Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

eingeführt werden, bezieht sich die Gewichts 
grenze auf jeden einzelnen Teil des Gegenstandes. 
Galanterieartikel aus Kupfer, Kupferlegie 
rungen, Gusseisen, Eisen, Stahl, Zinn, Blei und Zink, ver 
goldet und versilbert, unterliegen nach dem genauen Sinn 
des Art. 149, P. 4, des Tarifs der Verzollung nach Art. 215, 
P. 1 (C. 06, Nr. 3379). 
Kupferne Gefässe, zur Verpackung der Einfuhr 
waren dienende — nach dem Material der Gegenstände (C. 83, 
Nr. 10 717). 
Messingene Einsatz- und Vorhängeschlösser — nach 
Art. 149 (C. 86, Nr. 20 886). 
KupferneDruckknöpfe in zugerichteter Gestalt 
und nicht voneinander getrennt — nach Art. 149 (C. 86, 
Nr. 20 886). 
Tapezierernägel mit lackierten Messingköpfen 
— nach Art. 149 (C. 87, Nr. 10 437). 
Erzeugnisse aus Kupfer, das auf galvanischem 
Wege in Gips oder in eine andere zu diesem Zweck präparierte 
nicht wertvolle Masse eingelegt ist, — nach Art. 149 (C. 91, 
Nr. 20 996). 
Nägel aus Eisendraht mit kupfernen Köpfen 
— nach Art. 149 (C. 92, Nr. 14 043). 
Aus verschiedenem Material angefertigte Drahtnägel 
werden, nach demjenigen Material verzollt, das im Sinne 
des Tarifs die wesentlichste Bedeutung hat; gegossene, 
kupferne Nägel dagegen, die nicht Drahtfabrikate sind, fallen 
unter den entsprechendenPunkt des Art. 149 (C. 93, Nr. 11 144). 
Zur Bestimmung der Vergoldung und der Ver 
silberung auf metallischen Fabrikaten, wenn dies mit 
einfachen Reagentien schwer erkannt werden kann, wendet 
man folgende Methode an: die untersuchte Stelle des ver 
goldeten oder versilberten Gegenstandes wird sorgfältig 
zuerst mit Terpentin, dann mit Benzin und schliesslich mit 
Aether (am besten mit von diesen Substanzen durchtränktem 
Tuch oder Watte) sorgfältig abge>vaschen; dann wird vorsichtig 
die vermutete Vergoldung oder Versilberung abgekratzt, in 
Salpetersäure gelöst und die Lösung oder der Rückstand auf 
Silber und Gold untersucht, wobei die Reaktionen auf edle 
Metalle und Metalle, die Silber markieren können, wie z. B. 
Zinn und Wismut, berücksichtigt werden müssen (C. 93, 
Nr. 11 144). 
Hohle kupferne R i n g e im Durchmesser oder in 
der Breite von weniger als V2 Zoll (die nicht als Drahtfabrikate 
angesehen werden) — nach den entsprechenden Punkten 
des Art. 149 (C. 94, Nr. 21 903). 
Kupferne, mit Blei überzogene Abdampfungs 
schalen für Pabrikzwecke, als Kupferfabrikat — nach 
Art. 149 (C. 96, Nr. 9775). 
Laut Ukas des Dirigierenden Senats von 1909, Nr. 764 
sind Erzeugnisse aus einer Legierung von Zinn und 
Blei, als Erzeugnisse aus nicht besonders genannten Legie-
	        
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