echten oder un
echten Steinen, Perlen etc., für das Pfund . . .
4. Vertragsgemäss: Silberarbeiten jeder Art, auch
vergoldet; Juwelierarbeiten jeder Art aus Silber,
auch vergoldet, auch mit echten oder unechten Steinen,
Perlen usw., für das Pfund
Stählerne Tischmesser mit silbernen Griffen,
getrennt eingeführt: die Messerklingen ■— nach Art. 158, die
silbernen Griffe aber — nach Art. 148, P. 4, gemäss der Anm.
zu Art. 158 (C. 87, Nr. 13 444).
5. Gold und Silber in dünnen Blechen, im
Gewicht auf 100 Quadratzoll von 90 und weniger
Doli bei Gold und von 48 und weniger Doli bei
Silber, zusammen mit dem Gewicht der unmittel
baren Verpackung, für das Pfund
o. Vertragsgemäss: Gold und Silber in dünnen
Blättern, deren Gewicht auf 100 Quadratzoll beträgt:
bei Gold — 90 und weniger Doli, und bei Silber
— 48 und weniger Doli, einschl. des Gewichts der
Büchelchen, für das Pfund
Bei den aus dem Auslande importierten Büchelchen
mit Blattgold und Blattsilber muss auf den
Umschlägen der Name des Meisters oder Fabrikanten, die
Anzahl der Blätter und das Gewicht des in ihnen enthaltenen
Metalls angegeben sein, und nur die so gekennzeichneten
Büchelchen werden den Probierkammern zur Feststellung
der Probe und zur Abstempelung für die Zulassung zum
Handel überwiesen (C. 82, Nr. 13 515).
zollfrei.
66,— ß
52,80 R
9,— ß
9,— 11
7,50 ß
7,50 R