Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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rungen  —-  richtig  nach  Art.  149  des  Tarifs  verzollt  worden
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  21).
Lampenbrenner  aus  Kupfer,  Kupferlegierungen
und  anderen  in  Art.  143  genannten  Metallen,  zusammen  mit
den  in  die  Brenner  eingezogenen  Dochten  —  nach  Art.  149
(C.  09,  Nr.  34  804).
Futterale  für  Taschenuhren,  hergestellt
aus  den  in  Art.  143  genannten  Metallen  nnd  Legierungen,
auch  in  Verbindung  mit  Zelluloid  —  nach  dem  entsprechenden
Punkte  des  Art.  149  (C.  10,  Nr.  520).
Da  unter  Schriftgiessermetall  (Hartblei)  eine
nach  ihren  Eigenschaften  ganz  bestimmte  Legierung  aus  Blei
und  Antimon  verstanden  wird,  die  hauptsächlich  zur  Herstellung ­
  von  Lettern  bestimmt  ist,  und  in  der  das  Antimon,  von
dem  die  Härte  der  Legierung  abhängt,  stets  in  erheblicher  Menge
(nicht  unter  8  v.  H.)  vertreten,  während  nur  ein  geringer  Zusatz
von  Zinn  zulässig  ist,  hat  der  Dirigierende  Senat  durch  Ukas
Nr.  8864  vom  Jahre  1909  eine  Legierung  von  Blei,  Zinn  und
Antimon,  in  der  das  Antimon  nur  bis  zu  1  v.  H.,  das  Zinn
aber  über  10  v.  H.  ausmacht,  nicht  als  Schriftgiessermetall
anerkannt,  so  dass  auf  Erzeugnisse  aus  dieser  Legierung
Art.  149  Anwendung  findet  (C.  10,  Nr.  36  911).
150.  Gusseisen,  verarbeitet:
1.  gusseiserne  Gussstücke  ohne  jede  Bearbeitung, ­
  für  das  Pud  1,12V2  ®
1.  Vertragsgemäss:  Gussstüc  ke  ohne  Bearbeitung,
für  das  Pud  0,90  R
Gusseisenschrot,  welches  keiner  späteren  äusseren
Bearbeitung  unterworfen  worden  ist,  —  nach  Art.  150,  P.  1
(C.  94,  Nr.  10  117).
Gemäss  einem  Beschluss  der  besonderen  Tarifkommission
vom  20.  Aprill906,  Nr.  153,  sind  unbearbeitete,  nur  mit  Asphalt
überzogene  gusseiserneRöhren  —  nach  Art.  150,  P.  1,
einzulassen,  da  das  üeberziehen  mit  Asphalt  keine  Bearbeitung
darstellt,  sondern  lediglich  dazu  dient,  die  Röhren  vor  Rost
zu  schützen  (C.  06,  Nr.  10  625).
2.  emailliertes  gusseisernes  Geschirr,  für
das  Pud  1,50  R
3.  Gusseisenwaren,  bearbeitet,  abgedreht,  poliert, ­
  geschliffen,  gefärbt,  bronziert,  verzinnt,  mit
Lack,  Email  (ausser  Geschirr),  Zink  oder  anderen ­
  unedlen  Metallen  überzogen,  auch  mit
Teilen  aus  Holz,  Kupfer  und  dessen  Legierungen,
für  das  Pud  4,65  R
3.  Vertragsgemäss:  Gusswaren,  gemustert  (fassonniert),
  abgedreht,  poliert,  geschliffen,  angestrichen,
bronziert,  verzinnt,  mit  Lack,  Email  (ausser  Geschirr ­
  ),  Zink  oder  anderen  unedlen  Metallen  über-11*


            
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