Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

157

148.  Gold,  Silber,  Platina  und  Waren  daraus:
1.  Gold  und  Silber  in  Barren,  und  in  Streifen
und  Bleche  ausgewalzt  (ausser  den  in  Punkt  5
dieses  Artikels  genannten)
Gold  und  Silber  in  Pulver  und  ebenso  Silber
in  vergoldeten  Blättern  —  nach  Art.  148,  P.  1  (C.  07,  Nr.  2452).
2.  Goldarbeiten  jeder  Art;  Juwelierarbeit  aus
Gold  ohne  Steine,  sowie  auch  mit  jeder  Art  von
echten  und  unechten  Steinen,  Perlen  etc.,  für
das  Pfund
2.  Vertragsgemäss:  Goldarbeiten  jeder  Art,
Juwelierarbeiten  jeder  Art  aus  Gold,  auch  mit
echten  oder  unechten  Steinen,  Perlen  usw.,  für  das
Pfund
3.  Aufgehoben.
4.  Silberarbeiten  jeder  Art,  auch  vergoldet;
Juwelierarbeit  aus  Silber,  mit  oder  ohne  Vergoldung ­
  und  mit  jeder  Art  von  echten  oder  unechten ­
  Steinen,  Perlen  etc.,  für  das  Pfund  .  .  .
4.  Vertragsgemäss:  Silberarbeiten  jeder  Art,  auch
vergoldet;  Juwelierarbeiten  jeder  Art  aus  Silber,
auch  vergoldet,  auch  mit  echten  oder  unechten  Steinen,
Perlen  usw.,  für  das  Pfund
Stählerne  Tischmesser  mit  silbernen  Griffen,
getrennt  eingeführt:  die  Messerklingen  ■—  nach  Art.  158,  die
silbernen  Griffe  aber  —  nach  Art.  148,  P.  4,  gemäss  der  Anm.
zu  Art.  158  (C.  87,  Nr.  13  444).
5.  Gold  und  Silber  in  dünnen  Blechen,  im
Gewicht  auf  100  Quadratzoll  von  90  und  weniger
Doli  bei  Gold  und  von  48  und  weniger  Doli  bei
Silber,  zusammen  mit  dem  Gewicht  der  unmittelbaren ­
  Verpackung,  für  das  Pfund
o.  Vertragsgemäss:  Gold  und  Silber  in  dünnen
Blättern,  deren  Gewicht  auf  100  Quadratzoll  beträgt:
bei  Gold  —  90  und  weniger  Doli,  und  bei  Silber
—  48  und  weniger  Doli,  einschl.  des  Gewichts  der
Büchelchen,  für  das  Pfund
Bei  den  aus  dem  Auslande  importierten  Büchelchen
mit  Blattgold  und  Blattsilber  muss  auf  den
Umschlägen  der  Name  des  Meisters  oder  Fabrikanten,  die
Anzahl  der  Blätter  und  das  Gewicht  des  in  ihnen  enthaltenen
Metalls  angegeben  sein,  und  nur  die  so  gekennzeichneten
Büchelchen  werden  den  Probierkammern  zur  Feststellung
der  Probe  und  zur  Abstempelung  für  die  Zulassung  zum
Handel  überwiesen  (C.  82,  Nr.  13  515).

zollfrei.

66,—  ß

52,80  R

9,—  ß
9,—  11

7,50  ß

7,50  R
            
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