eingeführt werden, bezieht sich die Gewichts
grenze auf jeden einzelnen Teil des Gegenstandes.
Galanterieartikel aus Kupfer, Kupferlegie
rungen, Gusseisen, Eisen, Stahl, Zinn, Blei und Zink, ver
goldet und versilbert, unterliegen nach dem genauen Sinn
des Art. 149, P. 4, des Tarifs der Verzollung nach Art. 215,
P. 1 (C. 06, Nr. 3379).
Kupferne Gefässe, zur Verpackung der Einfuhr
waren dienende — nach dem Material der Gegenstände (C. 83,
Nr. 10 717).
Messingene Einsatz- und Vorhängeschlösser — nach
Art. 149 (C. 86, Nr. 20 886).
KupferneDruckknöpfe in zugerichteter Gestalt
und nicht voneinander getrennt — nach Art. 149 (C. 86,
Nr. 20 886).
Tapezierernägel mit lackierten Messingköpfen
— nach Art. 149 (C. 87, Nr. 10 437).
Erzeugnisse aus Kupfer, das auf galvanischem
Wege in Gips oder in eine andere zu diesem Zweck präparierte
nicht wertvolle Masse eingelegt ist, — nach Art. 149 (C. 91,
Nr. 20 996).
Nägel aus Eisendraht mit kupfernen Köpfen
— nach Art. 149 (C. 92, Nr. 14 043).
Aus verschiedenem Material angefertigte Drahtnägel
werden, nach demjenigen Material verzollt, das im Sinne
des Tarifs die wesentlichste Bedeutung hat; gegossene,
kupferne Nägel dagegen, die nicht Drahtfabrikate sind, fallen
unter den entsprechendenPunkt des Art. 149 (C. 93, Nr. 11 144).
Zur Bestimmung der Vergoldung und der Ver
silberung auf metallischen Fabrikaten, wenn dies mit
einfachen Reagentien schwer erkannt werden kann, wendet
man folgende Methode an: die untersuchte Stelle des ver
goldeten oder versilberten Gegenstandes wird sorgfältig
zuerst mit Terpentin, dann mit Benzin und schliesslich mit
Aether (am besten mit von diesen Substanzen durchtränktem
Tuch oder Watte) sorgfältig abge>vaschen; dann wird vorsichtig
die vermutete Vergoldung oder Versilberung abgekratzt, in
Salpetersäure gelöst und die Lösung oder der Rückstand auf
Silber und Gold untersucht, wobei die Reaktionen auf edle
Metalle und Metalle, die Silber markieren können, wie z. B.
Zinn und Wismut, berücksichtigt werden müssen (C. 93,
Nr. 11 144).
Hohle kupferne R i n g e im Durchmesser oder in
der Breite von weniger als V2 Zoll (die nicht als Drahtfabrikate
angesehen werden) — nach den entsprechenden Punkten
des Art. 149 (C. 94, Nr. 21 903).
Kupferne, mit Blei überzogene Abdampfungs
schalen für Pabrikzwecke, als Kupferfabrikat — nach
Art. 149 (C. 96, Nr. 9775).
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1909, Nr. 764
sind Erzeugnisse aus einer Legierung von Zinn und
Blei, als Erzeugnisse aus nicht besonders genannten Legie-