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Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 1894 ein
schliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schluss
protokolls vom 9. Februar 1897 in der durch den Zusatz
vertrag und das Protokoll vom “1904 abgeänderten
Gestalt.
Vertrag.
Artikel 1.
Die Angehörigen eines der beiden vertragschliessenden Teile, welche sich
in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder sich dort vorüber
gehend aufhalten, sollen dort im Handels- und Gewerbebetriebe die nämlichen
Hechte gemessen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden
als die Inländer. Sie sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht
dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen haben
wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes.
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehenden
Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen auf dem Ge
biete des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, welche
in jedem der beiden vertragschliessenden Länder gelten oder gelten werden und
auf alle Ausländer Anwendung finden.
Artikel 2.
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschliessenden Teile sollen in dem
Gebiete des anderen Teiles berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder un
beweglichem Vermögen zu erwerben und zu besitzen, soweit dieses Recht nach
den Landesgesetzen Angehörigen irgend einer fremden Nation jetzt oder künftig
zusteht. Sie sollen berechtigt sein, darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung,
Eheschliessung, letzten Willen, oder auf andere Weise zu verfügen, sowie Ver
mögen durch Erbschaften zu erwerben, und zwar unter denselben Bedingungen,
welche jetzt oder künftig für die Angehörigen irgend einer anderen fremden
Nation bestehen, ohne in einem der genannten Fälle unter irgend einer Bezeichnung
anderen oder höheren Abgaben, Steuern oder Auflagen unterworfen zu sein
als die Inländer.
Die dreijährige Frist, die durch den Kaiserlich Russischen Ukas vom
14. März 1887 für die Veräusserung der Liegenschaften seitens der Ausländer
festgesetzt worden ist, wird für die deutschen Reichsangehörigen auf zehn Jahre
verlängert.