Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 1894 ein 
schliesslich der in ihn eingefügten Teile des Schluss 
protokolls vom 9. Februar 1897 in der durch den Zusatz 
vertrag und das Protokoll vom “1904 abgeänderten 
Gestalt. 
Vertrag. 
Artikel 1. 
Die Angehörigen eines der beiden vertragschliessenden Teile, welche sich 
in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder sich dort vorüber 
gehend aufhalten, sollen dort im Handels- und Gewerbebetriebe die nämlichen 
Hechte gemessen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden 
als die Inländer. Sie sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht 
dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen und Befreiungen haben 
wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes. 
Es herrscht jedoch darüber Einverständnis, dass durch die vorstehenden 
Bestimmungen die besonderen Gesetze, Erlasse und Verordnungen auf dem Ge 
biete des Handels, der Gewerbe und der Polizei nicht berührt werden, welche 
in jedem der beiden vertragschliessenden Länder gelten oder gelten werden und 
auf alle Ausländer Anwendung finden. 
Artikel 2. 
Die Angehörigen jedes der beiden vertragschliessenden Teile sollen in dem 
Gebiete des anderen Teiles berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder un 
beweglichem Vermögen zu erwerben und zu besitzen, soweit dieses Recht nach 
den Landesgesetzen Angehörigen irgend einer fremden Nation jetzt oder künftig 
zusteht. Sie sollen berechtigt sein, darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, 
Eheschliessung, letzten Willen, oder auf andere Weise zu verfügen, sowie Ver 
mögen durch Erbschaften zu erwerben, und zwar unter denselben Bedingungen, 
welche jetzt oder künftig für die Angehörigen irgend einer anderen fremden 
Nation bestehen, ohne in einem der genannten Fälle unter irgend einer Bezeichnung 
anderen oder höheren Abgaben, Steuern oder Auflagen unterworfen zu sein 
als die Inländer. 
Die dreijährige Frist, die durch den Kaiserlich Russischen Ukas vom 
14. März 1887 für die Veräusserung der Liegenschaften seitens der Ausländer 
festgesetzt worden ist, wird für die deutschen Reichsangehörigen auf zehn Jahre 
verlängert.
	        
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