Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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148. Gold, Silber, Platina und Waren daraus: 
1. Gold und Silber in Barren, und in Streifen 
und Bleche ausgewalzt (ausser den in Punkt 5 
dieses Artikels genannten) 
Gold und Silber in Pulver und ebenso Silber 
in vergoldeten Blättern — nach Art. 148, P. 1 (C. 07, Nr. 2452). 
2. Goldarbeiten jeder Art; Juwelierarbeit aus 
Gold ohne Steine, sowie auch mit jeder Art von 
echten und unechten Steinen, Perlen etc., für 
das Pfund 
2. Vertragsgemäss: Goldarbeiten jeder Art, 
Juwelierarbeiten jeder Art aus Gold, auch mit 
echten oder unechten Steinen, Perlen usw., für das 
Pfund 
3. Aufgehoben. 
4. Silberarbeiten jeder Art, auch vergoldet; 
Juwelierarbeit aus Silber, mit oder ohne Ver 
goldung und mit jeder Art von echten oder un 
echten Steinen, Perlen etc., für das Pfund . . . 
4. Vertragsgemäss: Silberarbeiten jeder Art, auch 
vergoldet; Juwelierarbeiten jeder Art aus Silber, 
auch vergoldet, auch mit echten oder unechten Steinen, 
Perlen usw., für das Pfund 
Stählerne Tischmesser mit silbernen Griffen, 
getrennt eingeführt: die Messerklingen ■— nach Art. 158, die 
silbernen Griffe aber — nach Art. 148, P. 4, gemäss der Anm. 
zu Art. 158 (C. 87, Nr. 13 444). 
5. Gold und Silber in dünnen Blechen, im 
Gewicht auf 100 Quadratzoll von 90 und weniger 
Doli bei Gold und von 48 und weniger Doli bei 
Silber, zusammen mit dem Gewicht der unmittel 
baren Verpackung, für das Pfund 
o. Vertragsgemäss: Gold und Silber in dünnen 
Blättern, deren Gewicht auf 100 Quadratzoll beträgt: 
bei Gold — 90 und weniger Doli, und bei Silber 
— 48 und weniger Doli, einschl. des Gewichts der 
Büchelchen, für das Pfund 
Bei den aus dem Auslande importierten Büchelchen 
mit Blattgold und Blattsilber muss auf den 
Umschlägen der Name des Meisters oder Fabrikanten, die 
Anzahl der Blätter und das Gewicht des in ihnen enthaltenen 
Metalls angegeben sein, und nur die so gekennzeichneten 
Büchelchen werden den Probierkammern zur Feststellung 
der Probe und zur Abstempelung für die Zulassung zum 
Handel überwiesen (C. 82, Nr. 13 515). 
zollfrei. 
66,— ß 
52,80 R 
9,— ß 
9,— 11 
7,50 ß 
7,50 R
	        
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